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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Februar 2023 wurde die Revisionswerberin einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 iVm § 7 und § 9 Integrationsgesetz (IntG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 235 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Februar 2023 wurde die Revisionswerberin einer Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 7 und Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 235 Stunden) verhängt.
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Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 50 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall, in dem die Bestrafung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 IntG (Strafrahmen bis zu € 500,--) erfolgte, zu.Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall, in dem die Bestrafung auf der Grundlage des Paragraph 23, Absatz eins, IntG (Strafrahmen bis zu € 500,--) erfolgte, zu.
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Die Revision erweist sich daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.Die Revision erweist sich daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).
Wien, am 14. August 2023