TE Vwgh Beschluss 2023/8/14 Ra 2023/01/0198

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Veröffentlicht am 14.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

IntG 2017 §23 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der A D in M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Mai 2023, Zl. LVwG-S-788/001-2023, betreffend Übertretung des Integrationsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Februar 2023 wurde die Revisionswerberin einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 iVm § 7 und § 9 Integrationsgesetz (IntG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 235 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Februar 2023 wurde die Revisionswerberin einer Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 7 und Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 235 Stunden) verhängt.
2
Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 50 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5
Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall, in dem die Bestrafung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 IntG (Strafrahmen bis zu € 500,--) erfolgte, zu.Diese Voraussetzungen treffen im Revisionsfall, in dem die Bestrafung auf der Grundlage des Paragraph 23, Absatz eins, IntG (Strafrahmen bis zu € 500,--) erfolgte, zu.
6
Die Revision erweist sich daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.Die Revision erweist sich daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig.
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).

Wien, am 14. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010198.L00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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