1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehöriger, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2023 betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehöriger, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2023 betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 als unbegründet ab.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt seien und kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung bestehe. „Aufgrund der Nähe des Verfahrens nach § 55 AsylG zum Art 8 MRK ist davon auszugehen, dass ich bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgeschoben werden darf.“Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erfüllt seien und kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung bestehe. „Aufgrund der Nähe des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG zum Artikel 8, MRK ist davon auszugehen, dass ich bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgeschoben werden darf.“
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014). 5
Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar. Da er sich dazu bloß auf den Gesetzestext des § 30 Abs. 2 VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen.Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar. Da er sich dazu bloß auf den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen.
6
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029), wobei das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zudem weder über eine Rückkehrentscheidung noch über ein Einreiseverbot abgesprochen hat und dem Revisionswerber schon deshalb durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kein unverhältnismäßigen Nachteil drohen kann.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht vergleiche , VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029), wobei das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zudem weder über eine Rückkehrentscheidung noch über ein Einreiseverbot abgesprochen hat und dem Revisionswerber schon deshalb durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kein unverhältnismäßigen Nachteil drohen kann.
Wien, am 16. August 2023