TE Vwgh Beschluss 2023/8/16 Ra 2022/19/0073

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Veröffentlicht am 16.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision der T K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2022, L515 2134569-2/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Georgiens, stellte am 23. Dezember 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie vor, sie leide an einem malignen, metastasierenden Tumor an den Eierstöcken und sei nach Österreich gekommen, um eine bessere Therapie zu erhalten.
2
Mit Erkenntnis vom 24. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 24. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Mit Beschluss vom 23. November 2017, E 3429/2017, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ab.Mit Beschluss vom 23. November 2017, E 3429 aus 2017,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ab.
4
Am 6. Dezember 2017 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte die Revisionswerberin vor, sie unterziehe sich in regelmäßigen Abständen einer Immun- und einer Chemotherapie. Bei einer Rückkehr nach Georgien befürchte sie, aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung und der hohen Kosten der Behandlung an den Folgen ihrer Krankheit zu sterben.
5
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise „gemäß § 55 FPG“ zwölf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise „gemäß Paragraph 55, FPG“ zwölf Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorlegte. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.
8
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 legte der Rechtsvertreter der Revisionswerberin eine Sterbeurkunde vor, aus der sich ergibt, dass die Revisionswerberin am 27. Februar 2023 verstorben ist.
9
Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Revisionswerberin vor, weil die Revision das Recht der Revisionswerberin auf „Zuerkennung von internationalem Schutz als subsidiär Schutzberechtigte“ zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war (vgl. VwGH 9.2.2023, Ra 2022/18/0258, mwN).Ein Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Revisionswerberin vor, weil die Revision das Recht der Revisionswerberin auf „Zuerkennung von internationalem Schutz als subsidiär Schutzberechtigte“ zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Revisionswerberin ist die vorliegende Revision im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war vergleiche , VwGH 9.2.2023, Ra 2022/18/0258, mwN).
10
Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (siehe zu vergleichbaren Konstellationen VwGH 29.1.2021, Fr 2020/20/0025; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, mwN).Ein Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor (siehe zu vergleichbaren Konstellationen VwGH 29.1.2021, Fr 2020/20/0025; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, mwN).

Wien, am 16. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190073.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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