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Mit Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27. Jänner 2023 wurde über den Revisionswerber wegen näher konkretisierter Übertretungen der StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- bzw. in der Höhe von € 40,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.Mit Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27. Jänner 2023 wurde über den Revisionswerber wegen näher konkretisierter Übertretungen der StVO jeweils gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- bzw. in der Höhe von € 40,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
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Mit den Erkenntnissen jeweils vom 4. Mai 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers jeweils als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
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Mit der selbst verfassten Eingabe vom 15. Juni 2023 verwies der Revisionswerber auf bereits an die Landespolizeidirektion Kärnten gerichtete Schreiben und ersuchte, „das Verwaltungsverfahren ersatzlos einzustellen“. Dieses Schreiben wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision vorgelegt und ist als außerordentliche Revision zu werten.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurden bei einem Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit a StVO von bis zu € 726,-- Geldstrafen von € 80,-- bzw. € 40,-- verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt die Anwendbarkeit des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht aus (vgl. hierzu VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124, mwN).Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurden bei einem Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von bis zu € 726,-- Geldstrafen von € 80,-- bzw. € 40,-- verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt die Anwendbarkeit des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht aus vergleiche , hierzu VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124, mwN).
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Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Revision bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, sodass auch von der Zurückstellung zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel abgesehen werden konnte (vgl. wiederum VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0157, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Revision bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, sodass auch von der Zurückstellung zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel abgesehen werden konnte vergleiche , wiederum VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0157, mwN).
Wien, am 17. August 2023