Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der A H, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Spiegelgasse 19/23, gegen das am 28. Juni 2022 mündlich verkündete und mit 15. Juli 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis (richtig: Beschluss) des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/065/1373/2022-24, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), denBeschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2022/22/0145, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Amtsrevision der belangten Behörde das - auch von der Revisionswerberin mit der hier gegenständlichen Revision bereits nach seiner Verkündung angefochtene - „Erkenntnis“ des Verwaltungsgerichts (tatsächlich handelt es sich um einen Beschluss im Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG) aufgehoben.1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2022/22/0145, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Amtsrevision der belangten Behörde das - auch von der Revisionswerberin mit der hier gegenständlichen Revision bereits nach seiner Verkündung angefochtene - „Erkenntnis“ des Verwaltungsgerichts (tatsächlich handelt es sich um einen Beschluss im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG) aufgehoben.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0054, Pkt. 2.; VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, Rn. 2).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , etwa VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0054, Pkt. 2.; VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, Rn. 2).
3.1. Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen (vgl. etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0051, Rn. 3).3.1. Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat einzustellen vergleiche , etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0051, Rn. 3).
3.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.3.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. August 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220114.L00Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023