TE Vwgh Beschluss 2023/8/17 Ra 2021/21/0195

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
IntG 2017 §28 Abs3 idF 2019/I/041
NAG 2005 §41a Abs9
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2021, W155 2182632-1/12E, betreffend Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2021, W155 2182632-1/12E, betreffend Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der 1983 geborene Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im Jänner 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. November 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und aussprach, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt werde. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Der 1983 geborene Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im Jänner 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. November 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und aussprach, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt werde. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. April 2021 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie bezüglich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkte I. bis III.), gab der Beschwerde aber im Übrigen statt und erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ auf Dauer für unzulässig (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erteilte es dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. April 2021 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie bezüglich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.), gab der Beschwerde aber im Übrigen statt und erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ auf Dauer für unzulässig (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren erteilte es dem Revisionswerber gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Nur gegen Spruchpunkt V. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision mit dem primären Begehren, dem Revisionswerber möge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werden.Nur gegen Spruchpunkt römisch fünf. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision mit dem primären Begehren, dem Revisionswerber möge gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werden.
4
Aufgrund eines eingeholten Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister wurde dem Verwaltungsgerichtshof im Mai 2023 bekannt, dass dem Revisionswerber mittlerweile mit Gültigkeit ab 20. April 2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt worden war.
5
Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund der Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Unter einem wurde auf den Beschluss VwGH 16.8.2022, Ra 2020/21/0185, Rn. 17, hingewiesen, in dem ausgeführt wurde, dass die dortige Revisionswerberin durch die vorgelagerte und gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 nicht verlängerbare Erteilung (lediglich) einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, gegen die sie sich in der Revision gewendet hatte, nicht mehr in Rechten verletzt sein könne, weil ihr bereits gemäß § 41a Abs. 9 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt worden war.Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund der Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Unter einem wurde auf den Beschluss VwGH 16.8.2022, Ra 2020/21/0185, Rn. 17, hingewiesen, in dem ausgeführt wurde, dass die dortige Revisionswerberin durch die vorgelagerte und gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 nicht verlängerbare Erteilung (lediglich) einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, gegen die sie sich in der Revision gewendet hatte, nicht mehr in Rechten verletzt sein könne, weil ihr bereits gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt worden war.
6
Eine Äußerung des Revisionswerbers erfolgte innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht.
7
Im Sinne dieses Vorhalts war die Revision daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Im Sinne dieses Vorhalts war die Revision daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
8
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Die demnach vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt im vorliegenden Fall, dass die Revision bei einer inhaltlichen Behandlung schon deshalb Erfolg gehabt hätte, weil es das BVwG trotz der Feststellung, dass der Revisionswerber die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich abgelegt habe, unterließ, sich insbesondere vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 3 Integrationsgesetz idF BGBl. I Nr. 41/2019 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob damit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt wurden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Die demnach vorzunehmende hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges ergibt im vorliegenden Fall, dass die Revision bei einer inhaltlichen Behandlung schon deshalb Erfolg gehabt hätte, weil es das BVwG trotz der Feststellung, dass der Revisionswerber die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich abgelegt habe, unterließ, sich insbesondere vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Integrationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob damit die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt wurden.
9
Demnach hat ein Kostenersatz an den Beschwerdeführer zu erfolgen, wobei sich die Höhe nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 richtet.

Wien, am 17. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210195.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten