TE Vwgh Beschluss 2023/8/17 Fr 2023/04/0004

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Veröffentlicht am 17.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Prof. Mag. Dr. M A, in T, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 3. August 2023, Zl. W101 2258430-1/33E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 6. Juli 2022. Mit dem Fristsetzungsantrag hat der Antragsteller die Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts lediglich in Bezug auf diesen Bescheid geltend gemacht. Entgegen dem Aufwandersatzbegehren des Antragstellers in zweifacher Höhe gebührt - zumal § 52 Abs. 1 VwGG vorliegend nicht sinngemäß anwendbar ist - nur einfacher Aufwandersatz. Das insoweit erhobene Mehrbegehren war daher abzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 6. Juli 2022. Mit dem Fristsetzungsantrag hat der Antragsteller die Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts lediglich in Bezug auf diesen Bescheid geltend gemacht. Entgegen dem Aufwandersatzbegehren des Antragstellers in zweifacher Höhe gebührt - zumal Paragraph 52, Absatz eins, VwGG vorliegend nicht sinngemäß anwendbar ist - nur einfacher Aufwandersatz. Das insoweit erhobene Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 17. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023040004.F00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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