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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG für vier Monate entzogen, und es wurde gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a iVm. § 5 Abs. 1 StVO 1960 zugrunde, die verhängt worden war, weil er am 3. Juli 2022 unter näher genannten zeitlichen und örtlichen Umständen ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,76 mg/l Atemluft) gelenkt habe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG für vier Monate entzogen, und es wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG eine Nachschulung angeordnet. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 zugrunde, die verhängt worden war, weil er am 3. Juli 2022 unter näher genannten zeitlichen und örtlichen Umständen ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,76 mg/l Atemluft) gelenkt habe. 2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Zulässigkeitsbegründung der Revision behandelt zunächst lediglich Fragen, die der erwähnten Bestrafung zugrunde lagen, und genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revision gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung.
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Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe durch die bloße Berufung auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses insbesondere im Hinblick darauf, dass dieses ebenfalls mit Revision bekämpft werde, seine Begründungspflicht verletzt, ist er auf Folgendes hinzuweisen:
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Der gegenständlichen - seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2023, Zl. LVwG 30.9-8645/2022-4 - rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts. Sollte sich allerdings nach rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des Straferkenntnisses) herausstellen, dass der Revisionswerber die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden (vgl. zum Ganzen etwa vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/11/0089, mwN). Eine Verletzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers bzw. tragender Verfahrensgrundsätze ist daher nicht zu erkennen.Der gegenständlichen - seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2023, Zl. LVwG 30.9-8645/2022-4 - rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts. Sollte sich allerdings nach rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des Straferkenntnisses) herausstellen, dass der Revisionswerber die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden vergleiche , zum Ganzen etwa vergleiche , VwGH 24.6.2019, Ra 2019/11/0089, mwN). Eine Verletzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers bzw. tragender Verfahrensgrundsätze ist daher nicht zu erkennen. 8
Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen; über die Revision gegen das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben.Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen; über die Revision gegen das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben.
Wien, am 21. August 2023