TE Vwgh Beschluss 2023/8/21 Fr 2023/03/0011

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Veröffentlicht am 21.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der Landespolizeidirektion Burgenland gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (mitbeteiligte Partei: R B in R) den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit dem am 30. Mai 2023 eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte die Landespolizeidirektion Burgenland als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde des Mitbeteiligten eine angemessene Frist zu setzen.
2
Das Landesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 18. Juli 2023 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 14. Juli 2023, E 170/04/2022.001/002, vor. Über Nachfrage wurde mitgeteilt, dass die Zustellung der Entscheidung spätestens am 19. Juli 2023 erfolgt ist. Gleichzeitig bestätigte es, dass über die Beschwerde des Mitbeteiligten vom 18. Juli 2022 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden ist.
3
Da das LVwG seiner Entscheidungspflicht mit der Entscheidung vom 14. Juli 2023 nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag (vgl. zu dessen grundsätzlicher Zulässigkeit VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das LVwG seiner Entscheidungspflicht mit der Entscheidung vom 14. Juli 2023 nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag vergleiche , zu dessen grundsätzlicher Zulässigkeit VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 21. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023030011.F00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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