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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der Landespolizeidirektion Burgenland gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (mitbeteiligte Partei: R B in R) den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Wien, am 21. August 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023030011.F00Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023