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Mit Bescheid der Antragstellerin (und belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 11. November 2022 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 13 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen.Mit Bescheid der Antragstellerin (und belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 11. November 2022 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen.
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Die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde wurde am 13. Dezember 2022 bei der Antragstellerin eingebracht und in der Folge dem Verwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 21. Dezember 2022 einlangte.
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Mit dem am 30. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht eingelangten Fristsetzungsantrag beantragte die Antragstellerin als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde des Mitbeteiligten eine angemessene Frist zu setzen.
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Das Verwaltungsgericht erließ daraufhin sein Erkenntnis vom 10. Juli 2023, Zl. E 170/04/2023.001/002, mit dem es der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgab, stellte dieses Erkenntnis u.a. dem Mitbeteiligten zu und legte den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor.
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Der Fristsetzungsantrag erweist sich als unzulässig:
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Zwar kommt der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei dieses Verfahrens auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages iSd Art 133 Abs. 7 B-VG zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).Zwar kommt der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei dieses Verfahrens auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG zu vergleiche , VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). 7
Jedoch kann gemäß § 38 Abs. 1 VwGG ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist), nicht binnen dieser entschieden hat.Jedoch kann gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist), nicht binnen dieser entschieden hat.
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Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist dabei jener seines Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN), hier also der 30. Mai 2023.Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist dabei jener seines Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN), hier also der 30. Mai 2023. 9
Im vorliegenden Fall wurde der Fristsetzungsantrag - ausgehend vom nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgericht (das war hier der 21. Dezember 2022) - schon vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gestellt, erweist sich daher als verfrüht und damit unzulässig (vgl. etwa VwGH 16.1.2023, Fr 2022/02/0001, und 7.1.2020, Fr 2019/03/0006, je mwN).Im vorliegenden Fall wurde der Fristsetzungsantrag - ausgehend vom nach Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgericht (das war hier der 21. Dezember 2022) - schon vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gestellt, erweist sich daher als verfrüht und damit unzulässig vergleiche , etwa VwGH 16.1.2023, Fr 2022/02/0001, und 7.1.2020, Fr 2019/03/0006, je mwN). 10
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. August 2023