TE Vwgh Beschluss 2023/8/22 Ro 2021/10/0001

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Veröffentlicht am 22.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §51
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der R GmbH in I, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Oktober 2020, Zl. LVwG-2020/34/1580-11, betreffend eine Maßnahme gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der R GmbH in römisch eins, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Oktober 2020, Zl. LVwG-2020/34/1580-11, betreffend eine Maßnahme gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revision wurde mit am 19. Juli 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG durch den gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zuständigen Senat einzustellen.Die Revision wurde mit am 19. Juli 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG durch den gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG zuständigen Senat einzustellen.
2
Die Rechtssache vor dem Verwaltungsgerichtshof ist damit erledigt und bedarf nicht mehr der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen C-790/22 (hg. Beschluss 12.12.2022, Ro 2021/10/0001, EU 2022/19-1).
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 2 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021100001.J00

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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