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Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen worden waren, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
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Mit Beschluss vom 19. März 2023 setzte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen aus.
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Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2023, E 2195-2199/2022-15, E 2209/2022-15, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0122, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0122, mwN).
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Die revisionswerbenden Parteien haben sich dazu über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht geäußert. Sohin waren die Revisionen für gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 16.3.2022, Ra 2021/19/0083 bis 0085, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen vergleiche , VwGH 16.3.2022, Ra 2021/19/0083 bis 0085, mwN).
Wien, am 22. August 2023