TE Vwgh Erkenntnis 2023/8/22 Ra 2022/10/0181

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Veröffentlicht am 22.08.2023
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LSchG Krnt 1969 §2 lite Z1
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 lita
NatSchG Krnt 2002 §23 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §24 Abs2
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 lita
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 liti idF 2021/062
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litc
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs2 litc
NatSchG Tir 2005 §2 Abs2
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litm
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/10/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision 1. der E K und 2. des J K, beide in S und vertreten durch die AHP Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30. September 2022, Zl. KLVwG-2057-2058/9/2021, betreffend naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30. September 2022 wurde den revisionswerbenden Parteien gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. a iVm § 57 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) aufgetragen, die auf einem näher genannten Grundstück gelagerten Siloballen zu entfernen, den Lagerplatz aufzulassen und die Fläche widmungsgemäß zu verwenden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30. September 2022 wurde den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 57, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) aufgetragen, die auf einem näher genannten Grundstück gelagerten Siloballen zu entfernen, den Lagerplatz aufzulassen und die Fläche widmungsgemäß zu verwenden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, nach § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG 2002 bedürften in der freien Landschaft - das sei der Bereich außerhalb geschlossener Siedlungen - die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches einer Bewilligung. Das verfahrensgegenständliche Grundstück befinde sich in der freien Landschaft und werde seit dem Jahr 2002 als Lagerplatz für Siloballen verwendet. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht, etwa für Landwirte zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, sehe das K-NSG 2002 nicht vor. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anlage eines Lagerplatzes sei nicht erteilt worden, es sei um eine solche auch nicht angesucht worden.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-NSG 2002 bedürften in der freien Landschaft - das sei der Bereich außerhalb geschlossener Siedlungen - die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches einer Bewilligung. Das verfahrensgegenständliche Grundstück befinde sich in der freien Landschaft und werde seit dem Jahr 2002 als Lagerplatz für Siloballen verwendet. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht, etwa für Landwirte zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, sehe das K-NSG 2002 nicht vor. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anlage eines Lagerplatzes sei nicht erteilt worden, es sei um eine solche auch nicht angesucht worden.
3
Die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, dass die „Aufbewahrung“ von landwirtschaftlichem Erntegut - hier in foliierten Siloballen - auf Grünlandflächen der „guten landwirtschaftlichen Praxis“ entspreche und keiner Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG 2002 bedürfe, werde nicht geteilt, da unter „Lagern“ das Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung zu verstehen sei und § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG 2002 hinsichtlich der Landwirtschaft keine Ausnahme vorsehe. Auch die in einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vertretene Ansicht, dass die Aufbewahrung von Siloballen auf der in Rede stehenden Grundfläche als zeitgemäße, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung einzuordnen sei und der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche, sei verfehlt. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung seien unter „üblicher bzw. ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Nutzung“ nicht Maßnahmen anzusehen, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken dienten, sondern nur solche, die für sich gesehen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellten. Dies sei jedoch bei der Lagerung von Silo- oder Heuballen, aber auch anderen land- und forstwirtschaftlichen Produkten, in der freien Landschaft nicht der Fall (Verweis auf VwGH 3.9.2001, 99/10/0011).Die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, dass die „Aufbewahrung“ von landwirtschaftlichem Erntegut - hier in foliierten Siloballen - auf Grünlandflächen der „guten landwirtschaftlichen Praxis“ entspreche und keiner Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-NSG 2002 bedürfe, werde nicht geteilt, da unter „Lagern“ das Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung zu verstehen sei und Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-NSG 2002 hinsichtlich der Landwirtschaft keine Ausnahme vorsehe. Auch die in einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vertretene Ansicht, dass die Aufbewahrung von Siloballen auf der in Rede stehenden Grundfläche als zeitgemäße, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung einzuordnen sei und der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche, sei verfehlt. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung seien unter „üblicher bzw. ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Nutzung“ nicht Maßnahmen anzusehen, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken dienten, sondern nur solche, die für sich gesehen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellten. Dies sei jedoch bei der Lagerung von Silo- oder Heuballen, aber auch anderen land- und forstwirtschaftlichen Produkten, in der freien Landschaft nicht der Fall (Verweis auf VwGH 3.9.2001, 99/10/0011).
4
Auch die Ansicht der revisionswerbenden Parteien, dass es sich hier um keine Materiallagerung im Sinne des K-NSG 2002 handle, werde nicht geteilt, da unter den Oberbegriff „Material“ auch Silage bzw. Heu falle und es sich jedenfalls bei den in Rede stehenden Siloballen um „Material“ im Sinne des K-NSG 2002 handle. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien sei auch von der Anlage eines Materiallagerplatzes auszugehen, zumal das „Anlegen“ alles sei, was durch die Hand eines Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt werde (Verweis auf VwGH 4.11.2002, 2001/10/0026). Die Behörde sei daher zu Recht von der Anlage eines Materiallagerplatzes ausgegangen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
7
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 36/2022 (K-NSG 2002), lautet (auszugsweise):Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022, (K-NSG 2002), lautet (auszugsweise):

„§ 5

Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a)
die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;

...

i)
die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:(2) Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind ausgenommen:

...

b)
von lit. ivon Litera i

...

6.
Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

...

§ 24Paragraph 24

Schutzbestimmungen

(1) In Verordnungen nach § 23 Abs 1 sind Art und Umfang der Schutzbestimmungen, welche für das jeweilige Naturschutzgebiet gelten, festzulegen.(1) In Verordnungen nach Paragraph 23, Absatz eins, sind Art und Umfang der Schutzbestimmungen, welche für das jeweilige Naturschutzgebiet gelten, festzulegen.

(2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, dass jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlass geben (§ 23 Abs 1), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.(2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, dass jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlass geben (Paragraph 23, Absatz eins,), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

...

§ 57Paragraph 57

Wiederherstellung

(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

...“

9
Die vorliegende außerordentliche Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung u.a. geltend, es fehle an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Tatbestandes der „Anlage eines Materiallagerplatzes“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG 2002 mit Blick auf die hier in Rede stehende - wie in der Revision formuliert wird - „(Zwischen-) Lagerung von Siloballen auf dem freien Feld“.Die vorliegende außerordentliche Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung u.a. geltend, es fehle an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Tatbestandes der „Anlage eines Materiallagerplatzes“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-NSG 2002 mit Blick auf die hier in Rede stehende - wie in der Revision formuliert wird - „(Zwischen-) Lagerung von Siloballen auf dem freien Feld“.
10
Die Revision erweist sich mit Blick darauf als zulässig.
11
Die revisionswerbenden Parteien nehmen in den Revisionsgründen zusammengefasst den Standpunkt ein, die in Rede stehenden Siloballen seien schon nach einer Wortinterpretation nicht als „Material“ anzusehen. Zudem verlange der Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Norm („Anlage von Materiallagerplätzen“) ein „gewisses technisches und bauliches Mindestmaß“. Nach den Materialien zum Kärntner Naturschutzgesetz 1986 sei unter „Lagern“ ein Abstellen „zum Zweck einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung“ zu verstehen, dies stehe „dem Zweck nach aber zumindest eine Stufe über dem bloßen Zwischenlagern“ von Siloballen. Eine allzu extensive Auslegung des Begriffes „Material“ bzw. „Materiallagerplatz“ entspreche auch nicht der Intention des historischen Gesetzgebers, der „offenbar (nur) das Lagern jener Gegenstände“ einer Bewilligungspflicht unterwerfen habe wollen, die „eine potenzielle Gefährdung für die beschränkt vorhandene Ressource Boden darstellen“ könne. Die foliierten Siloballen stellten für den Boden nicht die geringste ökologische Gefahr dar, sie stellten auch keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, zumal sie „nur bis zur Verfütterung und damit nicht dauerhaft auf den landwirtschaftlichen Flächen“ gelagert würden. Auch eine systematische Gesetzesauslegung verlange die Ausnahme der Zwischenlagerung von Siloballen als „etablierte landwirtschaftliche Praxis“ von der Bewilligungspflicht nach dem K-NSG 2002.
12
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:
13
Das K-NSG 2002 stellt eine durch LGBl. 79/2002 erfolgte Wiederverlautbarung des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, LGBl. Nr. 54/1986 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 4/1988, 104/1993, 87/1995, 21/1997, 44/2000, 12/2002 und 57/2002, dar. Die lit. a des § 5 Abs. 1 K-NSG 2002 stellt die Wiederverlautbarung der lit. a des § 5 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 in der Stammfassung dar. Die Gesetzesmaterialien (Verf-30/2/1986, S. 28) führen zu § 5 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 1986 auszugsweise Folgendes aus:Das K-NSG 2002 stellt eine durch Landesgesetzblatt 79 aus 2002, erfolgte Wiederverlautbarung des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1986, in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1988,, 104 aus 1993,, 87 aus 1995,, 21 aus 1997,, 44 aus 2000,, 12 aus 2002, und 57 aus 2002,, dar. Die Litera a, des Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG 2002 stellt die Wiederverlautbarung der Litera a, des Paragraph 5, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 in der Stammfassung dar. Die Gesetzesmaterialien (Verf-30/2/1986, S. 28) führen zu Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 1986 auszugsweise Folgendes aus:

„Mit der Festlegung einer Art ‚Landschaftsverträglichkeitsprüfung‘ für Maßnahmen in der freien Landschaft, soll in Ergänzung der Maßnahmen der örtlichen Raumplanung sichergestellt werden, daß dort der Landschaftsverbrauch eingeschränkt und einer unreflektierten wirtschaftlichen Nutzung der beschränkt vorhandenen Ressource ‚Boden’ möglichst entgegengewirkt wird und die Entscheidungen darüber auch unter Berücksichtigung ökologischer und langzeitökonomischer Überlegungen getroffen werden.

Bereits bisher bewilligungspflichtig war die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen von Autowracks und ähnliches. Vom bisherigen Begriff ‚Errichtung‘ wurde im Hinblick auf das mit diesem Terminus verbundene Begriffsverständnis abgegangen und der wesentlich umfassendere Begriff des ‚Anlegens‘ verwendet (= alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde); es bedarf hier nicht zwingend einer festen Verbindung mit dem Boden (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1964, Zl. 847/1963).Bereits bisher bewilligungspflichtig war die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen von Autowracks und ähnliches. Vom bisherigen Begriff ‚Errichtung‘ wurde im Hinblick auf das mit diesem Terminus verbundene Begriffsverständnis abgegangen und der wesentlich umfassendere Begriff des ‚Anlegens‘ verwendet (= alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde); es bedarf hier nicht zwingend einer festen Verbindung mit dem Boden vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1964, Zl. 847 aus 1963,).

Als ‚Ablagern‘ ist das Hinterlassen von Material oder von Gegenständen im Freien in der Absicht, sich dieser zu entledigen, zu verstehen.

Unter ‚Lagern‘ hingegen ist das Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung zu verstehen. Zum Begriff ‚Autowracks‘ wird auf die Erläuterungen zu § 13 verwiesen.Unter ‚Lagern‘ hingegen ist das Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung zu verstehen. Zum Begriff ‚Autowracks‘ wird auf die Erläuterungen zu Paragraph 13, verwiesen.

...“

14
Der Verweis in den wiedergegebenen Materialien auf die schon zuvor bestehende Bewilligungspflicht bezieht sich auf die Bestimmung des § 2 lit. e Z 1 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1969, LGBl. 49/1969, die in der freien Landschaft „die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä.“ einer Bewilligungspflicht unterwarf. Die Gesetzesmaterialien (Verf-47/4/1969) enthielten zur Z 1 des § 2 lit. e Kärntner Landschaftsschutzgesetz 1969 keine Ausführungen.Der Verweis in den wiedergegebenen Materialien auf die schon zuvor bestehende Bewilligungspflicht bezieht sich auf die Bestimmung des Paragraph 2, Litera e, Ziffer eins, des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1969, Landesgesetzblatt 49 aus 1969,, die in der freien Landschaft „die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä.“ einer Bewilligungspflicht unterwarf. Die Gesetzesmaterialien (Verf-47/4/1969) enthielten zur Ziffer eins, des Paragraph 2, Litera e, Kärntner Landschaftsschutzgesetz 1969 keine Ausführungen.
15
Den wiedergegebenen Materialien zu § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 1986 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Gesetzgeber - wie zu betonen ist: unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten - in Bezug auf „Materiallagerplätze“ auf das „Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung“ in der freien Landschaft Bezug nimmt. Dem Gesetzgeber stand demnach entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien kein enges, sondern vielmehr ein breites Begriffsverständnis („Material“; „Güter“) vor Augen. Auch der Wortlaut der Norm spricht für ein derartiges Verständnis, wird „Material“ doch nicht nur - wie die revisionswerbenden Parteien ausführen - „als Sammelbegriff für eine Gesamtheit von Gegenständen, die man zur Herstellung von etwas braucht“, verwendet, sondern bezeichnet dieser Begriff auch ganz allgemein den „Stoff, Werkstoff, Rohstoff, aus dem etw. besteht, gefertigt wird“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989, S. 996). Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer Zwischenlagerung bis zur Verfütterung) in der freien Landschaft abgestellt oder gestapelt werden, nicht als „Material“ im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen wären, fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte.Den wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 1986 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Gesetzgeber - wie zu betonen ist: unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten - in Bezug auf „Materiallagerplätze“ auf das „Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung“ in der freien Landschaft Bezug nimmt. Dem Gesetzgeber stand demnach entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien kein enges, sondern vielmehr ein breites Begriffsverständnis („Material“; „Güter“) vor Augen. Auch der Wortlaut der Norm spricht für ein derartiges Verständnis, wird „Material“ doch nicht nur - wie die revisionswerbenden Parteien ausführen - „als Sammelbegriff für eine Gesamtheit von Gegenständen, die man zur Herstellung von etwas braucht“, verwendet, sondern bezeichnet dieser Begriff auch ganz allgemein den „Stoff, Werkstoff, Rohstoff, aus dem etw. besteht, gefertigt wird“ vergleiche , Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989, S. 996). Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer Zwischenlagerung bis zur Verfütterung) in der freien Landschaft abgestellt oder gestapelt werden, nicht als „Material“ im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen wären, fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte.
16
Selbst die Revision bringt insoweit vor, dass (erst) „Ende der 1980-Jahre“ - somit nach Erlassung des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 - das damals geläufige, aber sehr teure Hochsilosystem durch das System der Rundballensilage ersetzt worden sei. Dass das Anlegen von derartigen Lagerplätzen vom Gesetzgeber des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden sollte, ist nicht erkennbar. Insbesondere wurde eine solche Ausnahme auch nicht durch die erwähnten Novellen in das (wiederverlautbarte) Gesetz aufgenommen. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien lässt sich weder aus dem Verweis in den Materialien darauf, dass mit der „Landschaftsverträglichkeitsprüfung“ für Maßnahmen in der freien Landschaft sichergestellt werden solle, dass dort der Landschaftsverbrauch eingeschränkt und einer unreflektierten wirtschaftlichen Nutzung der beschränkt vorhandenen Ressource Boden möglichst entgegengewirkt wird, noch mit dem Verweis darauf, dass dies „in Ergänzung der Maßnahmen der örtlichen Raumplanung“ erfolge, ableiten, dass die Anlage eines Materiallagerplatzes von foliierten Siloballen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein sollte.
17
Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ergibt sich aus den wiedergegeben Materialien zudem klar, dass durch das Abgehen des Gesetzgebers vom bis dahin verwendeten Begriff der „Errichtung“ und Verwendung des Begriffs des „Anlegens“ ein - wie die Materialien formulieren - „wesentlich umfassenderer Begriff“ verwendet wurde, der „alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde“ umfasst (vgl. VwGH 4.11.2002, 2001/10/0026). Ein „gewisses technisches und bauliches Mindestmaß“ für die Anlage eines Materiallagerplatzes wird vom Gesetzgeber daher gerade nicht gefordert.Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ergibt sich aus den wiedergegeben Materialien zudem klar, dass durch das Abgehen des Gesetzgebers vom bis dahin verwendeten Begriff der „Errichtung“ und Verwendung des Begriffs des „Anlegens“ ein - wie die Materialien formulieren - „wesentlich umfassenderer Begriff“ verwendet wurde, der „alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde“ umfasst vergleiche , VwGH 4.11.2002, 2001/10/0026). Ein „gewisses technisches und bauliches Mindestmaß“ für die Anlage eines Materiallagerplatzes wird vom Gesetzgeber daher gerade nicht gefordert.
18
Soweit die Revision auf eine „etablierte landwirtschaftliche Praxis“ Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass das K-NSG 2002 - seit der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 - in Bezug auf den Bewilligungstatbestand nach § 5 Abs. 1 lit. i eine Ausnahme für „sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind“, vorsieht. Eine vergleichbare Ausnahme für eine derartige Nutzung von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a ist dem K-NSG 2002 hingegen nicht zu entnehmen (vgl. zu Lagerplätzen auch die Rechtslage in anderen Bundesländern, etwa § 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c Salzburger Naturschutzgesetz 1999; § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000; § 33 Abs. 1 lit. m Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung; siehe weiters die generelle Ausnahme in § 2 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005). Es bedarf im Revisionsfall daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lagerung von foliierten Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang aber die vom Verwaltungsgericht erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als „Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“, für die § 2 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert, nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, etwa VwGH 29.9.2010, 2009/10/0051, mit Verweis auf VwGH 3.9.2001, 99/10/0011).Soweit die Revision auf eine „etablierte landwirtschaftliche Praxis“ Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass das K-NSG 2002 - seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021, - in Bezug auf den Bewilligungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, eine Ausnahme für „sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind“, vorsieht. Eine vergleichbare Ausnahme für eine derartige Nutzung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, ist dem K-NSG 2002 hingegen nicht zu entnehmen vergleiche , zu Lagerplätzen auch die Rechtslage in anderen Bundesländern, etwa Paragraph 25, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera c, Salzburger Naturschutzgesetz 1999; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000; Paragraph 33, Absatz eins, Litera m, Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung; siehe weiters die generelle Ausnahme in Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005). Es bedarf im Revisionsfall daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lagerung von foliierten Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen wäre vergleiche , in diesem Zusammenhang aber die vom Verwaltungsgericht erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als „Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“, für die Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert, nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, etwa VwGH 29.9.2010, 2009/10/0051, mit Verweis auf VwGH 3.9.2001, 99/10/0011).
19
Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien kann auch aus § 24 Abs. 2 K-NSG 2002 eine derartige Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht abgeleitet werden, sieht diese Bestimmung doch lediglich vor, dass in einer Naturschutzgebietsverordnung der Landesregierung nach § 23 Abs. 1 leg. cit. (u.a.) für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung „insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen [sind], als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist“. Dass aufgrund des § 24 Abs. 2 K-NSG 2002 - wie die Revision behauptet - „die Zwischenlagerung von Siloballen ... im Naturschutzgebiet gestattet ist“, trifft demnach nicht zu. Dass im Übrigen im Revisionsfall eine derartige Verordnung zum Tragen käme bzw. eine solche eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung bewilligungsfrei vorsehen würde, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht behauptet.Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien kann auch aus Paragraph 24, Absatz 2, K-NSG 2002 eine derartige Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht abgeleitet werden, sieht diese Bestimmung doch lediglich vor, dass in einer Naturschutzgebietsverordnung der Landesregierung nach Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. (u.a.) für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung „insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen [sind], als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist“. Dass aufgrund des Paragraph 24, Absatz 2, K-NSG 2002 - wie die Revision behauptet - „die Zwischenlagerung von Siloballen ... im Naturschutzgebiet gestattet ist“, trifft demnach nicht zu. Dass im Übrigen im Revisionsfall eine derartige Verordnung zum Tragen käme bzw. eine solche eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung bewilligungsfrei vorsehen würde, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht behauptet.
20
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
21
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. August 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100181.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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