TE Vwgh Beschluss 2023/8/23 Ra 2023/06/0105

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Veröffentlicht am 23.08.2023
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 2001 §14 Abs2
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T KG, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in 6850 Dornbirn, Lustenauerstraße 64, die der Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. April 2023, LVwG-318-16/2023-R6, betreffend vorübergehende Benützung fremder Grundstücke nach dem Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Hohenems; revisionswerbende Partei: S, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17), zuerkannte aufschiebende Wirkung aufzuheben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (im Folgendem: Verwaltungsgericht) vom 5. April 2023 wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der im Revisionsverfahren belangten Behörde vom 17. November 2022, mit dem der im Revisionsverfahren mitbeteiligten Partei bzw. von dieser beauftragten Personen gemäß § 14 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz (BauG) gestattet worden war, die näher bezeichnete Liegenschaft der Revisionswerberin zwecks Errichtung eines näher genannten Bauvorhabens durch Überschwenkung mit einem Turmdrehkran für die Dauer von sieben Monaten, durch die Nutzung und Positionierung eines Fassadengerüstes in einer Fläche von 24 m2 an der östlichen Grundstücksgrenze für die Dauer von zehn Wochen und durch die Erstellung einer Grabenböschung und Entfernung einer Trägerbohlenwand an der östlichen Grundstücksgrenze in einer Fläche von 10,8 m2 für die Dauer von drei Wochen in Anspruch zu nehmen, abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (im Folgendem: Verwaltungsgericht) vom 5. April 2023 wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der im Revisionsverfahren belangten Behörde vom 17. November 2022, mit dem der im Revisionsverfahren mitbeteiligten Partei bzw. von dieser beauftragten Personen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Vorarlberger Baugesetz (BauG) gestattet worden war, die näher bezeichnete Liegenschaft der Revisionswerberin zwecks Errichtung eines näher genannten Bauvorhabens durch Überschwenkung mit einem Turmdrehkran für die Dauer von sieben Monaten, durch die Nutzung und Positionierung eines Fassadengerüstes in einer Fläche von 24 m2 an der östlichen Grundstücksgrenze für die Dauer von zehn Wochen und durch die Erstellung einer Grabenböschung und Entfernung einer Trägerbohlenwand an der östlichen Grundstücksgrenze in einer Fläche von 10,8 m2 für die Dauer von drei Wochen in Anspruch zu nehmen, abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
2
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2023 wurde der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision die beantragte aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich dazu diene, den bestehenden Zustand abzusichern und aufgrund des erforderlichen Abtragens dieser Eingriff nicht ohne weiters rückgängig gemacht werden könne.
4
Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 3. Juli 2023 beantragt die im Revisionsverfahren mitbeteiligte Partei, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.
5
Sie bringt dazu vor, die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 3 VwGG lägen vor, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Betonmauer sowie der darauf befindliche Sichtschutz auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei liege und in ihrem alleinigen Eigentum stehe; die Gartenholzhütte samt Veranda teilweise auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei liege; die gesamte Bepflanzung durch die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundes nur in äußerst geringem Ausmaß und die Bäume gar nicht betroffen seien; die mitbeteiligte Partei nach Beendigung der Arbeiten den früheren Zustand ohnehin wieder herstellen müsse und die Revisionswerberin angemessen zu entschädigen habe und sowohl für die Gartenhütte als auch für das Gewächshaus ein Abbruchbescheid vorliege.Sie bringt dazu vor, die Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG lägen vor, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Betonmauer sowie der darauf befindliche Sichtschutz auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei liege und in ihrem alleinigen Eigentum stehe; die Gartenholzhütte samt Veranda teilweise auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei liege; die gesamte Bepflanzung durch die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundes nur in äußerst geringem Ausmaß und die Bäume gar nicht betroffen seien; die mitbeteiligte Partei nach Beendigung der Arbeiten den früheren Zustand ohnehin wieder herstellen müsse und die Revisionswerberin angemessen zu entschädigen habe und sowohl für die Gartenhütte als auch für das Gewächshaus ein Abbruchbescheid vorliege.
6
Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
7
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der beschlussgegenständliche Antrag keine neuen Tatsachen oder geänderten Umstände im Verhältnis zu dem Sachverhalt aufzeigt, der bereits dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Schon aus diesem Grund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2023 abzuändern oder aufzuheben.
8
Die mitbeteiligte Partei vermag mit Ihrem Antrag aber auch nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders (als im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2023) zu beurteilen wären.
9
Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufhebung der zuerkannten aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060105.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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