TE Vwgh Beschluss 2023/8/23 Ra 2023/02/0138

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Veröffentlicht am 23.08.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E03503000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
StGB §7 Abs1
TierschutzG 2005 §22
TierschutzG 2005 §31 Abs4
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38
VwRallg
31998L0058 NutztierSchutz-RL
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der K in S, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juli 2023, 405-1/893/1/11-2023, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Revisionswerberin der Anwendung einer natürlichen Zuchtmethode, die über einen konkret angegebenen Zeitraum ein entsprechendes Stressverhalten und somit eine längere Beeinträchtigung des Wohlbefindens einer näher genannten Hündin verursachte, schuldig erachtet. Die Revisionswerberin habe dadurch § 38 Abs. 3 iVm. § 22 Abs. 1 erster Fall TSchG verletzt, weswegen über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum Behördenverfahren festgelegt wurden. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Revisionswerberin der Anwendung einer natürlichen Zuchtmethode, die über einen konkret angegebenen Zeitraum ein entsprechendes Stressverhalten und somit eine längere Beeinträchtigung des Wohlbefindens einer näher genannten Hündin verursachte, schuldig erachtet. Die Revisionswerberin habe dadurch Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, erster Fall TSchG verletzt, weswegen über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum Behördenverfahren festgelegt wurden. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Die Revisionswerberin erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht unrichtig von einer konsenslos betriebenen Hundezucht ausgegangen sei.
6
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 22 TSchG kommt es auf eine tierschutzbehördliche Meldung oder Untersagung nach § 31 Abs. 4 TSchG nicht an. Die Revisionswerberin zeigt auch nicht auf, inwiefern die Revision sonst von der genannten Rechtsfrage abhänge.Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 22, TSchG kommt es auf eine tierschutzbehördliche Meldung oder Untersagung nach Paragraph 31, Absatz 4, TSchG nicht an. Die Revisionswerberin zeigt auch nicht auf, inwiefern die Revision sonst von der genannten Rechtsfrage abhänge.
7
Als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in unvertretbarer und die Rechtssicherheit beeinträchtigender Weise das Rechtsinstitut des verschuldeten Verbotsirrtums auf die Tatsachenfrage, wieviel Zeit zwischen zwei Würfen liegen solle, angewendet.
8
Aus dem Wesen des Tatbildirrtums als „Negation des Vorsatzes“ folgt, dass bei einem Tatbildirrtum eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes in keinem Fall in Betracht kommt. Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter aber dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0097, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0036, jeweils mwN).Aus dem Wesen des Tatbildirrtums als „Negation des Vorsatzes“ folgt, dass bei einem Tatbildirrtum eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes in keinem Fall in Betracht kommt. Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter aber dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht vergleiche , VwGH 21.4.1997, 96/17/0097, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0036, jeweils mwN).
9
Im angefochtenen Erkenntnis wird dem von der Revisionswerberin erhobenen Einwand, ihr sei die Tat nicht subjektiv vorwerfbar, entgegengehalten, dass sie zur Kompensation ihrer Wissenslücken Auskünfte bei der Veterinärbehörde hätte einholen müssen. Damit bejahte das Verwaltungsgericht nicht unschlüssig das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt und somit fahrlässiges Verhalten.
10
Als nächster Grund für die Zulässigkeit der Revision wird releviert, § 22 TSchG sei ein Erfolgsdelikt und erfordere die Feststellung, dass die in Rede stehende Hündin der Revisionswerberin durch die im März und im Dezember desselben Jahres erfolgten Geburten längere Zeit in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe den Tatbestand aber als Ungehorsamsdelikt behandelt.Als nächster Grund für die Zulässigkeit der Revision wird releviert, Paragraph 22, TSchG sei ein Erfolgsdelikt und erfordere die Feststellung, dass die in Rede stehende Hündin der Revisionswerberin durch die im März und im Dezember desselben Jahres erfolgten Geburten längere Zeit in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe den Tatbestand aber als Ungehorsamsdelikt behandelt.
11
Hier übersieht die Revisionswerberin, dass bereits im Spruch des Straferkenntnisses angelastet wurde, dass die mit den Zeitangaben dargestellten Geburten bei der Hündin „ein entsprechendes Stressverhalten und somit aufgrund der gewählten natürlichen Zuchtmethode eine längere Beeinträchtigung des Wohlbefindens“ verursachte. Auch wird im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich festgestellt, dass die Hündin durch die von der Revisionswerberin gewählte Zuchtmethode, nämlich die verfrühte Deckung einer längeren Stresssituation ausgesetzt wurde. Damit wird ohnedies eine Sachverhaltsannahme betreffend den über das bloße Verhalten hinausgehenden Erfolg getroffen und es hängt schon deshalb die Revision nicht von der behaupteten Rechtsfrage ab.
12
Schließlich wird noch als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, § 22 TSchG sei aus Punkt 20 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere übernommen worden. Da Hunde keine landwirtschaftlichen Nutztiere seien, sei § 22 TSchG nicht auf die Revisionswerberin anzuwenden.Schließlich wird noch als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, Paragraph 22, TSchG sei aus Punkt 20 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere übernommen worden. Da Hunde keine landwirtschaftlichen Nutztiere seien, sei Paragraph 22, TSchG nicht auf die Revisionswerberin anzuwenden.
13
Dem steht der klare Wortlaut der genannten Norm entgegen, die Tiere ohne Einschränkung auf landwirtschaftliche Nutzung umfasst. Die Materialien (ErläutRV 446 BlgNR 22. GP 22) bestätigen die Herleitung des § 22 TSchG aus der zitierten Richtlinie, wollen die Bestimmung aber ausdrücklich auf alle Tiere ausweiten. Die Anwendung des § 22 TSchG auf Zuchtmethoden für Hunde - wie sie das Verwaltungsgericht vornahm - ist vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gedeckt.Dem steht der klare Wortlaut der genannten Norm entgegen, die Tiere ohne Einschränkung auf landwirtschaftliche Nutzung umfasst. Die Materialien (ErläutRV 446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 22, ) bestätigen die Herleitung des Paragraph 22, TSchG aus der zitierten Richtlinie, wollen die Bestimmung aber ausdrücklich auf alle Tiere ausweiten. Die Anwendung des Paragraph 22, TSchG auf Zuchtmethoden für Hunde - wie sie das Verwaltungsgericht vornahm - ist vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gedeckt.
14
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. August 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020138.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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