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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Dr. L K, Rechtsanwalt in W, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von 240 Euro (Eingabegebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 23. August 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023040007.F00Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023