TE Vwgh Beschluss 2023/8/24 Ro 2020/04/0029

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Veröffentlicht am 24.08.2023
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §278
BVergG 2006 §325 Abs1
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2
BVergG 2018 §149
BVergG 2018 §356 Abs1
  1. BVergG 2006 § 278 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/04/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revisionen der E GmbH in A, vertreten durch die Beck + Partner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2020, Zl. W131 2230662-1/28E (protokolliert zu Ro 2020/04/0029), und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2020, Zl. W131 2230662-2/5E (protokolliert zu Ra 2020/04/00148), betreffend vergaberechtliches Feststellungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Bundesministerin für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Die mitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) führte ein nicht offenes Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Elektroinstallationsarbeiten auf einer näher bezeichneten militärischen Liegenschaft durch.
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Die Revisionswerberin legte ein Angebot. Nach einer Zuschlagsentscheidung zugunsten der Revisionswerberin erteilte die Auftraggeberin nicht den Zuschlag, sondern erklärte gemäß § 150 Abs. 7 BVergG 2018 unmittelbar (ohne vorangehende Widerrufsentscheidung gemäß § 150 Abs. 7 BVergG 2018) den Widerruf.Die Revisionswerberin legte ein Angebot. Nach einer Zuschlagsentscheidung zugunsten der Revisionswerberin erteilte die Auftraggeberin nicht den Zuschlag, sondern erklärte gemäß Paragraph 150, Absatz 7, BVergG 2018 unmittelbar (ohne vorangehende Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 150, Absatz 7, BVergG 2018) den Widerruf.
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Daraufhin stellte die Revisionswerberin beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Feststellung, „dass der Widerruf vom 23.4.2020 wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war“.
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2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag ab. Auch das weitere Begehren, „das Bundesverwaltungsgericht möge den erklärten Widerruf gemäß § 357 BVergG für unwirksam erklären“, wurde abgewiesen.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag ab. Auch das weitere Begehren, „das Bundesverwaltungsgericht möge den erklärten Widerruf gemäß Paragraph 357, BVergG für unwirksam erklären“, wurde abgewiesen.

Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.

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2.2. In der Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Auftraggeberin ein falsches Leistungsverzeichnis verwendet habe, bei dem die Position „Verteilerüberarbeitung“ doppelt - sowohl zur Position ... als auch zur Position ... - enthalten sei. Während andere Bieter hier doppelt ausgepreist hätten, habe die Revisionswerberin einmal mit einem Positionspreis und einmal mit Null ausgepreist. Die Revisionswerberin habe diesen Fehler im Leistungsverzeichnis erkannt. Die Auftraggeberin beziffere eine solche Auftragsposition mit rund EUR 23.000,--.
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In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach § 356 Abs. 1 BVergG 2018 eine Feststellung wie die des § 354 Abs. 4 Z 1 BVergG 2018 dann zu treffen sei, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Verfahrens von wesentlichem Einfluss sei. § 356 Abs. 1 BVergG 2018 verfolge dabei das idente Rechtsschutzkonzept wie § 347 Abs. 1 BVergG 2018, wie es auch schon in § 325 Abs. 1 BVergG 2006 enthalten gewesen sei.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach Paragraph 356, Absatz eins, BVergG 2018 eine Feststellung wie die des Paragraph 354, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2018 dann zu treffen sei, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Verfahrens von wesentlichem Einfluss sei. Paragraph 356, Absatz eins, BVergG 2018 verfolge dabei das idente Rechtsschutzkonzept wie Paragraph 347, Absatz eins, BVergG 2018, wie es auch schon in Paragraph 325, Absatz eins, BVergG 2006 enthalten gewesen sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht räumte ein, dass die Auftraggeberin in der Rechtfertigung des Widerrufs „variierend“ argumentiere. Wenn der Verwaltungsgerichtshof aber in seiner Rechtsprechung zu der für Sektorenauftraggeber geltenden Kann-Bestimmung des § 278 BVergG 2006 den Austausch des Widerrufsgrunds ausdrücklich als zulässig angesehen habe, dann sei - so das Bundesverwaltungsgericht - in Anwendung dieser Grundsätze auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Feststellungsbegehren abzuweisen sei, wenn überhaupt nur ein sachlicher Widerrufsgrund vorliege.Das Bundesverwaltungsgericht räumte ein, dass die Auftraggeberin in der Rechtfertigung des Widerrufs „variierend“ argumentiere. Wenn der Verwaltungsgerichtshof aber in seiner Rechtsprechung zu der für Sektorenauftraggeber geltenden Kann-Bestimmung des Paragraph 278, BVergG 2006 den Austausch des Widerrufsgrunds ausdrücklich als zulässig angesehen habe, dann sei - so das Bundesverwaltungsgericht - in Anwendung dieser Grundsätze auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Feststellungsbegehren abzuweisen sei, wenn überhaupt nur ein sachlicher Widerrufsgrund vorliege.
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Im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass eine nur einmal zu beschaffende Leistungsverzeichnisposition irrtümlich doppelt ausgeschrieben worden sei. Damit habe zumindest bei einer der beiden Leistungsverzeichnispositionen der tatsächliche Beschaffungswille bereits ursprünglich gefehlt. Insofern liege ein sachlicher Grund für einen Widerruf gemäß § 149 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 vor, weil zu viel ausgeschrieben worden sei, was in diesem Umfang nicht benötigt werde.Im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass eine nur einmal zu beschaffende Leistungsverzeichnisposition irrtümlich doppelt ausgeschrieben worden sei. Damit habe zumindest bei einer der beiden Leistungsverzeichnispositionen der tatsächliche Beschaffungswille bereits ursprünglich gefehlt. Insofern liege ein sachlicher Grund für einen Widerruf gemäß Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 vor, weil zu viel ausgeschrieben worden sei, was in diesem Umfang nicht benötigt werde.

Damit sei der Feststellungsantrag „mangels wesentlichen Einflusses der Begründungsrechtswidrigkeit der Widerrufserklärung“ abzuweisen. Die Widerrufserklärung entspreche zumindest im Ergebnis der Rechtsordnung. Mangels entsprechend erfolgter Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 BVergG 2018 sei auch der gemäß § 357 BVergG 2018 zulässige Antrag auf Unwirksamerklärung des Widerrufs abzuweisen gewesen.Damit sei der Feststellungsantrag „mangels wesentlichen Einflusses der Begründungsrechtswidrigkeit der Widerrufserklärung“ abzuweisen. Die Widerrufserklärung entspreche zumindest im Ergebnis der Rechtsordnung. Mangels entsprechend erfolgter Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2018 sei auch der gemäß Paragraph 357, BVergG 2018 zulässige Antrag auf Unwirksamerklärung des Widerrufs abzuweisen gewesen.

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3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin, der Auftraggeberin den Ersatz der von der Revisionswerberin entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen, ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin, der Auftraggeberin den Ersatz der von der Revisionswerberin entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen, ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Dies wurde damit begründet, dass der Feststellungsantrag der Revisionswerberin abgewiesen worden sei und diese damit weder teilweise obsiegt noch sonst irgendwie klaglos gestellt worden sei.
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Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Gesetzesbestimmung handle, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen würden.
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4. Gegen diese beiden Entscheidungen richten sich die vorliegenden Revisionen.
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Die Auftraggeberin erstattete zu der zu Ro 2020/04/0029 protokollierten Revision eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
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Die Revisionsverfahren wurden auf Grund ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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6.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründete im Erkenntnis vom 24. Juli 2020 die Zulassung der Revision damit, dass noch nicht geklärt sei, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0109) zur Widerrufsregelung im Sektorenbereich im BVergG 2006 mit der dortigen Kann-Bestimmung auf die Ermessenswiderrufsmöglichkeit gemäß § 149 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 übertragbar sei. In gleicher Weise fehle gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall der Abweisung eines Feststellungsbegehrens gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 BVergG 2018 ein Antrag nach § 357 BVergG 2018 zurück- oder abzuweisen sei.6.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründete im Erkenntnis vom 24. Juli 2020 die Zulassung der Revision damit, dass noch nicht geklärt sei, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0109) zur Widerrufsregelung im Sektorenbereich im BVergG 2006 mit der dortigen Kann-Bestimmung auf die Ermessenswiderrufsmöglichkeit gemäß Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 übertragbar sei. In gleicher Weise fehle gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall der Abweisung eines Feststellungsbegehrens gemäß Paragraph 334, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2018 ein Antrag nach Paragraph 357, BVergG 2018 zurück- oder abzuweisen sei.
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6.2. Dem vom Bundesverwaltungsgericht hier angeführten Erkenntnis VwGH 2008/04/0109 lag eine Widerrufsentscheidung einer Sektorenauftraggeberin zu Grunde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dabei aus, dass die Nichtigerklärung einer Widerrufsentscheidung bloß auf Grund ihrer mangelhaften Begründung zu unterbleiben hat und der darauf gerichtete Nachprüfungsantrag abzuweisen ist, wenn sich die Widerrufsentscheidung aus einem anderen Grund als rechtmäßig erweist (vgl. dazu zwischenzeitlich auch VwGH 16.11.2022, Ra 2019/04/0056, mwN).6.2. Dem vom Bundesverwaltungsgericht hier angeführten Erkenntnis VwGH 2008/04/0109 lag eine Widerrufsentscheidung einer Sektorenauftraggeberin zu Grunde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dabei aus, dass die Nichtigerklärung einer Widerrufsentscheidung bloß auf Grund ihrer mangelhaften Begründung zu unterbleiben hat und der darauf gerichtete Nachprüfungsantrag abzuweisen ist, wenn sich die Widerrufsentscheidung aus einem anderen Grund als rechtmäßig erweist vergleiche , dazu zwischenzeitlich auch VwGH 16.11.2022, Ra 2019/04/0056, mwN).

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Aussage im Erkenntnis VwGH 2008/04/0109, wonach eine (bloß) unzutreffende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers für eine Nichtigerklärung nicht ausreicht, auf § 325 Abs. 1 BVergG 2006 stützte und damit auf eine Bestimmung des 4. Teils des BVergG 2006 („Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht“), die für öffentlichen Auftraggeber (2. Teil) und Sektorenauftraggeber (3. Teil) gleichermaßen gilt. Folglich stellt sich die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob diese Rechtsprechung auf öffentliche Auftraggeber zu übertragen ist, nicht. Nachdem der Regelungsinhalt des § 325 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 der hier maßgeblichen Regelung des § 356 Abs. 1 letzter Halbsatz BVergG 2018 inhaltlich entspricht, bestehen auch vor dem Hintergrund dessen, dass es sich vorliegend um ein Feststellungsverfahren (und nicht ein Nachprüfungsverfahren) handelt und dass nunmehr das BVergG 2018 anwendbar ist, keine Bedenken gegen die Übertragbarkeit der ins Treffen geführten Entscheidung VwGH 2008/04/0109 auf den vorliegenden Fall (vgl. zudem zum Fehlen der Zulässigkeit bei vorhandener Rechtsprechung zu vergleichbaren Normen VwGH 22.4.2015, Ro 2014/10/0082, und VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Aussage im Erkenntnis VwGH 2008/04/0109, wonach eine (bloß) unzutreffende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers für eine Nichtigerklärung nicht ausreicht, auf Paragraph 325, Absatz eins, BVergG 2006 stützte und damit auf eine Bestimmung des 4. Teils des BVergG 2006 („Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht“), die für öffentlichen Auftraggeber (2. Teil) und Sektorenauftraggeber (3. Teil) gleichermaßen gilt. Folglich stellt sich die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob diese Rechtsprechung auf öffentliche Auftraggeber zu übertragen ist, nicht. Nachdem der Regelungsinhalt des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 der hier maßgeblichen Regelung des Paragraph 356, Absatz eins, letzter Halbsatz BVergG 2018 inhaltlich entspricht, bestehen auch vor dem Hintergrund dessen, dass es sich vorliegend um ein Feststellungsverfahren (und nicht ein Nachprüfungsverfahren) handelt und dass nunmehr das BVergG 2018 anwendbar ist, keine Bedenken gegen die Übertragbarkeit der ins Treffen geführten Entscheidung VwGH 2008/04/0109 auf den vorliegenden Fall vergleiche , zudem zum Fehlen der Zulässigkeit bei vorhandener Rechtsprechung zu vergleichbaren Normen VwGH 22.4.2015, Ro 2014/10/0082, und VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).

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Ebenso kann die Frage, ob im Fall der Abweisung eines Feststellungsbegehrens gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 BVergG 2018 ein Antrag nach § 357 BVergG 2018 zurück- oder abzuweisen sei, im vorliegenden Revisionsverfahren dahingestellt bleiben, weil durch die erfolgte Abweisung (statt einer Zurückweisung) des Antrages die Revisionswerberin nicht in ihren Rechten verletzt werden konnte (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, mwN).Ebenso kann die Frage, ob im Fall der Abweisung eines Feststellungsbegehrens gemäß Paragraph 334, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2018 ein Antrag nach Paragraph 357, BVergG 2018 zurück- oder abzuweisen sei, im vorliegenden Revisionsverfahren dahingestellt bleiben, weil durch die erfolgte Abweisung (statt einer Zurückweisung) des Antrages die Revisionswerberin nicht in ihren Rechten verletzt werden konnte vergleiche , VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, mwN).
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7.1. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001, mwN).7.1. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001, mwN).
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Die vorliegenden Revisionen führen zur Zulässigkeit - inhaltlich jeweils gleichlautend - aus, dass das angefochtene Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Nach dieser liege ein sachlicher Widerrufsgrund nur vor, wenn nachträglich (nach der Ausschreibung) sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umstände eintreten. Dabei sei zu fragen, ob der Grund für einen allfälligen Widerspruch in der konkreten Situation ein solcher sei, dass ein besonnener Auftraggeber versucht wäre, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen.

Das angefochtene Erkenntnis weiche von dieser Rechtsprechung ab, weil das Bundesverwaltungsgericht letztlich festgestellt habe, dass ein sachlicher Widerrufsgrund bei Fehlern im Leistungsverzeichnis per se vorliege, ohne dass eine Prüfung anzustellen wäre, ob der Fehler eine wesentliche Änderung der für das Vergabeverfahren relevanten Umstände darstelle.

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7.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Fehler im Leistungsverzeichnis nicht von vornherein als sachlichen Widerrufsgrund angesehen hat. Es traf nähere Feststellungen zur fehlerhaften (doppelt enthaltenen) Position dahingehend, dass die Revisionswerberin hier mit Null, anderer Bieter hingegen doppelt ausgepreist hätten, und dass die Auftraggeberin die betreffende Auftragsposition mit rund EUR 23.000,-- beziffert habe. In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine nur einmal zu beschaffende Leistungsverzeichnisposition irrtümlich doppelt ausgeschrieben worden sei, weshalb zumindest bei einer der beiden Positionen der tatsächliche Beschaffungswille bereits ursprünglich gefehlt habe. Vor diesem Hintergrund ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass insofern ein sachlicher Grund für einen Widerruf vorliege. Es sei zu viel ausgeschrieben worden, was in diesem Umfang nicht benötigt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit keineswegs von der Annahme ausgegangen, dass bei Fehlern im Leistungsverzeichnis schon per se ein sachlicher Widerrufsgrund vorliege. Damit ist aber auch dem obigen Vorbringen der Revisionen der Boden entzogen.

24
8. Soweit die Revision schließlich vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welche Unterlagen Bieter im Rahmen eines Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahrens nach § 337 BVergG 2018 Einsicht hätten und welche Unterlagen - und unter welchen Voraussetzungen - von der Akteneinsicht ausgenommen werden dürften, wird damit kein Bezug zu den angefochtenen Entscheidungen hergestellt.8. Soweit die Revision schließlich vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welche Unterlagen Bieter im Rahmen eines Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahrens nach Paragraph 337, BVergG 2018 Einsicht hätten und welche Unterlagen - und unter welchen Voraussetzungen - von der Akteneinsicht ausgenommen werden dürften, wird damit kein Bezug zu den angefochtenen Entscheidungen hergestellt.
25
9. Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses betreffend die Abweisung des Ersatzes der Pauschalgebühren wurde kein eigenes Zulässigkeitsvorbringen erstattet.
26
10. In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.10. In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

27
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040029.J00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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