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Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des im Jahr 2019 geborenen Zweitrevisionswerbers. Beide sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstrevisionswerberin stellte am 25. Februar 2022 für sich und den Zweitrevisionswerber jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Mit den Bescheiden je vom 17. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab. Unter einem wurde den revisionswerbenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen infolgedessen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
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Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die Versagung des Status von Asylberechtigten Beschwerden, in denen u.a. vorgebracht wurde, die Erstrevisionswerberin sei im Herkunftsstaat allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
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Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerden als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerden als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
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Die Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht, soweit hier von Bedeutung, damit, den herangezogenen Länderberichten sei nicht zu entnehmen, dass in Afghanistan alle Frauen gleichermaßen alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Daher habe die Erstrevisionswerberin im Fall ihrer Rückkehr keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt allein aufgrund ihres Geschlechts zu befürchten. Die Revisionswerberin pflege auch keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstellen und sie im Fall ihrer Rückkehr der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
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Gegen diese Erkenntnisse wenden sich die vorliegenden Revisionen, in denen u.a. geltend gemacht wird, die Einschätzung der aktuellen Situation von Frauen in Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht sei unvertretbar. Aus aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass Frauen schon für ihr Überleben männlichen Schutz benötigten und insbesondere alleinstehenden Frauen Einschränkungen, körperliche Gewalt und Diskriminierung drohten. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem zahlreiche Berichte, die eine „katastrophale Lage der Frauen, nämlich deren systematische Unterdrückung und Verbannung aus dem öffentlichen Leben in Afghanistan“ seit der Machtübernahme der Taliban aufzeigten, nicht beachtet. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch - obwohl im vorliegenden Fall eine vergleichbare Konstellation vorliege - die beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-608/22 und C-609/22 anhängigen Verfahren über Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes völlig außer Acht gelassen und nicht begründet, weshalb es das Beschwerdeverfahren nicht bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt habe.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet, Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
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Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1.
Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
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die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
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keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
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allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
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einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
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der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
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der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
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sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
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ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
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keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2.
Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
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Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, dass er die beiden bei ihm unter den Zlen. C-608/22 und C-609/22 registrierten Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden hat (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/20/0201 bis 0204), kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0252 bis 0257, mwN).Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, dass er die beiden bei ihm unter den Zlen. C-608/22 und C-609/22 registrierten Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden hat vergleiche , VwGH 19.1.2023, Ra 2022/20/0201 bis 0204), kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0252 bis 0257, mwN). Wien, am 24. August 2023