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Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberin. Sie sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft.
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Am 5. April 2022 stellte die Erstrevisionswerberin für sich sowie die Zweit- und Drittrevisionswerberin Anträge auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheiden vom 19. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte den Revisionswerberinnen aber im Familienverfahren nach ihrem Ehemann bzw. Vater subsidiären Schutz zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
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Die gegen die Abweisung der Asylanträge gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und wies den Antrag der Revisionswerberinnen auf Aussetzung des Verfahrens zurück. Die Revision erklärte das BVwG für zulässig.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Erstrevisionswerberin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Afghanistan mit ihrem Cousin zwangsverlobt gewesen sei bzw. von einer Zwangsheirat bedroht wäre. Allen drei Revisionswerberinnen drohe weder aufgrund ihres Geschlechts, noch ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit oder der Tatsache, dass sie in Europa gelebt haben, Verfolgung. Eine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemeinen gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle und sie im Fall einer Rückkehr einer konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, pflege die Erstrevisionswerberin nicht.
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Die Zulassung der Revision begründete das BVwG damit, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, da sich der Verwaltungsgerichtshof im Wege der Vorabentscheidungsersuchen vom 14. September 2022, EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028) und EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425), hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl aufgrund der Kumulierung von einschränkenden Maßnahmen gegen Frauen und ob dafür einzig die Betroffenheit aufgrund des Geschlechts ausreichend oder eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich sei, an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt habe.
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Die vorliegende Revision übernimmt die Begründung des BVwG zu ihrer Zulässigkeit.
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Das Revisionsverfahren ist aus folgenden Gründen auszusetzen:
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Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Ersuchen um Vorabentscheidung übermittelt, das dort zu den Zahlen C-608/22 und C-609/22 protokolliert worden ist.
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Darin wird im Wesentlichen die Klärung der Rechtsfrage angestrebt, ob die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.Darin wird im Wesentlichen die Klärung der Rechtsfrage angestrebt, ob die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.
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Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des, gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden, § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auszusetzen war.Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden, Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat auszusetzen war.
Wien, am 29. August 2023