TE Vwgh Beschluss 2023/8/29 Ro 2023/18/0001

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §38
EURallg
VwGG §62 Abs1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/18/0002
Ro 2023/18/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der 1. S M, 2. O M, und 3. I M, alle in W, alle vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2023, 1. W220 2261297-1/9E, 2. W220 2261295-1/8E und 3. W220 2261293-1/8E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberin. Sie sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft.
2
Am 5. April 2022 stellte die Erstrevisionswerberin für sich sowie die Zweit- und Drittrevisionswerberin Anträge auf internationalen Schutz.
3
Mit Bescheiden vom 19. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte den Revisionswerberinnen aber im Familienverfahren nach ihrem Ehemann bzw. Vater subsidiären Schutz zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
4
Die gegen die Abweisung der Asylanträge gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und wies den Antrag der Revisionswerberinnen auf Aussetzung des Verfahrens zurück. Die Revision erklärte das BVwG für zulässig.
5
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Erstrevisionswerberin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Afghanistan mit ihrem Cousin zwangsverlobt gewesen sei bzw. von einer Zwangsheirat bedroht wäre. Allen drei Revisionswerberinnen drohe weder aufgrund ihres Geschlechts, noch ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit oder der Tatsache, dass sie in Europa gelebt haben, Verfolgung. Eine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemeinen gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle und sie im Fall einer Rückkehr einer konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, pflege die Erstrevisionswerberin nicht.
6
Die Zulassung der Revision begründete das BVwG damit, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, da sich der Verwaltungsgerichtshof im Wege der Vorabentscheidungsersuchen vom 14. September 2022, EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028) und EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425), hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl aufgrund der Kumulierung von einschränkenden Maßnahmen gegen Frauen und ob dafür einzig die Betroffenheit aufgrund des Geschlechts ausreichend oder eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich sei, an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt habe.
7
Die vorliegende Revision übernimmt die Begründung des BVwG zu ihrer Zulässigkeit.
8
Das Revisionsverfahren ist aus folgenden Gründen auszusetzen:
9
Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Ersuchen um Vorabentscheidung übermittelt, das dort zu den Zahlen C-608/22 und C-609/22 protokolliert worden ist.
10
Darin wird im Wesentlichen die Klärung der Rechtsfrage angestrebt, ob die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.Darin wird im Wesentlichen die Klärung der Rechtsfrage angestrebt, ob die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.
11
Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des, gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden, § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auszusetzen war.Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden, Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat auszusetzen war.

Wien, am 29. August 2023

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023180001.J00

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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