TE Vwgh Erkenntnis 2023/8/29 Ro 2023/02/0009

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hermagor gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Jänner 2023, KLVwG-2131/4/2022, betreffend Verbot des Lenkens von Fahrrädern gemäß § 59 StVO (mitbeteiligte Partei: P in T, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz-Erwachsenenvertretung in 9500 Villach, Marksgasse 7, dieser vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Sterneckstraße 43), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hermagor gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Jänner 2023, KLVwG-2131/4/2022, betreffend Verbot des Lenkens von Fahrrädern gemäß Paragraph 59, StVO (mitbeteiligte Partei: P in T, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz-Erwachsenenvertretung in 9500 Villach, Marksgasse 7, dieser vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Sterneckstraße 43), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Mandatsbescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 4. Oktober 2022 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 59 Abs. 1 lit. b StVO das Lenken von Fahrrädern unbefristet verboten.Mit Mandatsbescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 4. Oktober 2022 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO das Lenken von Fahrrädern unbefristet verboten.
2
Über die dagegen erhobene Vorstellung des Mitbeteiligten entschied die revisionswerbende Behörde mit Bescheid vom 14. November 2022, welche den Spruch des Mandatsbescheids unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bestätigte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde statt und sprach eine zeitliche Befristung des Verbots des Lenkens von Fahrrädern bis zum 7. Oktober 2023 aus. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte, für den mit Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 9. November 2021 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bis einschließlich 14. Oktober 2024 unter anderem für verwaltungsgerichtliche Angelegenheiten bestellt worden sei, mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 21. Oktober 2019 wegen Übertretung des § 99 Abs. 1lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO rechtskräftig bestraft worden sei. Dieser Übertretung sei zugrunde gelegen, dass der Mitbeteiligte am 17. September 2019 mit seinem Fahrrad einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung (Bruch des linken Oberschenkels, schwere Gehirnerschütterung) auf einem Radweg verursacht habe. Der Alkoholvortest habe eine Alkoholisierung von 1,47 mg/l (2,94 Promille) ergeben, den Alkomattest habe der Mitbeteiligte in weiterer Folge verweigert. Mit Anzeigen der Polizeiinspektion Hermagor vom 28. Dezember 2020 und vom 23. März 2022 sei dem Mitbeteiligten auch jeweils eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO vorgeworfen worden. Danach habe der Mitbeteiligte sein Fahrrad auf einer Landstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,6 Promille bzw. 0,9 Promille) am 27. Dezember 2020 und am 23. März 2022 gelenkt. Diese Verwaltungsverfahren seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte, für den mit Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 9. November 2021 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bis einschließlich 14. Oktober 2024 unter anderem für verwaltungsgerichtliche Angelegenheiten bestellt worden sei, mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 21. Oktober 2019 wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins l, i, t, b in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO rechtskräftig bestraft worden sei. Dieser Übertretung sei zugrunde gelegen, dass der Mitbeteiligte am 17. September 2019 mit seinem Fahrrad einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung (Bruch des linken Oberschenkels, schwere Gehirnerschütterung) auf einem Radweg verursacht habe. Der Alkoholvortest habe eine Alkoholisierung von 1,47 mg/l (2,94 Promille) ergeben, den Alkomattest habe der Mitbeteiligte in weiterer Folge verweigert. Mit Anzeigen der Polizeiinspektion Hermagor vom 28. Dezember 2020 und vom 23. März 2022 sei dem Mitbeteiligten auch jeweils eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO vorgeworfen worden. Danach habe der Mitbeteiligte sein Fahrrad auf einer Landstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,6 Promille bzw. 0,9 Promille) am 27. Dezember 2020 und am 23. März 2022 gelenkt. Diese Verwaltungsverfahren seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
5
Aufgrund der Übertretung vom 23. März 2022 habe die Bezirkshauptmannschaft Hermagor mit Bescheid vom 7. April 2022 ein unbefristetes Lenkverbot für Fahrräder gegenüber den Mitbeteiligten verhängt, welches nach Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wieder aufgehoben worden sei. Aufgrund eines weiteren von der Polizeiinspektion St. Stefan am 24. September 2022 zur Anzeige gebrachten Sachverhalts, wonach der Mitbeteiligte neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,42 Promille) sein Fahrrad auf einem Radweg gelenkt habe (Strafnorm: § 99 Abs. 1a StVO), sei das verfahrensgegenständliche Lenkverbot ausgesprochen worden.Aufgrund der Übertretung vom 23. März 2022 habe die Bezirkshauptmannschaft Hermagor mit Bescheid vom 7. April 2022 ein unbefristetes Lenkverbot für Fahrräder gegenüber den Mitbeteiligten verhängt, welches nach Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wieder aufgehoben worden sei. Aufgrund eines weiteren von der Polizeiinspektion St. Stefan am 24. September 2022 zur Anzeige gebrachten Sachverhalts, wonach der Mitbeteiligte neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,42 Promille) sein Fahrrad auf einem Radweg gelenkt habe (Strafnorm: Paragraph 99, Absatz eins a, StVO), sei das verfahrensgegenständliche Lenkverbot ausgesprochen worden.
6
Nach den Angaben des Erwachsenenvertreters leide der Mitbeteiligte nicht unter einer chronischen Alkoholsucht. Dieser trinke nur gelegentlich Alkohol und fahre dann mit seinem Fahrrad, dabei benutze er durchwegs die Fahrradwege, soweit sie vorhanden seien. Die Benutzung stelle für den Mitbeteiligten die einzige Möglichkeit dar, mobil zu sein. Schließlich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass aufgrund der angezeigten Übertretungen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar verletzt worden seien.
7
Nach Darlegung seiner Beweiswürdigung kam das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass aus dem fehlerhaften Verkehrsverhalten des Mitbeteiligten in der Vergangenheit abzuleiten sei, dass dieser auch künftig sicherheitsgefährdende Handlungen im Straßenverkehr setzen werde. Es komme keineswegs allein darauf an, dass das Verhalten des Mitbeteiligten zu (rechtskräftigen) Bestrafungen geführt haben müsse, sondern es genüge, wenn das risikobehaftete Verhalten des Mitbeteiligten im Straßenverkehr erkennen lasse, dass der Mitbeteiligte eine objektiv augenscheinliche und somit notorische Gefahr für die Sicherheit darstelle. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben, weil der Mitbeteiligte mehrmals sein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es keine Rolle spiele, ob der Mitbeteiligte dadurch andere Verkehrsteilnehmer oder sich selbst gefährdet oder verletzt habe. Die wiederholt alkoholisierte Teilnahme am Verkehrsgeschehen stelle jedenfalls eine akute Gefährdungs- und Gefahrenlage gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern dar. Es sei daher im Interesse aller Verkehrsteilnehmer geboten, alkoholbeeinträchtigte Lenker (hier: Fahrradlenker) vom Verkehrsgeschehen auszuschließen und damit die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nachhaltig zu schützen.
8
Zur Dauer des Verbots führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei seinen Überlegungen an die Bestimmung des § 26 Führerscheingesetz (FSG) anlehne, entspreche die Auswirkung der Erteilung eines Lenkverbotes doch einem Führerscheinentzug. Die vier Übertretungen innerhalb eines Zeitraumes von 2019 bis 2022 würden in Anlehnung an § 26 Abs. 2 FSG, wonach selbst bei mehrmaligen Verstößen und deren Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 1a oder § 99 Abs. 1b StVO grundsätzlich von einem befristeten Entzug von Lenkberechtigungen auszugehen sei, nur die Erteilung einer zwölfmonatigen Befristung des Lenkverbots für Fahrräder zulassen. Es wies weiters darauf hin, dass keine chronische Alkoholsucht bestehe, sondern der Mitbeteiligte nur gelegentlich Alkohol konsumiere. Dem Mitbeteiligten sei noch einmal die Gelegenheit zu geben, sein bisheriges Verhalten zu überdenken und dann dauerhaft einzustellen.Zur Dauer des Verbots führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei seinen Überlegungen an die Bestimmung des Paragraph 26, Führerscheingesetz (FSG) anlehne, entspreche die Auswirkung der Erteilung eines Lenkverbotes doch einem Führerscheinentzug. Die vier Übertretungen innerhalb eines Zeitraumes von 2019 bis 2022 würden in Anlehnung an Paragraph 26, Absatz 2, FSG, wonach selbst bei mehrmaligen Verstößen und deren Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins a, oder Paragraph 99, Absatz eins b, StVO grundsätzlich von einem befristeten Entzug von Lenkberechtigungen auszugehen sei, nur die Erteilung einer zwölfmonatigen Befristung des Lenkverbots für Fahrräder zulassen. Es wies weiters darauf hin, dass keine chronische Alkoholsucht bestehe, sondern der Mitbeteiligte nur gelegentlich Alkohol konsumiere. Dem Mitbeteiligten sei noch einmal die Gelegenheit zu geben, sein bisheriges Verhalten zu überdenken und dann dauerhaft einzustellen.
9
Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergebe sich aus dem Verwaltungsakt. Nach weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht (Schreiben an die Parteien vom 27. Dezember 2022 und anschließendes Parteiengehör) sei nicht zu erwarten gewesen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken werde. Dem Entfall der Verhandlung stünde weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, weil sich das Verwaltungsgericht ausschließlich mit Rechtsfragen befasst habe, keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten seien und von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt worden sei.Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergebe sich aus dem Verwaltungsakt. Nach weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht (Schreiben an die Parteien vom 27. Dezember 2022 und anschließendes Parteiengehör) sei nicht zu erwarten gewesen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken werde. Dem Entfall der Verhandlung stünde weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen, weil sich das Verwaltungsgericht ausschließlich mit Rechtsfragen befasst habe, keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten seien und von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt worden sei.
10
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob mehrmalige Übertretungen nach der StVO im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrrades im alkoholisierten Zustand innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren die bescheidmäßige Erteilung eines unbefristeten Lenkverbotes für Fahrräder rechtfertigen würden. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob sich das Verwaltungsgericht bei der Festlegung des Ausmaßes der Befristung an der Bestimmung des § 26 Abs. 2 FSG orientieren könne.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob mehrmalige Übertretungen nach der StVO im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrrades im alkoholisierten Zustand innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren die bescheidmäßige Erteilung eines unbefristeten Lenkverbotes für Fahrräder rechtfertigen würden. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob sich das Verwaltungsgericht bei der Festlegung des Ausmaßes der Befristung an der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, FSG orientieren könne.
11
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Amtspartei, mit dem Antrag, ein unbefristetes Lenkverbot zu verhängen.
12
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der vorgebracht wird, dass ein befristetes Fahrverbot im konkreten Fall angesichts der konkreten Umstände sowie der besonderen Leidenschaft des Mitbeteiligten für das Radfahren ausreichend sei, und beantragte die Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
Die Revision erweist sich im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage zur Festlegung der Befristung eines auf § 59 Abs. 1 lit. b StVO gestützten Verbots des Lenkens von Fahrzeugen als zulässig und begründet.Die Revision erweist sich im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Rechtsfrage zur Festlegung der Befristung eines auf Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO gestützten Verbots des Lenkens von Fahrzeugen als zulässig und begründet.
14
§ 59 Abs. 1 und 2 StVO 1960 in der unverändert gebliebenen Stammfassung BGBl. Nr. 159/1960 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, und 2 StVO 1960 in der unverändert gebliebenen Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, lautet:

§ 59. Verbot des Lenkens von Fahrzeugen.

(1) Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese

a)
wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder
b)
wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.

(2) Ein Verbot nach Abs. 1 kann je nach den Umständen auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens (Abs. 1 lit. b) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei Jahre wirksam war.“(2) Ein Verbot nach Absatz eins, kann je nach den Umständen auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens (Absatz eins, Litera b,) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei Jahre wirksam war.“

15
§ 26 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, lautet:Paragraph 26, Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, lautet:

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1.
auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2.
der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1.
erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2.
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3.
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4.
erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5.
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6.
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7.
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

1.
ein Monat,
2.
wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,)

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.(4) Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.(5) Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1.
die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
2.
die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
3.
die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
4.
die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
5.
die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
6.
die Meldepflichten.

Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“

16
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet, ist nur ihr spezielles Verhalten im Straßenverkehr maßgebend, nicht aber ihr Gesamtverhalten. Hiebei kommt es keineswegs darauf an, dass das Verhalten zu Bestrafungen geführt haben müsse, sondern es genügt, wenn das Verhalten im Straßenverkehr erkennen lässt, dass die Person eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet (vgl. VwGH 21.10.1977, 609/76).Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet, ist nur ihr spezielles Verhalten im Straßenverkehr maßgebend, nicht aber ihr Gesamtverhalten. Hiebei kommt es keineswegs darauf an, dass das Verhalten zu Bestrafungen geführt haben müsse, sondern es genügt, wenn das Verhalten im Straßenverkehr erkennen lässt, dass die Person eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet vergleiche , VwGH 21.10.1977, 609/76).
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits festgehalten, dass eine Interessenabwägung zwischen der tatsächlichen Lebenssituation und dem Lenkverbot im Gesetz nicht vorgesehen ist, ebenso wenig wie die Berücksichtigung eines nicht näher definierten „Rechts auf Mobilität“ (vgl. VwGH 15.10.2013, 2009/02/0164).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits festgehalten, dass eine Interessenabwägung zwischen der tatsächlichen Lebenssituation und dem Lenkverbot im Gesetz nicht vorgesehen ist, ebenso wenig wie die Berücksichtigung eines nicht näher definierten „Rechts auf Mobilität“ vergleiche , VwGH 15.10.2013, 2009/02/0164).
18
Bei der Frage der Dauer eines auf § 59 Abs. 1 lit b StVO gestützten Verbots des Lenkens ist auf den Gesetzeszweck, nämlich die Herstellung der Sicherheit im Straßenverkehr, abzustellen. Je nachdem wie lange es ausgehend von dem festgestellten gefährdenden Verhalten im Straßenverkehr erforderlich ist, ist die Dauer zu bemessen. Diese Frage ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Befristung des Verbots geeignet sein muss, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit sichergestellt ist, dass die betroffene Person ein gesetzeskonformes Verhalten an den Tag legt und die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet ist.Bei der Frage der Dauer eines auf Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO gestützten Verbots des Lenkens ist auf den Gesetzeszweck, nämlich die Herstellung der Sicherheit im Straßenverkehr, abzustellen. Je nachdem wie lange es ausgehend von dem festgestellten gefährdenden Verhalten im Straßenverkehr erforderlich ist, ist die Dauer zu bemessen. Diese Frage ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Befristung des Verbots geeignet sein muss, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit sichergestellt ist, dass die betroffene Person ein gesetzeskonformes Verhalten an den Tag legt und die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet ist.
19
Es ist demgemäß eine Prognoseentscheidung auf Basis einer nachvollziehbaren und gesicherten Tatsachengrundlage zu treffen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wesentlich. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt besondere Bedeutung zu.
20
Soweit sich das Verwaltungsgericht bei seiner Prognoseentscheidung und bei der Festsetzung der Dauer des Verbots des Lenkens von Fahrrädern an der Bestimmung des § 26 FSG orientiert hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht einschlägig ist. § 59 StVO normiert keine Mindestentziehungszeiten und sieht gemäß § 59 Abs. 2 erster Satz StVO die Möglichkeit der Erlassung unbefristeter Lenkverbote vor.Soweit sich das Verwaltungsgericht bei seiner Prognoseentscheidung und bei der Festsetzung der Dauer des Verbots des Lenkens von Fahrrädern an der Bestimmung des Paragraph 26, FSG orientiert hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht einschlägig ist. Paragraph 59, StVO normiert keine Mindestentziehungszeiten und sieht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, erster Satz StVO die Möglichkeit der Erlassung unbefristeter Lenkverbote vor.
21
Indem sich das Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Dauer des Verbots des Lenkens von Fahrrädern an § 26 FSG orientierte und die Erteilung eines auf zwölf Monate befristeten Verbots pauschal und ohne nähere Darlegung seiner Erwägungen damit begründete, dass die festgestellten Übertretungen kein unbefristetes Verbot zuließen, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Indem sich das Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Dauer des Verbots des Lenkens von Fahrrädern an Paragraph 26, FSG orientierte und die Erteilung eines auf zwölf Monate befristeten Verbots pauschal und ohne nähere Darlegung seiner Erwägungen damit begründete, dass die festgestellten Übertretungen kein unbefristetes Verbot zuließen, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
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Die angefochtene Entscheidung war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 29. August 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020009.J00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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