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Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittrevisionswerberin. Alle sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber stellten am 14. November 2021 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, die Erstrevisionswerberin habe als Journalistin aufgedeckt, dass der Sohn eines Politikers in einen Mord verwickelt gewesen sei und dies unter Involvierung von Politikern sowie anderen hochrangigen Personen als Suizid verschleiert worden sei. Aufgrund der Veröffentlichung durch die Erstrevisionswerberin sei es zu Bedrohungen und Angriffen auf die revisionswerbenden Parteien gekommen, wobei sich die Polizei geweigert habe, Ermittlungen aufzunehmen.
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Mit Bescheiden vom 26. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheiden vom 26. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
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Im ersten Rechtsgang wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Das Erkenntnis vom 3. März 2022 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2022, Ra 2022/18/0076 bis 0077-15, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das BVwG die Verhandlungspflicht verletzt hatte.
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Den Antrag auf internationalen Schutz der Drittrevisionswerberin vom 29. September 2022 wies das BFA mit Bescheid vom 21. Oktober 2022 vollinhaltlich ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Mongolei fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Auch dagegen wurde Beschwerde erhoben.Den Antrag auf internationalen Schutz der Drittrevisionswerberin vom 29. September 2022 wies das BFA mit Bescheid vom 21. Oktober 2022 vollinhaltlich ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Mongolei fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Auch dagegen wurde Beschwerde erhoben. 5
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass den revisionswerbenden Parteien im Fall der Rückkehr in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Mongolei wegen der journalistischen Tätigkeit der Erstrevisionswerberin von einflussreichen Privatpersonen verfolgt würden. Zudem drohe den revisionswerbenden Parteien bei ihrer Rückkehr keine Verletzung ihrer nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Hinweise dafür, dass Krankheiten einer Rückkehr in die Mongolei entgegenstehen würden, seien nicht hervorgekommen.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass den revisionswerbenden Parteien im Fall der Rückkehr in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Mongolei wegen der journalistischen Tätigkeit der Erstrevisionswerberin von einflussreichen Privatpersonen verfolgt würden. Zudem drohe den revisionswerbenden Parteien bei ihrer Rückkehr keine Verletzung ihrer nach Artikel 2, und 3 EMRK garantierten Rechte. Hinweise dafür, dass Krankheiten einer Rückkehr in die Mongolei entgegenstehen würden, seien nicht hervorgekommen.
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Gegen dieses nunmehr in Revision gezogene Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 1663-1665/2023-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet. Zudem habe die „belangte Behörde“ das Ermittlungsverfahren in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff AVG mangelhaft geführt und die von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren dargelegten Gründe nur unzureichend zu deren Gunsten berücksichtigt.Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht hinreichend begründet. Zudem habe die „belangte Behörde“ das Ermittlungsverfahren in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 37, ff AVG mangelhaft geführt und die von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren dargelegten Gründe nur unzureichend zu deren Gunsten berücksichtigt.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
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Die vorliegende Revision macht keine Gründe geltend, die ihre Zulässigkeit begründen könnten.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/18/0106, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein deshalb zulässig wäre vergleiche , etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/18/0106, mwN).
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Dem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, wonach „die belangte Behörde in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“ habe, ist entgegenzuhalten, dass die behauptete Mangelhaftigkeit nicht näher konkretisiert wird und auch ihre Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan wird.Dem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, wonach „die belangte Behörde in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 37, ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“ habe, ist entgegenzuhalten, dass die behauptete Mangelhaftigkeit nicht näher konkretisiert wird und auch ihre Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan wird.
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Die Revision bringt weiter vor, das BVwG habe die von den revisionswerbenden Parteien dargelegten Gründe nur unzureichend zu ihren Gunsten berücksichtigt. Es habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass der Zweitrevisionswerber ständige ärztliche Behandlung in Österreich benötige und die Erstrevisionswerberin aufgrund ihrer Tätigkeit als Journalistin und evidenter Korruption in der Mongolei keinerlei staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen entfernt sich die Revision begründungslos vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Erstrevisionswerberin wegen ihrer Tätigkeit als Journalistin in der Mongolei keine Verfolgung drohe und der Zweitrevisionswerber an keinen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen leide, die einer Rückkehr entgegenstünden. Die Revision vermag daher auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, bringt die Revision nicht vor.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2023