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Mit Schriftsatz vom 12. April 2022 erhob der Revisionswerber Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine am 22. März 2022 durch mehrere Organe der Landespolizeidirektion Wien vorgenommene Identitätsfeststellung, Festnahme und Sicherstellung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 15. Dezember 2022 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Identitätsfeststellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Revisionswerber zum Kostenersatz in näher bezeichneter Höhe verpflichtet (Spruchpunkt II.). Hinsichtlich der Festnahme und der Sicherstellung wurde der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und festgestellt, dass diese rechtswidrig gewesen seien (Spruchpunkt III.). Zudem wurde auch der Magistrat der Stadt Wien zum Kostenersatz gegenüber dem Revisionswerber in näher bezeichneter Höhe verpflichtet (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 15. Dezember 2022 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Identitätsfeststellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Revisionswerber zum Kostenersatz in näher bezeichneter Höhe verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Hinsichtlich der Festnahme und der Sicherstellung wurde der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und festgestellt, dass diese rechtswidrig gewesen seien (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde auch der Magistrat der Stadt Wien zum Kostenersatz gegenüber dem Revisionswerber in näher bezeichneter Höhe verpflichtet (Spruchpunkt römisch vier.) und ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
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Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 16. März 2023 wurde das Erkenntnis vom 15. Dezember 2022 insofern berichtigt, als Spruchpunkt II. ersatzlos entfalle. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 16. März 2023 wurde das Erkenntnis vom 15. Dezember 2022 insofern berichtigt, als Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos entfalle. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
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Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/02/0083, mwN).Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat vergleiche , VwGH 21.4.2021, Ra 2021/02/0083, mwN). Zum angefochtenen Spruchpunkt I.:Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch eins.:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses vor, das Verwaltungsgericht habe damit über einen Sachverhalt abgesprochen, welcher nicht nur nicht in Beschwerde gezogen, sondern in der Maßnahmenbeschwerde gar nicht erwähnt worden sei.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses vor, das Verwaltungsgericht habe damit über einen Sachverhalt abgesprochen, welcher nicht nur nicht in Beschwerde gezogen, sondern in der Maßnahmenbeschwerde gar nicht erwähnt worden sei.
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Fallbezogen richtete sich die Beschwerde des Revisionswerbers ausdrücklich „gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Identitätsfeststellung, Festnahme, Sicherstellung) durch mehrere Organe der LPD Wien“ und es wird auch in den Beschwerdegründen näher ausgeführt, weshalb der Revisionswerber die Identitätsfeststellung für rechtswidrig erachte.
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Aus der Anfechtungserklärung und der Begründung der Beschwerde ergibt sich somit eindeutig, gegen welche Verwaltungsakte sich die Beschwerde richtet (vgl. zur Bedeutung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG zu bezeichnenden angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für das Prozessthema VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, 0288, mwN), nämlich die Identitätsfeststellung, die Festnahme und die Sicherstellung von Flugblättern. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch über die Beschwerde gegen die Identitätsfeststellung abgesprochen. Aus der Anfechtungserklärung und der Begründung der Beschwerde ergibt sich somit eindeutig, gegen welche Verwaltungsakte sich die Beschwerde richtet vergleiche , zur Bedeutung der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG zu bezeichnenden angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für das Prozessthema VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, 0288, mwN), nämlich die Identitätsfeststellung, die Festnahme und die Sicherstellung von Flugblättern. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch über die Beschwerde gegen die Identitätsfeststellung abgesprochen. 12
Da somit keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da somit keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Zum angefochtenen Spruchpunkt II.:Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei.:
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Durch den rechtskräftigen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 16. März 2023 wurde Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses ersatzlos behoben, weshalb der Revisionswerber im Hinblick darauf klaglos gestellt wurde. Der Vertreter des Revisionswerbers - diesem wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2023 Gelegenheit gegeben, sich zu äußern - gab zur Frage der Klaglosstellung keine Stellungnahme ab.Durch den rechtskräftigen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 16. März 2023 wurde Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses ersatzlos behoben, weshalb der Revisionswerber im Hinblick darauf klaglos gestellt wurde. Der Vertreter des Revisionswerbers - diesem wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2023 Gelegenheit gegeben, sich zu äußern - gab zur Frage der Klaglosstellung keine Stellungnahme ab.
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Die Revision war daher, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2021/19/0462, mwN).Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in Paragraph 55, VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten vergleiche , VwGH 14.9.2022, Ra 2021/19/0462, mwN). 17
Der Aufwandersatz war daher gemäß §§ 47 ff, insbesondere nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.Der Aufwandersatz war daher gemäß Paragraphen 47, ff, insbesondere nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 29. August 2023