TE Vwgh Beschluss 2023/8/29 Ra 2022/20/0186

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §69 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des H A, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juni 2022, W144 2249946-1/2E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in Österreich am 27. April 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 24. November 2021 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte außerordentliche Revision.
4
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2023 wurde das mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juni 2022 abgeschlossene Verfahren über Antrag des Revisionswerbers gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen. Mit Erkenntnis vom 31. Mai 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2023 wurde das mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juni 2022 abgeschlossene Verfahren über Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufgenommen. Mit Erkenntnis vom 31. Mai 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
5
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6
Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0332, mwN).Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0332, mwN).
7
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers (vgl. VwGH 20.3.2014, Ra 2012/15/0080; 16.1.2019, Ra 2018/02/0332, mwN).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers vergleiche , VwGH 20.3.2014, Ra 2012/15/0080; 16.1.2019, Ra 2018/02/0332, mwN).
8
Nach Erhebung der vorliegenden Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Jänner 2023 dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 1. Juni 2022 abgeschlossenen Verfahrens stattgegeben. Mit der Bewilligung der Wiederaufnahme ist das Erkenntnis vom 1. Juni 2022 außer Kraft getreten. Dadurch hat der Revisionswerber sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das in Revision gezogene, seine Beschwerde abweisende Erkenntnis verloren. Im Übrigen kann ein solches Rechtsschutzinteresse auch angesichts des Umstandes, dass dem Revisionswerber mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, nicht mehr vorliegen.
9
Der Revisionswerber ist daher materiell klaglos gestellt, weshalb die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - nachdem dem Revisionswerber vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine solche aber nicht erstattet worden war - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.Der Revisionswerber ist daher materiell klaglos gestellt, weshalb die Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - nachdem dem Revisionswerber vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine solche aber nicht erstattet worden war - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
10
Die Entscheidung über das Unterbleiben von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG.Die Entscheidung über das Unterbleiben von Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG.

Wien, am 29. August 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200186.L00

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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