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Gegen den 1999 geborenen Revisionswerber, einen damals über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß -Rot - Karte plus“ verfügenden türkischen Staatsangehörigen, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen seiner Straffälligkeit mit Bescheid vom 17. Jänner 2020 gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.Gegen den 1999 geborenen Revisionswerber, einen damals über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß -Rot - Karte plus“ verfügenden türkischen Staatsangehörigen, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen seiner Straffälligkeit mit Bescheid vom 17. Jänner 2020 gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erließ gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 23. April 2021 mündlich verkündeten Erkenntnis als unbegründet ab.
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Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 trug das BFA dem Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG das persönliche Erscheinen beim BFA am „25.06.2021“ zu einem näher genannten Zeitpunkt und die Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments auf. Für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheids ohne wichtigen Grund wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. In seiner Begründung verwies das BFA darauf, dass mit dem am 23. April 2021 mündlich verkündeten Erkenntnis eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und der Revisionswerber seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei.Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 trug das BFA dem Revisionswerber gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG das persönliche Erscheinen beim BFA am „25.06.2021“ zu einem näher genannten Zeitpunkt und die Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments auf. Für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheids ohne wichtigen Grund wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. In seiner Begründung verwies das BFA darauf, dass mit dem am 23. April 2021 mündlich verkündeten Erkenntnis eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und der Revisionswerber seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei.
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Die gegen diesen Bescheid, dem der Revisionswerber keine Folge leistete, erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. August 2021 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid, dem der Revisionswerber keine Folge leistete, erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. August 2021 als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit Erkenntnis vom 11. November 2021, Ra 2021/21/0267, hob der Verwaltungsgerichtshof, nachdem er der Revision mit Beschluss vom 17. August 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, das am 23. April 2021 mündlich verkündete und sodann mit 1. Juli 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
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Mit dem daraufhin im fortgesetzten Verfahren ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 9. Dezember 2021 gab das BVwG der Beschwerde statt und behob den Bescheid des BFA vom 17. Jänner 2020 ersatzlos. Gemäß einem eingeholten aktuellen FIS-Auszug stellte der Revisionswerber im Juni 2023 einen Antrag auf Verlängerung der davor bis 29. Juli 2023 verlängerten „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“.
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Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 räumte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Möglichkeit ein, zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit vor diesem Hintergrund an einer (inhaltlichen) Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse bestehe.
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Eine Äußerung des Revisionswerbers erfolgte innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht.
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Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt unter anderem dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2013/21/0078, mwN).Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt unter anderem dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden vergleiche , etwa VwGH 2.8.2013, 2013/21/0078, mwN). 10
Dem Verwaltungsakt einschließlich dem eingeholten FIS-Auszug ist nicht zu entnehmen, dass das BFA wegen der Nichtbefolgung der Ladung für den 25. Juni 2021 gegen den Revisionswerber die angedrohten Maßnahmen gesetzt hätte; der Revisionswerber erstattete diesbezüglich auch kein Vorbringen. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass das BFA den hier gegenständlichen Ladungsbescheid offenbar auch wegen der danach eingetretenen, oben in Rn. 5/6 dargestellten weiteren Entwicklung als hinfällig erachtete.
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Demnach ist im vorliegenden Fall das Rechtsschutzinteresse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision nachträglich weggefallen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16. August 2021 käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Die vorliegende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Demnach ist im vorliegenden Fall das Rechtsschutzinteresse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision nachträglich weggefallen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16. August 2021 käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Die vorliegende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Mangels formeller Klaglosstellung ist die Kostenentscheidung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen und hypothetisch zu prüfen, ob die vorliegende außerordentliche Revision bei einer inhaltlichen Behandlung Erfolg gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung inhaltlich weitgehend nur gegen die Rechtmäßigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wendet. Mit dem bloßen Hinweis auf den Beschluss vom 17. August 2021, mit dem der Verwaltungsgerichtshof der zu Ra 2021/21/0267 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, lässt die Revision den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides mit dem Termin 25. Juni 2021, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, außer Acht.Mangels formeller Klaglosstellung ist die Kostenentscheidung nicht nach Paragraph 55, VwGG, sondern nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen und hypothetisch zu prüfen, ob die vorliegende außerordentliche Revision bei einer inhaltlichen Behandlung Erfolg gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung inhaltlich weitgehend nur gegen die Rechtmäßigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wendet. Mit dem bloßen Hinweis auf den Beschluss vom 17. August 2021, mit dem der Verwaltungsgerichtshof der zu Ra 2021/21/0267 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, lässt die Revision den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides mit dem Termin 25. Juni 2021, als eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, außer Acht.
Wien, am 29. August 2023