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Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der Liegenschaft KG B. in der K.-gasse in W., auf dem sich ein Mehrfamilienhaus befindet.
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Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 16. Jänner 2023 wurde der Revisionswerberin als subsidiär Haftender gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, näher genannten, auf der erwähnten Liegenschaft in der K.-gasse entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 gelagerten Abfall (Sperrmüll; Restmüll; drei Stück Elektrogeräte; einen Kunststoffbehälter mit unbekanntem Restinhalt) binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und einem befugten Abfallsammler und/oder -behandler nachweislich zu übergeben.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 16. Jänner 2023 wurde der Revisionswerberin als subsidiär Haftender gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 74, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, näher genannten, auf der erwähnten Liegenschaft in der K.-gasse entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 gelagerten Abfall (Sperrmüll; Restmüll; drei Stück Elektrogeräte; einen Kunststoffbehälter mit unbekanntem Restinhalt) binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und einem befugten Abfallsammler und/oder -behandler nachweislich zu übergeben.
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Die gegen diesen Bescheid von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Verwaltungsgerichts Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz, hielt das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen unter anderem fest, bei Zugrundelegung der Angaben des Vertreters der Revisionswerberin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung liege der Ablagerungsort auf einem allgemein für alle Hausbewohner zugänglichen Liegenschaftsteil. Dieser Grundstücksteil sei keiner Person zur alleinigen Nutzung vermietet oder verpachtet worden. Unstrittig sei der rechtmäßige Besitzer dieses Grundstücksteils die Revisionswerberin, welcher somit auch die umfassende Verfügungsgewalt über diesen Grundstücksteil zukomme.
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Verantwortlich nach § 73 AWG 2002 sei nicht der Verursacher, sondern der Verantwortliche für die Entsorgung bzw. Verwertung des jeweiligen Abfalls.Verantwortlich nach Paragraph 73, AWG 2002 sei nicht der Verursacher, sondern der Verantwortliche für die Entsorgung bzw. Verwertung des jeweiligen Abfalls. 6
Die Pflichten eines Abfallbesitzers im Sinn des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 würden unter anderem durch die Regelungen des § 15 AWG 2002 festgelegt. Demnach seien die Abfallbesitzer, welche auch eine der Zusatzqualifikationen des § 15 Abs. 1 AWG 2002 erfüllten, zur Beachtung der in dieser Bestimmung genannten Verpflichtungen gehalten. Alle Abfallbesitzer (und daher auch die nicht durch § 15 Abs. 1 AWG 2002 erfassten Abfallbesitzer) träfen jedenfalls die Pflichten des § 15 Abs. 5a i.V.m. § 15 Abs. 5 AWG 2002. Für diese Verpflichteten finde sich sogar in § 15 Abs. 5b AWG 2002 die Befugnis der Behörde zur Erlassung eines Abfallbeseitigungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002.Die Pflichten eines Abfallbesitzers im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 würden unter anderem durch die Regelungen des Paragraph 15, AWG 2002 festgelegt. Demnach seien die Abfallbesitzer, welche auch eine der Zusatzqualifikationen des Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 erfüllten, zur Beachtung der in dieser Bestimmung genannten Verpflichtungen gehalten. Alle Abfallbesitzer (und daher auch die nicht durch Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 erfassten Abfallbesitzer) träfen jedenfalls die Pflichten des Paragraph 15, Absatz 5 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002. Für diese Verpflichteten finde sich sogar in Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 die Befugnis der Behörde zur Erlassung eines Abfallbeseitigungsauftrags gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002. 7
Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes komme es bezüglich der Qualifikation einer natürlichen oder juristischen Person als Abfallbesitzer und Abfallerzeuger ausschließlich auf den faktischen Besitz - somit die faktische Innehabung - der Abfälle in ihrem Entstehungszeitpunkt an.
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Gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 sei Abfallbesitzer (unter anderem) jede Person, welche den Abfall innehabe. Es reiche somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen sei. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) komme es somit nicht an.Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 sei Abfallbesitzer (unter anderem) jede Person, welche den Abfall innehabe. Es reiche somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen sei. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) komme es somit nicht an.
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Gegenständlich handle es sich bei den vom Beseitigungsauftrag erfassten Gegenständen offensichtlich um solche, welcher sich der jeweilige Vorbesitzer entledigen habe wollen. Es sei davon auszugehen, dass niemand einen Besitzwillen an diesen Gegenständen habe. Damit sei aber auch offenkundig, dass die Revisionswerberin nicht bloß eine Besitzmittlerin für im fremden Besitz stehende Sachen sei.
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Als Eigentümerin ihrer Liegenschaft komme der Revisionswerberin ex lege auch die Sachherrschaft über alle auf der Liegenschaft befindlichen Gegenstände, welche nicht im Rechtsbesitz einer anderen Person stünden, zu. Da der Liegenschaftsteil, auf welchem die Abfälle gelagert seien, keiner Person zur alleinigen Nutzung überlassen sei, sondern von allen Mietern gleichermaßen als allgemeiner Teil genutzt werden könne, komme der Revisionswerberin allein die Sachherrschaft über diesen Liegenschaftsteil zu. Damit sei die Revisionswerberin die Person, welcher die Sachherrschaft und damit die Innehabung im Sinn des Innehabungsbegriffs des § 2 Abs. 6 lit. b AWG 2002 zukomme.Als Eigentümerin ihrer Liegenschaft komme der Revisionswerberin ex lege auch die Sachherrschaft über alle auf der Liegenschaft befindlichen Gegenstände, welche nicht im Rechtsbesitz einer anderen Person stünden, zu. Da der Liegenschaftsteil, auf welchem die Abfälle gelagert seien, keiner Person zur alleinigen Nutzung überlassen sei, sondern von allen Mietern gleichermaßen als allgemeiner Teil genutzt werden könne, komme der Revisionswerberin allein die Sachherrschaft über diesen Liegenschaftsteil zu. Damit sei die Revisionswerberin die Person, welcher die Sachherrschaft und damit die Innehabung im Sinn des Innehabungsbegriffs des Paragraph 2, Absatz 6, Litera b, AWG 2002 zukomme.
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Die Revisionswerberin sei daher als Abfallbesitzerin der in Rede stehenden Gegenstände im Sinn des § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 einzustufen. In dieser Eigenschaft sei sie gemäß § 15 Abs. 5a AWG 2002 verpflichtet, diese Sachen einem Abfallsammler bzw. Abfallbehandler gemäß der Vorgabe des § 15 Abs. 5 AWG 2002 zu übergeben.Die Revisionswerberin sei daher als Abfallbesitzerin der in Rede stehenden Gegenstände im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 einzustufen. In dieser Eigenschaft sei sie gemäß Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 verpflichtet, diese Sachen einem Abfallsammler bzw. Abfallbehandler gemäß der Vorgabe des Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 zu übergeben. 12
Die belangte Behörde sei schon aufgrund des § 15 Abs. 5b AWG 2002 befugt und verpflichtet gewesen, einen Behandlungsauftrag im Sinn des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zu erlassen (Verweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0100; 27.2.2019, Ra 2019/05/0032).Die belangte Behörde sei schon aufgrund des Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 befugt und verpflichtet gewesen, einen Behandlungsauftrag im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu erlassen (Verweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0100; 27.2.2019, Ra 2019/05/0032). 13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/07/0194, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/07/0194, mwN).
19
In der vorliegenden Revision wird einleitend ausgeführt, dass sie „wegen Verletzung des einfachgesetzlichen Rechtes der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere §§ 2, 15 und 73 Abfallwirtschaftsgesetz“ erhoben werde. An späterer Stelle wird vorgebracht, dass das angefochtene Erkenntnis die Revisionswerberin „in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten nach §§ 73, 74, 15 und 2 AWG verletzt“.In der vorliegenden Revision wird einleitend ausgeführt, dass sie „wegen Verletzung des einfachgesetzlichen Rechtes der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere Paragraphen 2, 15, und 73 Abfallwirtschaftsgesetz“ erhoben werde. An späterer Stelle wird vorgebracht, dass das angefochtene Erkenntnis die Revisionswerberin „in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten nach Paragraphen 73, 74, 15, und 2 AWG verletzt“.
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Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, aus den genannten Bestimmungen ableitbaren Rechten die Revisionswerberin verletzt wird (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0036 bis 0041; 7.12.2021, Ra 2021/05/0187 bis 0188, jeweils mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433 bis 0434; 4.12.2018, Ra 2018/14/0251, und erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/07/0194, jeweils mwN, wonach auch ein abstraktes Recht auf „rechtsrichtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen nicht besteht).Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, aus den genannten Bestimmungen ableitbaren Rechten die Revisionswerberin verletzt wird vergleiche , VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0036 bis 0041; 7.12.2021, Ra 2021/05/0187 bis 0188, jeweils mwN; vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433 bis 0434; 4.12.2018, Ra 2018/14/0251, und erneut VwGH 21.10.2022, Ra 2022/07/0194, jeweils mwN, wonach auch ein abstraktes Recht auf „rechtsrichtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen nicht besteht). 21
Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
22
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebrachten bloßen Hinweis auf eine - wie behauptet - uneinheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichts für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (vgl. VwGH 22.4.2015, Ra 2015/04/0025; 20.1.2022, Ra 2021/05/0163; 7.4.2022, Ra 2022/03/0074, jeweils mwN).Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebrachten bloßen Hinweis auf eine - wie behauptet - uneinheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichts für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wird vergleiche , VwGH 22.4.2015, Ra 2015/04/0025; 20.1.2022, Ra 2021/05/0163; 7.4.2022, Ra 2022/03/0074, jeweils mwN). Soweit die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang ausführt, in früheren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts sei der „Liegenschaftseigentümer nicht per se zum unentgeltlichen Entsorger von im Besitz seiner Mieter befindlichen Fahrnissen, welche im für diese Mieter zugänglichen Hofraum abgelagert wurden, disqualifiziert“ worden, und es fehle eine diesbezügliche Rechtsprechung (gemeint wohl: des Verwaltungsgerichtshofes), tritt sie der Argumentation des Verwaltungsgerichts, weshalb die Revisionswerberin als Abfallbesitzerin der in Rede stehenden Gegenstände im Sinn des § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 einzustufen sei und die belangte Behörde aufgrund des § 15 Abs. 5b AWG 2002 einen Behandlungsauftrag im Sinn des § 73 Abs. 1 AWG 2002 zu erlassen gehabt habe, nicht konkret entgegen (vgl. zu den genannten Bestimmungen etwa nochmals VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0100; vgl. auch VwGH 7.2.2023, Ra 2022/07/0021 bis 0022).Soweit die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang ausführt, in früheren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts sei der „Liegenschaftseigentümer nicht per se zum unentgeltlichen Entsorger von im Besitz seiner Mieter befindlichen Fahrnissen, welche im für diese Mieter zugänglichen Hofraum abgelagert wurden, disqualifiziert“ worden, und es fehle eine diesbezügliche Rechtsprechung (gemeint wohl: des Verwaltungsgerichtshofes), tritt sie der Argumentation des Verwaltungsgerichts, weshalb die Revisionswerberin als Abfallbesitzerin der in Rede stehenden Gegenstände im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 einzustufen sei und die belangte Behörde aufgrund des Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 einen Behandlungsauftrag im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu erlassen gehabt habe, nicht konkret entgegen vergleiche , zu den genannten Bestimmungen etwa nochmals VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0100; vergleiche , auch VwGH 7.2.2023, Ra 2022/07/0021 bis 0022).
Wien, am 30. August 2023