TE Vwgh Beschluss 2023/8/30 Ra 2023/06/0140

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Mag. V S und 2. der M S, beide in M und beide vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Mai 2023, 405-3/1038/3/3-2023, betreffend eine baupolizeiliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 28. April 2023 auf Verlängerung der mit Erkenntnis des LVwG vom 17. März 2023 neu festgesetzten Leistungsfrist betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 28. April 2023 auf Verlängerung der mit Erkenntnis des LVwG vom 17. März 2023 neu festgesetzten Leistungsfrist betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als nicht zulässig erklärt.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkt ausgeführt wird, durch die Zurückweisung der Anträge auf Fristverlängerung würden die revisionswerbenden Parteien „in ihrem subjektiv-öffentlichem Recht auf Unverletzbarkeit des Eigentums und gesetzmäßige Nutzung verletzt. Durch den Beschluss wurde ein mittelbarer Kontrahierungszwang auferlegt, da der Leerstand gegen die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen verstößt. Welche Nutzung den Revisionswerbern erlaubt ist, bleibt offen. Eine Begründung fehlt.“
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2021/06/0119, Rn. 3 bis 5, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2021/06/0119, Rn. 3 bis 5, mwN).
4
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien mangels entsprechender Rechtsgrundlage im VwGVG und im Baupolizeigesetz 1997 sowie wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die revisionswerbenden Parteien konnten demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Anträge verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten (vgl. dazu für viele etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, Rn. 6, mwN).Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien mangels entsprechender Rechtsgrundlage im VwGVG und im Baupolizeigesetz 1997 sowie wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die revisionswerbenden Parteien konnten demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Anträge verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, Rn. 6, mwN).
5
Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060140.L00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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