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Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 28. April 2023 auf Verlängerung der mit Erkenntnis des LVwG vom 17. März 2023 neu festgesetzten Leistungsfrist betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 28. April 2023 auf Verlängerung der mit Erkenntnis des LVwG vom 17. März 2023 neu festgesetzten Leistungsfrist betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als nicht zulässig erklärt.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkt ausgeführt wird, durch die Zurückweisung der Anträge auf Fristverlängerung würden die revisionswerbenden Parteien „in ihrem subjektiv-öffentlichem Recht auf Unverletzbarkeit des Eigentums und gesetzmäßige Nutzung verletzt. Durch den Beschluss wurde ein mittelbarer Kontrahierungszwang auferlegt, da der Leerstand gegen die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen verstößt. Welche Nutzung den Revisionswerbern erlaubt ist, bleibt offen. Eine Begründung fehlt.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2021/06/0119, Rn. 3 bis 5, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2021/06/0119, Rn. 3 bis 5, mwN).
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Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.