TE Vwgh Beschluss 2023/8/31 Ra 2022/21/0167

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Veröffentlicht am 31.08.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des H B, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2022, I414 2253258-1/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1988 geborene Revisionswerber, ein tunesischer Staatsangehöriger, heiratete im August 2011 in Tunesien eine österreichische Staatsbürgerin. Seit November 2011 ist er durchgehend in Österreich gemeldet. Zunächst verfügte der Revisionswerber über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Nachdem die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin geschieden worden war, erfolgte mit 19. November 2018 eine Zweckänderung seines Aufenthaltstitels; dem Revisionswerber wurde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt, der in der Folge mit Gültigkeit bis zum 5. Oktober 2023 verlängert wurde.
2
Seit 2018 lebt der Revisionswerber in einer Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsangehörigen, mit der er auch einen Anfang August 2020 geborenen Sohn hat.
3
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 5. Juni 2019 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, der Revisionswerber habe seine Lebensgefährtin bei einem Vorfall im Dezember 2018 heftig am Unterarm erfasst und ihr dabei eine Kratzwunde zugefügt. Weiters habe er bei einem anderen Vorfall im Dezember 2018 eine Wand in einer Mietwohnung durch „Dagegenschlagen“ beschädigt. Bei einem weiteren Vorfall im Februar 2019 habe der Revisionswerber seine Lebensgefährtin gegen die Arbeitsfläche in der Küche gestoßen und ihr dadurch Hämatome am Rücken, Becken sowie an einem Bein zugefügt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 5. Juni 2019 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, der Revisionswerber habe seine Lebensgefährtin bei einem Vorfall im Dezember 2018 heftig am Unterarm erfasst und ihr dabei eine Kratzwunde zugefügt. Weiters habe er bei einem anderen Vorfall im Dezember 2018 eine Wand in einer Mietwohnung durch „Dagegenschlagen“ beschädigt. Bei einem weiteren Vorfall im Februar 2019 habe der Revisionswerber seine Lebensgefährtin gegen die Arbeitsfläche in der Küche gestoßen und ihr dadurch Hämatome am Rücken, Becken sowie an einem Bein zugefügt.
4
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 15. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters wurde die mit dem Urteil vom 5. Juni 2019 teilweise gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Verurteilung lag zu Grunde, der Revisionswerber habe bei einem Vorfall im August 2019, bei dem er gemeinsam mit einem Freund in seinem Friseursalon Alkohol konsumiert habe, wobei es zum Streit gekommen sei, diesem durch Schläge mit der Faust und mit nicht näher bekannten Gegenständen multiple Schnittwunden im Kopfbereich und eine Rissquetschwunde sowie eine Verletzung an der Hand zugefügt. Bei einem weiteren Vorfall im Juni 2020 habe der Revisionswerber im Rahmen eines gemeinsamen Spazierganges mit einem anderen Freund, wobei es wiederum zu einem Streit gekommen sei, diesem durch das Versetzen von Schlägen mit einer Hundeleine eine Rissquetschwunde im Bereich des Kopfes sowie Hämatome im Bereich des Rückens zugefügt.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 15. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters wurde die mit dem Urteil vom 5. Juni 2019 teilweise gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Verurteilung lag zu Grunde, der Revisionswerber habe bei einem Vorfall im August 2019, bei dem er gemeinsam mit einem Freund in seinem Friseursalon Alkohol konsumiert habe, wobei es zum Streit gekommen sei, diesem durch Schläge mit der Faust und mit nicht näher bekannten Gegenständen multiple Schnittwunden im Kopfbereich und eine Rissquetschwunde sowie eine Verletzung an der Hand zugefügt. Bei einem weiteren Vorfall im Juni 2020 habe der Revisionswerber im Rahmen eines gemeinsamen Spazierganges mit einem anderen Freund, wobei es wiederum zu einem Streit gekommen sei, diesem durch das Versetzen von Schlägen mit einer Hundeleine eine Rissquetschwunde im Bereich des Kopfes sowie Hämatome im Bereich des Rückens zugefügt.
5
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2021 wurde der Revisionswerber schließlich wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, der Revisionswerber habe im Zeitraum von Herbst 2019 bis Anfang August 2020 an der zu Beginn der Tathandlungen zwölfjährigen Tochter einer - mit dem Revisionswerber eine einvernehmliche sexuelle Beziehung führenden - Bekannten wiederholt sexuelle Handlungen vorgenommen bzw. von dieser an sich vornehmen lassen sowie mit dieser den Beischlaf bzw. dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen. Weiters habe der Revisionswerber auch einen Freund dazu bestimmt, mit dem Mädchen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu unternehmen. Im Zuge der Treffen mit dem Mädchen habe der Revisionswerber diesem auch Suchtgift (Cannabiskraut) zur Verfügung gestellt und er habe weiters Cannabiskraut zum Eigenkonsum erworben und besessen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2021 wurde der Revisionswerber schließlich wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, der Revisionswerber habe im Zeitraum von Herbst 2019 bis Anfang August 2020 an der zu Beginn der Tathandlungen zwölfjährigen Tochter einer - mit dem Revisionswerber eine einvernehmliche sexuelle Beziehung führenden - Bekannten wiederholt sexuelle Handlungen vorgenommen bzw. von dieser an sich vornehmen lassen sowie mit dieser den Beischlaf bzw. dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen. Weiters habe der Revisionswerber auch einen Freund dazu bestimmt, mit dem Mädchen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu unternehmen. Im Zuge der Treffen mit dem Mädchen habe der Revisionswerber diesem auch Suchtgift (Cannabiskraut) zur Verfügung gestellt und er habe weiters Cannabiskraut zum Eigenkonsum erworben und besessen.
6
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Februar 2022 wurde gegen den Revisionswerber deshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Februar 2022 wurde gegen den Revisionswerber deshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt.
7
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 1. April 2022 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 1. April 2022 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 13.6.2022, E 1254/2022-5) - fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 13.6.2022, E 1254/2022-5) - fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
9
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
11
Zur Begründung der Zulässigkeit macht die Revision der Sache nach geltend, das BVwG sei sowohl hinsichtlich der Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der Interessenabwägung bezüglich der Verhandlungspflicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
12
Im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose wird überdies ins Treffen geführt, der Revisionswerber habe während der Zeit der Haft eine Antiaggressionstherapie sowie eine Therapie betreffend Suchtgiftmissbrauch und auch hinsichtlich seines Sexualverhaltens absolviert, sodass von ihm im Fall einer Haftentlassung keine Gefahr ausgehe. Die über den Revisionswerber verhängte unbedingte Freiheitsstrafe sei für ihn Anlass genug, sich in Zukunft wohl zu verhalten.
13
Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dies gilt selbst für den Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2022/21/0138, Rn. 14, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch gar nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, liegt insoweit kein zu berücksichtigendes Wohlverhalten vor.Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dies gilt selbst für den Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Therapie vergleiche , etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2022/21/0138, Rn. 14, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch gar nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, liegt insoweit kein zu berücksichtigendes Wohlverhalten vor.
14
Was das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung betrifft, erlaubt § 21 Abs. 7 BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0289, Rn. 13, mwN).Was das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung betrifft, erlaubt Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0289, Rn. 13, mwN).
15
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung war es fallbezogen vertretbar, dass das BVwG von einem eindeutigen Fall ausgegangen ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Gefährdungsprognose, wozu zunächst auf die Erwägungen in Rn. 13 verwiesen werden kann, als auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Angesichts des vom Revisionswerber ausgehenden großen Gefährdungspotentials, das sowohl durch die wiederholten (einschlägigen) und jeweils raschen Rückfälle in Bezug auf Gewaltdelikte als auch durch das äußerst verwerfliche, über einen relativ langen Zeitraum begangene Verbrechen des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zum Ausdruck kommt, ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG im Ergebnis davon ausging, der Revisionswerber und seine Angehörigen, vor allem auch sein Sohn, hätten eine Trennung im besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art jedenfalls hinzunehmen. Im Hinblick auf seine Lebensgefährtin wird der durch die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bewirkte Eingriff in das mit ihr bestehende Familienleben außerdem dadurch relativiert, dass der Revisionswerber ihr gegenüber wiederholt gewalttätig geworden ist, was zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Weiz vom 5. Juni 2019 geführt hatte. Im Übrigen fällt auch die Begehung der Tathandlungen, die zur Verurteilung des Revisionswerbers vom 15. Jänner 2021 geführt hatten, ebenso wie die sexuelle Beziehung, die der Revisionswerber mit der Mutter des Opfers unterhielt, in die Zeit der aufrechten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin.Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung war es fallbezogen vertretbar, dass das BVwG von einem eindeutigen Fall ausgegangen ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Gefährdungsprognose, wozu zunächst auf die Erwägungen in Rn. 13 verwiesen werden kann, als auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG. Angesichts des vom Revisionswerber ausgehenden großen Gefährdungspotentials, das sowohl durch die wiederholten (einschlägigen) und jeweils raschen Rückfälle in Bezug auf Gewaltdelikte als auch durch das äußerst verwerfliche, über einen relativ langen Zeitraum begangene Verbrechen des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zum Ausdruck kommt, ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG im Ergebnis davon ausging, der Revisionswerber und seine Angehörigen, vor allem auch sein Sohn, hätten eine Trennung im besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art jedenfalls hinzunehmen. Im Hinblick auf seine Lebensgefährtin wird der durch die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bewirkte Eingriff in das mit ihr bestehende Familienleben außerdem dadurch relativiert, dass der Revisionswerber ihr gegenüber wiederholt gewalttätig geworden ist, was zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Weiz vom 5. Juni 2019 geführt hatte. Im Übrigen fällt auch die Begehung der Tathandlungen, die zur Verurteilung des Revisionswerbers vom 15. Jänner 2021 geführt hatten, ebenso wie die sexuelle Beziehung, die der Revisionswerber mit der Mutter des Opfers unterhielt, in die Zeit der aufrechten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin.
16
Soweit in der Revision darauf verwiesen wird, dass die Mutter und Schwester des Revisionswerbers nunmehr - entgegen den Feststellungen des BVwG - nicht mehr in Tunesien lebten, sondern zwischenzeitig Aufenthaltstitel für Italien erhalten hätten und dort wohnhaft seien, steht der Beachtlichkeit dieses Vorbringens schon das in § 41 VwGG normierte Neuerungsverbot entgegen. Dies gilt auch für das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, der Revisionswerber wäre aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes in Österreich bei einer Rückkehr nach Tunesien der Gefahr einer weiteren Bestrafung, sohin einer „Doppelbestrafung“, ausgesetzt.Soweit in der Revision darauf verwiesen wird, dass die Mutter und Schwester des Revisionswerbers nunmehr - entgegen den Feststellungen des BVwG - nicht mehr in Tunesien lebten, sondern zwischenzeitig Aufenthaltstitel für Italien erhalten hätten und dort wohnhaft seien, steht der Beachtlichkeit dieses Vorbringens schon das in Paragraph 41, VwGG normierte Neuerungsverbot entgegen. Dies gilt auch für das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, der Revisionswerber wäre aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes in Österreich bei einer Rückkehr nach Tunesien der Gefahr einer weiteren Bestrafung, sohin einer „Doppelbestrafung“, ausgesetzt.
17
Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision noch vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig sei, nicht im Sinn des § 25a Abs. 1 VwGG inhaltlich begründet. Dazu genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach selbst eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision allein deshalb im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre (vgl. statt vieler VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0022, Rn. 13, mwN).Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision noch vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig sei, nicht im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG inhaltlich begründet. Dazu genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach selbst eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision allein deshalb im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig wäre vergleiche , statt vieler VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0022, Rn. 13, mwN).
18
In der Revision, die zur Dauer des Einreiseverbotes keine konkreten Ausführungen enthält, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision, die zur Dauer des Einreiseverbotes keine konkreten Ausführungen enthält, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG - in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210167.L00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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