1
Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Landesverwaltungsgericht Kärnten einen näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (im Folgenden: Ausschuss), mit dem der Antrag des zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellten Mitbeteiligten auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlags gemäß § 12 AHK zu einer Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO abgewiesen worden war.Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Landesverwaltungsgericht Kärnten einen näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (im Folgenden: Ausschuss), mit dem der Antrag des zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellten Mitbeteiligten auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlags gemäß Paragraph 12, AHK zu einer Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO abgewiesen worden war.
2
Dagegen erhob der Ausschuss die gegenständliche Revision.
3
Im Revisionsverfahren teilte der Ausschuss mit, dass der Mitbeteiligte seinen Antrag auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlags im fortgesetzten Verfahren zurückgezogen habe. Es sei dadurch dieselbe Situation wie im Parallelverfahren Ra 2023/03/0100 eingetreten; die Revision sei als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren einzustellen.
4
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung vorzugehen. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist. Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt vor, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der verfahrenseinleitende Antrag, über den im fortgesetzten Verfahren noch zu entscheiden wäre, zurückgezogen worden ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/03/0100, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung vorzugehen. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist. Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt vor, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der verfahrenseinleitende Antrag, über den im fortgesetzten Verfahren noch zu entscheiden wäre, zurückgezogen worden ist vergleiche , etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/03/0100, mwN).
6
Da es für die revisionswerbende Partei daher keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.Da es für die revisionswerbende Partei daher keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, war die Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.
Wien, am 4. September 2023