TE Vwgh Beschluss 2023/9/4 Ra 2023/03/0098

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Veröffentlicht am 04.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, vertreten durch Mag. Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Jänner 2023, Zl. KLVwG-1267/2/2022, betreffend eine Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Mag. R G in S), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, vertreten durch Mag. Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Jänner 2023, Zl. KLVwG-1267/2/2022, betreffend eine Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Mag. R G in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Landesverwaltungsgericht Kärnten einen näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (im Folgenden: Ausschuss), mit dem der Antrag des zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellten Mitbeteiligten auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlags gemäß § 12 AHK zu einer Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO abgewiesen worden war.Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Landesverwaltungsgericht Kärnten einen näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (im Folgenden: Ausschuss), mit dem der Antrag des zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellten Mitbeteiligten auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlags gemäß Paragraph 12, AHK zu einer Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO abgewiesen worden war.
2
Dagegen erhob der Ausschuss die gegenständliche Revision.
3
Im Revisionsverfahren teilte der Ausschuss mit, dass der Mitbeteiligte seinen Antrag auf Zuerkennung eines Erfolgszuschlags im fortgesetzten Verfahren zurückgezogen habe. Es sei dadurch dieselbe Situation wie im Parallelverfahren Ra 2023/03/0100 eingetreten; die Revision sei als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren einzustellen.
4
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung vorzugehen. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist. Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt vor, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der verfahrenseinleitende Antrag, über den im fortgesetzten Verfahren noch zu entscheiden wäre, zurückgezogen worden ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/03/0100, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung vorzugehen. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist. Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt vor, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der verfahrenseinleitende Antrag, über den im fortgesetzten Verfahren noch zu entscheiden wäre, zurückgezogen worden ist vergleiche , etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/03/0100, mwN).
6
Da es für die revisionswerbende Partei daher keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.Da es für die revisionswerbende Partei daher keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, war die Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.

Wien, am 4. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030098.L00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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