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Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, beantragte am 21. Oktober 2015 internationalen Schutz und brachte dazu unter anderem vor, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb bei Rückkehr in den Iran Verfolgung zu befürchten.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz ist - aus, der Revisionswerber sei zwar nach elfmonatiger Taufvorbereitung am 5. März 2017 in der Pfarrgemeinde Lainz getauft worden und gehöre nunmehr der evangelischen A.B. Religionsgemeinschaft an. Es werde auch nicht angezweifelt, dass der Revisionswerber aktiv am Pfarrgemeindeleben teilnehme. Er besuche regelmäßig die Gottesdienste, trage als Mitglied der Kirchenmusikgruppe zur musikalischen Begleitung der Gottesdienste bei, helfe bei Pfarrfesten und arbeite auch in der Gemeindevertretung der Pfarre mit. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass er sich mit christlichen Glaubensinhalten ernsthaft auseinandergesetzt und sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt habe bzw. dieser für ihn identitätsstiftend geworden sei. In seinem Fall liege eine Scheinkonversion vor, die im Iran zu keiner Verfolgung führen werde.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 15. März 2023, E 211/2022-9, ablehnte und sie mit Beschluss vom 30. März 2023, E 211/2022-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit und in der Sache mit näherer Begründung unter anderem geltend gemacht, das BVwG habe zur Konversion des Revisionswerbers eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, nicht alle Beweisergebnisse berücksichtigt und Erfahrungssätze angewandt, für deren unterstellte generelle Geltung es keine Anhaltspunkte gebe. Es habe außerdem eine bei weitem überzogene Erwartungshaltung an den Detailgrad von Wissen eines Gläubigen zugrunde gelegt, wenn es dem Revisionswerber eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten seiner Kirche abspreche.
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Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist im Sinne des dargestellten Zulässigkeitsvorbringens zulässig und begründet.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden.
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Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 11
Im vorliegenden Fall hat das BVwG festgestellt, dass der Revisionswerber nach elfmonatiger Taufvorbereitung im März 2017 in einer evangelischen Kirchengemeinde getauft worden ist, seit vielen Jahren regelmäßig die Gottesdienste besucht und an diesen musikalisch mitwirkt; weiters, dass er an Pfarraktivitäten aktiv teilnimmt und auch in der Gemeindevertretung der Pfarre mitarbeitet.
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Ungeachtet dessen geht das BVwG in seiner Beweiswürdigung von einer bloßen Scheinkonversion des Revisionswerbers zum Zwecke der Asylerlangung aus. Es stützt sich dabei auf die nach Auffassung des BVwG nur oberflächliche Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Detail überprüft worden sei.
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Zu Recht wendet die Revision ein, dass das BVwG bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. dazu etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN).Zu Recht wendet die Revision ein, dass das BVwG bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , dazu etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). 14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang und insbesondere zu vergleichbaren Entscheidungen derselben Richterin wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf (vgl. etwa VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang und insbesondere zu vergleichbaren Entscheidungen derselben Richterin wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf vergleiche , etwa VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113, mwN). 15
Diesen Anforderungen hat das BVwG (auch) im gegenständlichen Fall nicht entsprochen.
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Das BVwG definierte in seiner Beweiswürdigung wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen der (neu) konvertierten Gläubigen, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm, und überging gleichzeitig Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, die den gerichtlichen Erwägungen entgegenstanden. Beispielsweise führte das BVwG aus, es sei zu erwarten, dass ein ernsthafter Konvertit „spirituelle Gedanken oder Eindrücke, die ihn bei der Taufe besonders bewegt haben, Worte der taufenden Pastorin oder den Taufakt an sich und dessen Bedeutung eigenständig schildert, was jedoch im Falle des [Revisionswerbers] gänzlich unterblieben“ sei. Auch „wäre davon auszugehen, dass [der Revisionswerber] bei engagierter und interessierter Teilnahme am Taufvorbereitungskurs zu weitergehenden Angaben als zur kurzen Wiedergabe eines Bibelinhaltes in der Lage sein müsste, was jedoch nicht der Fall“ gewesen sei. Dabei blieb unberücksichtigt, dass der Revisionswerber die Bedeutung der Taufe in seinen eigenen Worten erläuterte („Jesus sagt selber, du sollst dich taufen lassen; solange der Geist im Wasser nicht getauft wurde, kann man nicht in das Königreich Gottes kommen. Man wird mit dem heiligen Wasser getauft und gibt öffentlich zu, an Gott und Jesus zu glauben. Man wird im Namen des Vaters, des Sohnes und des Hl. Geistes getauft und so wird es in der Öffentlichkeit offiziell“; seine persönlichen Beweggründe seien gewesen, dass er das habe machen wollen, was ihn Jesus gelehrt habe. Er habe „den Entschluss gefasst, dass ich öffentlich bekannt geben will, dass ich an Gott und Jesus glaube, das war mir wichtig“). Der Revisionswerber gab über Nachfrage auch den Spruch auf seiner Taufurkunde vollständig wieder und schilderte seine Erfahrungen aus dem Taufvorbereitungskurs einschließlich einer Erzählung aus der Apostelgeschichte, die ihn besonders beeindruckt habe. Er erzählte - über Frage der Richterin - auch den Ablauf der Taufe („Die Pastorin forderte mich auf, nach vorne zu kommen. Sie las aus der Apostelgeschichte. Dann fragte sie mich, ob ich glaube, dass Jesus Christus sich für uns geopfert hat und gekreuzigt wurde. Nachdem ich mit Ja geantwortet hatte, sagte ich die bereits zitierten Verse aus dem Johannes Evangelium. Der M A war auch dabei und hat mich unterstützt, er ist mein Taufpate. Ich musste mein Glaubensbekenntnis in der Öffentlichkeit aufsagen. Ich erzählte über meine persönliche Glaubensfindung, das wurde übersetzt. Aus dem Steinbecken wurde dreimal Wasser genommen und über meinen Kopf gegossen. Die Pastorin legte ihre Hand auf meinen Kopf und mein Taufpate seine Hand auf meine Schulter. Danach zeichnete sie ein Kreuz auf meine Stirn. Von der Kirche bekam ich eine Taufkerze. Jeder schenkte mir eine Kleinigkeit und freute sich für mich“). Warum er derartige Angaben, wie das BVwG zu glauben scheint, initiativ von sich aus und nicht erst über Nachfrage hätte machen müssen, um das Gericht von der Ernsthaftigkeit seines Glaubens zu überzeugen, wird in der Begründung des Erkenntnisses nicht näher erläutert und ist auch nicht nachvollziehbar. Es wird auch nicht dargelegt, woher das BVwG die Annahme nimmt, ein ernsthafter Konvertit müsse mehr als der Revisionswerber über den Taufvorbereitungskurs wissen.
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Zu Recht führt die Revision auch aus, dass der vorliegenden Beweiswürdigung eine mehrfach überzogene Erwartungshaltung an das theologische Wissen von Konvertiten zugrunde liegt. Das BVwG gestand dem Revisionswerber nämlich zu, Fragen zu zentralen Bibel- und Glaubensinhalten beantwortet zu haben, doch seien ihm nach Meinung der erkennenden Richterin Ausführungen zu anderen essentiellen Bibelinhalten nicht möglich gewesen. Im Einzelnen unterzog das Gericht den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung einer intensiven „Bibelprüfung“, deren Erkenntniswert von der Revision zu Recht in Zweifel gezogen wird.
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So reichten dem BVwG beispielsweise die Antworten des Revisionswerbers auf die Frage nach den zehn Geboten nicht, obwohl der Revisionswerber dazu ausführte, „in vier von den Geboten geht es um Gott, in den sechs anderen Geboten geht es um die Menschen, was sie machen oder nicht machen sollen. Du sollst den Namen Gottes nicht beschmutzen, du sollst den Sabbat-Tag heiligen, du sollst an einen Gott glauben, du sollst nicht lügen, nicht töten, nicht Ehebrechen, du sollst nicht begehren deines nächsten Gut“. Auch den Fundort der zehn Gebote in der Bibel konnte der Revisionswerber über Nachfrage nennen.
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Die überzogene Erwartungshaltung des BVwG zeigt sich etwa auch an den kritisierten Antworten des Revisionswerbers zur Bedeutung des Pfingstfestes. Der Revisionswerber hatte dazu gemeint, Jesus habe seinen Jüngern gesagt, er werde sie nicht alleine lassen, wenn er zu Gott gehe, sondern den heiligen Geist schicken, der sie leiten und durch das Leben führen werde. Zu Pfingsten habe der den Heiligen Geist gesendet. Danach hätten sie in verschiedenen Sprachen sprechen können, und es seien an diesem Tag 3000 Menschen zu Christen geworden. Demgegenüber erwartete das BVwG vom Revisionswerber einen Hinweis darauf, dass Pfingsten als „Geburtsstunde bzw. Gründung der Kirche“ gelte, obwohl es gleichzeitig zugestand, dass „der Pfingsttag ... in der Apostelgeschichte mit der ‚Erfüllung durch den Heiligen Geist‘ erwähnt“ werde.
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Bei alledem ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben überhaupt in Betracht gezogen hätte, worauf die Revision zutreffend hinweist.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Umfang auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Umfang auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. September 2023