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Der 1948 geborene Revisionswerber steht seit 1. August 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
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Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 18. Dezember 2021 wurde sein monatlicher Ruhegenuss ab 1. August 2012 betragsmäßig festgestellt.
Die (gedeckelte) Anpassung der Ruhebezüge erfolgte gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) erstmalig mit 1. Jänner 2014.Die (gedeckelte) Anpassung der Ruhebezüge erfolgte gemäß Paragraph 41, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) erstmalig mit 1. Jänner 2014.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. August 2016 ab.
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Mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2017, Ro 2016/12/0028, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass hier das Unionsrecht im Hinblick auf eine Diskriminierung der Altersgruppe des Revisionswerbers gegenüber den nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung finde, einer Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 entgegenstehe.Mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2017, Ro 2016/12/0028, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass hier das Unionsrecht im Hinblick auf eine Diskriminierung der Altersgruppe des Revisionswerbers gegenüber den nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 Anwendung finde, einer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 entgegenstehe. 5
In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 21. September 2018 den Ruhegenuss des Revisionswerbers unter Nichtanwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 fest.In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 21. September 2018 den Ruhegenuss des Revisionswerbers unter Nichtanwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 fest. 6
Mit der am 22. Dezember 2018 kundgemachten 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wurde § 41 Abs. 3 PG 1965 rückwirkend mit 1. Jänner 2011 dahingehend abgeändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befanden, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen.Mit der am 22. Dezember 2018 kundgemachten 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wurde Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 rückwirkend mit 1. Jänner 2011 dahingehend abgeändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befanden, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 fallen. 7
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2019 wurde der Ruhebezug des Revisionswerbers ab 1. Jänner 2015 unter Anwendung dieser Novelle neu bemessen und dementsprechend festgestellt, dass ihm vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.670,48, ab 1. Jänner 2016 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.705,47, ab 1. Jänner 2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.751,11, ab 1. Jänner 2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.751,11 und ab 1. Jänner 2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.819,11 gebühre (Spruchpunkt 1.), sowie gemäß § 39 PG 1965 im Bezugszeitraum 01/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von brutto € 577,22 bestehe, der dem Bund zu ersetzen sei (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2019 wurde der Ruhebezug des Revisionswerbers ab 1. Jänner 2015 unter Anwendung dieser Novelle neu bemessen und dementsprechend festgestellt, dass ihm vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.670,48, ab 1. Jänner 2016 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.705,47, ab 1. Jänner 2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.751,11, ab 1. Jänner 2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.751,11 und ab 1. Jänner 2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.819,11 gebühre (Spruchpunkt 1.), sowie gemäß Paragraph 39, PG 1965 im Bezugszeitraum 01 aus 2019, bis 08 aus 2019, ein Übergenuss in der Höhe von brutto € 577,22 bestehe, der dem Bund zu ersetzen sei (Spruchpunkt 2.).
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Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst mit der rückwirkenden Änderung des § 41 Abs. 3 PG 1965 durch die am 22. Dezember 2018 mit BGBl. I Nr. 102/2018 ausgegebene 2. Dienstrechts-Novelle 2018. Damit liege nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage vor, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 zu Grunde gelegen sei. Diesem Erkenntnis komme bei der Bemessung des Ruhebezugs des Revisionswerbers somit keine Bindungswirkung mehr zu. In der nun vorliegenden neuen Verwaltungssache stehe dieses Erkenntnis einer neuerlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht entgegen. Der Ruhebezug des Revisionswerbers sei daher rückwirkend mit 1. Jänner 2015 unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 neu zu bemessen.Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst mit der rückwirkenden Änderung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 durch die am 22. Dezember 2018 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, ausgegebene 2. Dienstrechts-Novelle 2018. Damit liege nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage vor, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 zu Grunde gelegen sei. Diesem Erkenntnis komme bei der Bemessung des Ruhebezugs des Revisionswerbers somit keine Bindungswirkung mehr zu. In der nun vorliegenden neuen Verwaltungssache stehe dieses Erkenntnis einer neuerlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht entgegen. Der Ruhebezug des Revisionswerbers sei daher rückwirkend mit 1. Jänner 2015 unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, neu zu bemessen. 9
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juli 2020 lediglich betreffend Spruchpunkt 2. insoweit Folge, als es einen Übergenuss (nur) für den Bezugszeitraum 6/2019 bis 8/2019 in der Höhe von brutto € 123,69 feststellte, der dem Bund zu ersetzen sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juli 2020 lediglich betreffend Spruchpunkt 2. insoweit Folge, als es einen Übergenuss (nur) für den Bezugszeitraum 6 aus 2019, bis 8 aus 2019, in der Höhe von brutto € 123,69 feststellte, der dem Bund zu ersetzen sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht begründend fallbezogen im Wesentlichen aus, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 der Ruhegenuss des Revisionswerbers ab 1. Jänner 2015 entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2017, Ro 2016/12/0028, unter Nichtanwendung der Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, mit monatlich brutto € 5.718,64 festgestellt worden sei.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht begründend fallbezogen im Wesentlichen aus, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 der Ruhegenuss des Revisionswerbers ab 1. Jänner 2015 entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2017, Ro 2016/12/0028, unter Nichtanwendung der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit monatlich brutto € 5.718,64 festgestellt worden sei. 11
Mit der durch die am 22. Dezember 2018 kundgemachte 2. Dienstrechts-Novelle 2018 vorgenommene Novellierung des § 41 Abs. 3 PG 1965 sei den im genannten Erkenntnis geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die ehemals diskriminierende Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG 1965 Rechnung getragen worden. Die novellierte Norm sei entsprechend § 109 Abs. 85 PG 1965 rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten. Da sich somit die Rechtslage maßgeblich geändert habe, liege keine entschiedene Rechtssache vor und habe die belangte Behörde zu Recht den Ruhebezug des Revisionswerbers abweichend vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 neu bemessen.Mit der durch die am 22. Dezember 2018 kundgemachte 2. Dienstrechts-Novelle 2018 vorgenommene Novellierung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 sei den im genannten Erkenntnis geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die ehemals diskriminierende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 Rechnung getragen worden. Die novellierte Norm sei entsprechend Paragraph 109, Absatz 85, PG 1965 rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten. Da sich somit die Rechtslage maßgeblich geändert habe, liege keine entschiedene Rechtssache vor und habe die belangte Behörde zu Recht den Ruhebezug des Revisionswerbers abweichend vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 neu bemessen. 12
Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung sei auch der Vertrauensschutz des Revisionswerbers nicht unzulässig verletzt worden, sei doch bloß der von dieser Bestimmung betroffene Personenkreis (rückwirkend) erweitert worden, um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen. Diese Maßnahme sei zudem zeitnah zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt.
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Die Einschränkung des Übergenusses begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Revisionswerber erstmals mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 15. Mai 2019 damit konfrontiert worden sei, dass § 41 Abs. 3 PG 1965 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018 rückwirkend geändert worden und sein Ruhebezug deshalb neu zu berechnen sei. Bis dahin habe er aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 auf die Rechtmäßigkeit der ihm zugegangenen Leistungen vertrauen können, sodass in diesem Umfang von einem gutgläubigen Empfang des Ruhebezugs auszugehen sei.Die Einschränkung des Übergenusses begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Revisionswerber erstmals mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 15. Mai 2019 damit konfrontiert worden sei, dass Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018 rückwirkend geändert worden und sein Ruhebezug deshalb neu zu berechnen sei. Bis dahin habe er aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 auf die Rechtmäßigkeit der ihm zugegangenen Leistungen vertrauen können, sodass in diesem Umfang von einem gutgläubigen Empfang des Ruhebezugs auszugehen sei.
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Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
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Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021, EU 2021/0008 (Ra 2020/12/0049), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung - wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - entgegenstehen, wonach einer vormals begünstigten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge rückwirkend nicht mehr zustehen, und die auf diese Weise (rückwirkende Beseitigung der vormals begünstigten Gruppe durch nunmehrige Gleichstellung mit der vormals benachteiligten Gruppe) bewirkt, dass auch der vormals benachteiligten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge nicht (mehr) zustehen, die der zuletzt genannten Gruppe wegen bereits (wiederholt) gerichtlich festgestellter Diskriminierung nach dem Alter - infolge Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen nationalen Vorschrift zwecks Gleichstellung mit der vormals begünstigten Gruppe - zugestanden wären?“„Sind Artikel 2, Absatz eins, und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung - wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - entgegenstehen, wonach einer vormals begünstigten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge rückwirkend nicht mehr zustehen, und die auf diese Weise (rückwirkende Beseitigung der vormals begünstigten Gruppe durch nunmehrige Gleichstellung mit der vormals benachteiligten Gruppe) bewirkt, dass auch der vormals benachteiligten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge nicht (mehr) zustehen, die der zuletzt genannten Gruppe wegen bereits (wiederholt) gerichtlich festgestellter Diskriminierung nach dem Alter - infolge Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen nationalen Vorschrift zwecks Gleichstellung mit der vormals begünstigten Gruppe - zugestanden wären?“
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Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, wurde über dieses Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu Recht erkannt:
„Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf „"Art". 2 Absatz eins, und 2 Buchst. a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
sind dahin auszulegen, dass
sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.“
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Zur maßgeblichen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtslage im vorliegenden Zusammenhang wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren Wiedergabe in dem oben genannten Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2021 verwiesen.Zur maßgeblichen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtslage im vorliegenden Zusammenhang wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf deren Wiedergabe in dem oben genannten Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2021 verwiesen.
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Insoweit die Zulässigkeit der Revision mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage wie der vorliegenden begründet wird und in den Revisionsgründen zudem unionsrechtliche Bedenken gegen die in Rede stehende Novelle angesprochen werden, erweist sich die Revision als zulässig und – teilweise - auch begründet. Der Revisionsfall gleicht damit in den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0049, zugrunde lag, sodass vorweg gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.Insoweit die Zulässigkeit der Revision mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage wie der vorliegenden begründet wird und in den Revisionsgründen zudem unionsrechtliche Bedenken gegen die in Rede stehende Novelle angesprochen werden, erweist sich die Revision als zulässig und – teilweise - auch begründet. Der Revisionsfall gleicht damit in den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0049, zugrunde lag, sodass vorweg gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.
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Auch im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 27. April 2023 ausgesprochen hat, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.Auch im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 27. April 2023 ausgesprochen hat, dass Artikel 2, Absatz eins und 2 Buchst. a sowie Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.
22
Ausgehend vom bislang festgestellten Sachverhalt ergibt sich keine Rechtfertigung der vom EuGH aufgezeigten Unionsrechtswidrigkeit. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher unter Berücksichtigung und Erörterung der Ausführungen des Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, mit den Parteien neuerlich über die Beschwerde des Revisionswerbers zu entscheiden haben (vgl. im Einzelnen VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0049).Ausgehend vom bislang festgestellten Sachverhalt ergibt sich keine Rechtfertigung der vom EuGH aufgezeigten Unionsrechtswidrigkeit. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher unter Berücksichtigung und Erörterung der Ausführungen des Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, mit den Parteien neuerlich über die Beschwerde des Revisionswerbers zu entscheiden haben vergleiche , im Einzelnen VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0049). 23
Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang bereits deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang bereits deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
24
Soweit jedoch mit der Novellierung des § 41 Abs. 3 PG 1965 durch die am 22. Dezember 2018 kundgemachte 2. Dienstrechts-Novelle 2018 eine Änderung des Ruhegenusses des Revisionswerbers für die Zukunft vorgenommen wurde, stehen einem solchen Vorgehen weder unionsrechtliche Bedenken (siehe dazu EuGH 27.4.2023, BVAEB [Höhe des Ruhebezugs], C-681/21, Rn. 47) noch die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 entgegen. Soweit jedoch mit der Novellierung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 durch die am 22. Dezember 2018 kundgemachte 2. Dienstrechts-Novelle 2018 eine Änderung des Ruhegenusses des Revisionswerbers für die Zukunft vorgenommen wurde, stehen einem solchen Vorgehen weder unionsrechtliche Bedenken (siehe dazu EuGH 27.4.2023, BVAEB [Höhe des Ruhebezugs], C-681/21, Rn. 47) noch die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2018 entgegen.
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In der Revision wird auch nicht aufgezeigt, aus welchen anderen Gründen hier eine in die Zukunft gerichtete Änderung des Ruhegenusses in dem vorgenommenen Ausmaß unzulässig sein sollte.
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Gegen die vom Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Einschränkung des Zeitraums des Übergenusses enthält die Revision - zu Recht - keine inhaltlichen Ausführungen, ist der Revisionswerber durch diese doch nicht beschwert.
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Insoweit war die Revision daher als unbegründet abzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. September 2023