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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Mag. R P in W, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Säumnisbeschwerde, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Mag. R P in W, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Säumnisbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 5. September 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023120018.F00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023