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Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 21. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er zunächst vor, bis in das Jahr 2016 Mitglied der kurdischen Oppositionspartei HDP gewesen zu sein und auch danach mit dieser Partei sympathisiert zu haben. Er sei wiederholt angezeigt, aber nie festgenommen worden. Einen Haftbefehl gegen ihn gebe es nicht. Bei Rückkehr fürchte er jedoch, festgenommen zu werden, denn es gebe in der Türkei keine Gerechtigkeit.
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Mit Bescheid vom 8. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 8. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid brachte der Revisionswerber vor, es gebe in der Türkei gegen ihn zwei - in seiner Abwesenheit gefällte - Strafgerichtsurteile aus dem Jahr 2022 wegen „Terrorpropaganda“ und „Beschimpfung“. Zum Beleg legte er einen Screenshot betreffend die zwei angeblichen strafrechtlichen Verurteilungen vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verneinte der Revisionswerber ausdrücklich, dass es gegen ihn Verurteilungen durch ein türkisches Strafgericht gebe. Er werde aber mit Haftbefehl (zu einer näher bezeichneten Aktenzahl) gesucht. Über Vorhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen, die seine Verurteilung belegen sollten, änderte er seine Aussage dahingehend ab, dass es sich dabei um „offizielle Urteile“ handle. Er sei nach dem Terrorgesetz und wegen Beleidigung des türkischen Staates verurteilt worden.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber Mitglied der HDP bzw. für diese Partei politisch tätig gewesen sei und deswegen Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe; weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in der Türkei jemals strafrechtlich verurteilt worden sei oder dass aufrechte Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestünden. Beweiswürdigend hielt das BVwG fest, der Revisionswerber habe seine Ausreise aus der Türkei lange geplant und sei nach eigenen Angaben legal ausgereist. Er habe widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Personaldokumente gemacht und kein Interesse daran gezeigt, seine tatsächliche Identität feststellbar zu machen. Zur behaupteten Mitgliedschaft bei der HDP und seinem politischen Engagement habe er - im Einzelnen dargestellte - zweifelhafte Angaben gemacht. Er habe sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens massiv gesteigert und widersprüchlich zu angeblich gegen ihn geführten Strafverfahren in der Türkei ausgesagt. Die vorgelegten Unterlagen seien lediglich Kopien, welche einer Überprüfung auf Authentizität nicht zugänglich seien. Außerdem enthielten sie mehrere - näher dargestellte - Ungereimtheiten und ließen auch deshalb keine Schlüsse darauf zu, dass gegen den Revisionswerber tatsächlich Strafurteile ergangen seien oder Strafverfahren geführt würden.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1320/2023-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG habe „ohne Bedarf nicht festgestellt, dass der [Revisionswerber] bei seiner Rückkehr als Kurde verfolgt werden würde“. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte unbedingt Rücksicht auf das Strafverfahren gegen den Revisionswerber in der Türkei genommen werden müssen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei unvollständig geblieben. Das BVwG zweifle die Echtheit der diesbezüglich vorgelegten Unterlagen an, habe aber keine ausreichenden kriminaltechnischen Mittel oder Kenntnisse, um eine Verfälschung der Unterlagen aus Eigenem feststellen zu können. Der Revisionswerber habe über seinen Anwalt in der Türkei zwischenzeitig eine „rechtliche Stellungnahme“ eingeholt, aus der sich „die Verfolgung der staatlichen Behörden“ wegen „Propagieren einer Terrororganisation“ erschließe. Die Übersetzung dieser „Stellungnahme“ erhebe er auch zum Revisionsvorbringen. Ausgehend von diesen Unterlagen seien die Fluchtgründe krass fehlerhaft beurteilt worden.
8
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision wirft dem BVwG zusammengefasst vor, in Bezug auf die behaupteten Strafverfahren gegen den Revisionswerber in der Türkei keine weiteren amtswegigen Ermittlungen getätigt zu haben. Gleichzeitig bezieht sie sich auf ein im Revisionsverfahren erstmals vorgelegtes Schreiben eines näher bezeichneten Rechtsanwalts, in dem ausgeführt wird, gegen den Revisionswerber würden in der Türkei Ermittlungen „in Richtung der Sozialmediamitteilungen namens Twitter“ geführt und unter den Straftatbestand des „Propagierens der Terrororganisation“ subsumiert.
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Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2023/18/0097, mwN). Dass dem BVwG, welches den anwaltlich vertretenen Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinem Fluchtvorbringen sowie dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen befragte und sich mit diesen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat, bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre und ihm unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erscheinen mussten, vermag die Revision nicht darzutun.Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt vergleiche , VwGH 24.4.2023, Ra 2023/18/0097, mwN). Dass dem BVwG, welches den anwaltlich vertretenen Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinem Fluchtvorbringen sowie dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen befragte und sich mit diesen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat, bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre und ihm unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 erscheinen mussten, vermag die Revision nicht darzutun.
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Sie stützt sich tragend auf eine - wie sie ausführt - „zwischenzeitig [eingeholte] rechtliche Stellungnahme“ eines näher bezeichneten türkischen Rechtsanwalts, wonach gegen den Revisionswerber näher umschriebene Ermittlungen durch türkische Strafbehörden erfolgten. Damit übersieht sie, dass neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen im Revisionsverfahren nicht (mehr) geltend gemacht werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof fällt (vgl. etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0097, mwN).Sie stützt sich tragend auf eine - wie sie ausführt - „zwischenzeitig [eingeholte] rechtliche Stellungnahme“ eines näher bezeichneten türkischen Rechtsanwalts, wonach gegen den Revisionswerber näher umschriebene Ermittlungen durch türkische Strafbehörden erfolgten. Damit übersieht sie, dass neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen im Revisionsverfahren nicht (mehr) geltend gemacht werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof fällt vergleiche , etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0097, mwN).
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Abgesehen davon legt die Revision nicht einmal ansatzweise dar, weshalb die in diesem Schreiben genannten Informationen über das angebliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber mit seinem bisherigen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen sind. Weder belegen sie die im Beschwerdeverfahren behaupteten Strafurteile (zu anderen Aktenzahlen) noch lassen sie sich mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten angeblich authentischen Unterlagen über einen Haftbefehl gegen den Revisionswerber (ebenfalls zu einer anderen Aktenzahl) in Übereinstimmung bringen. Eine unvertretbare Beweiswürdigung des BVwG zur Frage der Rückkehrgefährdung des Revisionswerbers zeigt die Revision auf diese Weise jedenfalls nicht auf.
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Insgesamt wirft die Revision daher keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Insgesamt wirft die Revision daher keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. September 2023