TE Vwgh Beschluss 2023/9/6 Ra 2023/09/0089

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Veröffentlicht am 06.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AHG 1949 §1
AHG 1949 §9
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
EpidemieG 1950 §32
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH & CoKG in B, vertreten durch die Laback Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Mai 2023, LVwG-2022/44/0287-3, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das im Säumnisweg zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 5. Mai 2020 auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in der Höhe von € 518.708,66 für die Schließung ihres Schwimmbads bzw. ihrer Badeanstalt im Zeitraum 13. März 2020 bis 13. April 2020 wegen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11. März 2020 und vom 3. April 2020 jeweils betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 114/2020 bzw. Nr. 201/2020) und einer Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. März 2020 ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das im Säumnisweg zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 5. Mai 2020 auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in der Höhe von € 518.708,66 für die Schließung ihres Schwimmbads bzw. ihrer Badeanstalt im Zeitraum 13. März 2020 bis 13. April 2020 wegen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11. März 2020 und vom 3. April 2020 jeweils betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 114 aus 2020, bzw. Nr. 201 aus 2020,) und einer Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. März 2020 ab.
2
Dies begründete es zusammengefasst dahingehend, dass mit den genannten Verordnungen, auf die die revisionswerbende Partei ihren Antrag gestützt habe, gemäß § 15 EpiG Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen erlassen worden seien. § 32 EpiG gewähre jedoch keinen Vergütungsanspruch, wenn der Verdienstentgang auf eine nach § 15 EpiG erlassene Verordnung zurückzuführen sei. Daran ändere auch die Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft nichts, die selbst weder als bescheidmäßige Betriebsschließung noch als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei.Dies begründete es zusammengefasst dahingehend, dass mit den genannten Verordnungen, auf die die revisionswerbende Partei ihren Antrag gestützt habe, gemäß Paragraph 15, EpiG Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen erlassen worden seien. Paragraph 32, EpiG gewähre jedoch keinen Vergütungsanspruch, wenn der Verdienstentgang auf eine nach Paragraph 15, EpiG erlassene Verordnung zurückzuführen sei. Daran ändere auch die Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft nichts, die selbst weder als bescheidmäßige Betriebsschließung noch als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei.
3
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Soweit die revisionswerbende Partei die Zulässigkeit ihrer Revision unter diesem Gesichtspunkt zunächst in Begründungs- und Feststellungsmängeln des angefochtenen Erkenntnisses und im Unterlassen von Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht erblickt, bleibt sie die in diesem Zusammenhang nötige Relevanzdarstellung schuldig (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 5.1.2022, Ra 2021/09/0248, u.a., Rn. 16, mwN). Vor allem übergehen diese Ausführungen jedoch, dass das Landesverwaltungsgericht das Antragsvorbringen zum Betrieb eines Schwimmbads bzw. einer Badeanstalt durch die revisionswerbende Partei und auch den im Antrag dargelegten Inhalt der von der Bezirkshauptmannschaft erteilten Auskunft wiedergegeben und seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt hat.Soweit die revisionswerbende Partei die Zulässigkeit ihrer Revision unter diesem Gesichtspunkt zunächst in Begründungs- und Feststellungsmängeln des angefochtenen Erkenntnisses und im Unterlassen von Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht erblickt, bleibt sie die in diesem Zusammenhang nötige Relevanzdarstellung schuldig vergleiche , zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 5.1.2022, Ra 2021/09/0248, u.a., Rn. 16, mwN). Vor allem übergehen diese Ausführungen jedoch, dass das Landesverwaltungsgericht das Antragsvorbringen zum Betrieb eines Schwimmbads bzw. einer Badeanstalt durch die revisionswerbende Partei und auch den im Antrag dargelegten Inhalt der von der Bezirkshauptmannschaft erteilten Auskunft wiedergegeben und seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt hat.
7
Wenn im Zulässigkeitsvorbringen sodann darauf abgestellt wird, dass die genannten Verordnungen auf den Schwimmbadbetrieb der revisionswerbenden Partei nicht anwendbar gewesen wären, zeigt dieses Vorbringen gerade keine Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht auf, das das Bestehen eines Anspruchs auf Vergütung für Verdienstentgang infolge dieser auf § 15 EpiG gestützten Verordnungen - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - verneinte (vgl. etwa VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0049, mwN; insbesondere VwGH 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; siehe zur Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach § 32 EpiG ferner VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, Rn. 27, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Wenn im Zulässigkeitsvorbringen sodann darauf abgestellt wird, dass die genannten Verordnungen auf den Schwimmbadbetrieb der revisionswerbenden Partei nicht anwendbar gewesen wären, zeigt dieses Vorbringen gerade keine Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht auf, das das Bestehen eines Anspruchs auf Vergütung für Verdienstentgang infolge dieser auf Paragraph 15, EpiG gestützten Verordnungen - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - verneinte vergleiche , etwa VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0049, mwN; insbesondere VwGH 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; siehe zur Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach Paragraph 32, EpiG ferner VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, Rn. 27, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
8
Aus welchen Erwägungen die auf die „verordneten Maßnahmen“ Bezug nehmende und auch in der Revision selbst so bezeichnete „Auskunft der Bezirkshauptmannschaft“, wonach „sich nicht mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum aufhalten [dürfen]“ als Schließungsanordnung in Bezug auf den Betrieb der revisionswerbenden Partei zu deuten wäre, wird weder dargelegt, noch ist dies zu ersehen. Daran ändern auch die Ausführungen zur Möglichkeit einer mündlichen Bescheiderlassung und einer Betriebsschließung mittels Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (siehe zu deren Voraussetzungen etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0038, Rn. 17 ff; 4.5.2022, Ra 2022/09/0029, Rn. 34 ff) nichts.
9
Die abschließend in den Raum gestellten allfälligen Amtshaftungsansprüche infolge einer unrichtigen Rechtsauskunft durch die Behörde zeigen weder eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf, weil solche Ansprüche vom Landesverwaltungsgericht in einem Vergütungsverfahren nach § 32 EpiG nicht zu prüfen waren, noch legitimieren Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zur Revisionserhebung (VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001, mwN).Die abschließend in den Raum gestellten allfälligen Amtshaftungsansprüche infolge einer unrichtigen Rechtsauskunft durch die Behörde zeigen weder eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf, weil solche Ansprüche vom Landesverwaltungsgericht in einem Vergütungsverfahren nach Paragraph 32, EpiG nicht zu prüfen waren, noch legitimieren Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zur Revisionserhebung (VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001, mwN).
10
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweite Alternative VwGG zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweite Alternative VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090089.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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