TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/6 Ra 2023/03/0052

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Veröffentlicht am 06.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §94
ASVG §258 Abs4
EheG §61 Abs3
EheG §69 Abs2
GSVG 1978 §136 Abs4
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §18 Abs1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §18 Abs2
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §2 Abs1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §3 Abs1 Z6
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §3 Abs1 Z7
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §43
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §43 Abs3 Z1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §44 Abs2 Z3
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §45 Abs5
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §46 Abs1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §14 Abs1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §14 Abs2
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §2 Abs1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §29
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §3 Z5
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §3 Z6
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §30
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §31
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §32
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §33
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §34 Abs2 Z3
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §35
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §36 Abs1
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der E F in S, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Fridrichallee 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. September 2022, Zl. LVwG 41.25-6897/2022-5, betreffend Witwenrente (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum), vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH & Co KG in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14. Juni 2022, GZ 2021/0499, Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14. Juni 2022, GZ 2021/0499, Folge gegeben, der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionsfall betrifft die Berechnung der Höhe einer Witwenrente nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO): Die Revisionswerberin ist die Witwe nach dem am 9. Dezember 2021 verstorbenen (früheren) Rechtsanwalt Dr. G F. Die Ehe der beiden ist mit Urteil des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29. Mai 2018 gemäß § 55 Ehegesetz unter Ausspruch des alleinigen Verschuldens des Dr. G F an der Zerrüttung der Ehe nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz geschieden worden. Im gerichtlichen Scheidungsvergleich hatten die Streitteile betreffend den Unterhalt u.a. Folgendes vereinbart:Der Revisionsfall betrifft die Berechnung der Höhe einer Witwenrente nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO): Die Revisionswerberin ist die Witwe nach dem am 9. Dezember 2021 verstorbenen (früheren) Rechtsanwalt Dr. G F. Die Ehe der beiden ist mit Urteil des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29. Mai 2018 gemäß Paragraph 55, Ehegesetz unter Ausspruch des alleinigen Verschuldens des Dr. G F an der Zerrüttung der Ehe nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz geschieden worden. Im gerichtlichen Scheidungsvergleich hatten die Streitteile betreffend den Unterhalt u.a. Folgendes vereinbart:

„I. [Dr. G F] verpflichtet sich, [der Revisionswerberin] Ehegattenunterhalt in gesetzlicher Höhe, beginnend mit dem 1.5.2018 zu leisten.

II. Dieser Ehegattenunterhalt in gesetzlicher Höhe ist auf Basis der 40% Regel (bei zu berücksichtigendem Eigeneinkommen der [Revisionswerberin] bzw. der 33% Regel (bei einem fehlenden derartigen Eigeneinkommen der [Revisionswerberin] auszumitteln, wobei weitere gesetzliche Unterhaltspflichten des [Dr. G F] durch einen Abzug von 4 % Punkten bei der 40% Regel und 3% Punkten bei der 33% Regel berücksichtigt werden.römisch zwei. Dieser Ehegattenunterhalt in gesetzlicher Höhe ist auf Basis der 40% Regel (bei zu berücksichtigendem Eigeneinkommen der [Revisionswerberin] bzw. der 33% Regel (bei einem fehlenden derartigen Eigeneinkommen der [Revisionswerberin] auszumitteln, wobei weitere gesetzliche Unterhaltspflichten des [Dr. G F] durch einen Abzug von 4 % Punkten bei der 40% Regel und 3% Punkten bei der 33% Regel berücksichtigt werden.

III. [Dr. G F] verpflichtet sich jedoch, der [Revisionswerberin] jedenfalls einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von € 100,-- beginnend mit dem 1.5.2018 zu leisten und gilt dies somit insbesondere auch dann, wenn der gesetzliche Ehegattenunterhalt auf Basis der 40% Regel oder 33% Regel mit einem niedrigeren Unterhaltsbeitrag ausgemittelt werden bzw. entfallen würde. [Dr. G F] ist sich somit bewusst, dass [er] diesen Ehegattenunterhaltsbeitrag von monatlich € 100,-- immer und ohne Möglichkeit einer weiteren Reduktion bzw. Herabsetzung zu leisten hat.“römisch drei. [Dr. G F] verpflichtet sich jedoch, der [Revisionswerberin] jedenfalls einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von € 100,-- beginnend mit dem 1.5.2018 zu leisten und gilt dies somit insbesondere auch dann, wenn der gesetzliche Ehegattenunterhalt auf Basis der 40% Regel oder 33% Regel mit einem niedrigeren Unterhaltsbeitrag ausgemittelt werden bzw. entfallen würde. [Dr. G F] ist sich somit bewusst, dass [er] diesen Ehegattenunterhaltsbeitrag von monatlich € 100,-- immer und ohne Möglichkeit einer weiteren Reduktion bzw. Herabsetzung zu leisten hat.“

2
Über den Antrag der Revisionswerberin vom 25. Dezember 2021 auf Zuerkennung der Witwenrente entschied die belangte Behörde im Vorstellungsweg mit Bescheid vom 14. Juni 2022 dahin, dass dem Antrag auf Gewährung der Witwenrente mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 stattgegeben werde und die monatliche Witwenrente aus der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (iF auch: Satzung Teil A 2018 bzw. Satzung A) und der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (iF auch: Satzung Teil B 2018 bzw. Satzung B) Euro 100,00 netto (12 mal jährlich) betrage.
3
Dem legte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Grunde, dass Dr. G F an die Revisionswerberin zuletzt monatlich zumindest Euro 100,00 an Unterhalt geleistet habe, mitunter auch höhere Beträge von Euro 150,00, Euro 200,00 und Euro 300,00; es sei aber nie „zu einer Neubemessung des Unterhalts“ gekommen und Dr. G F habe auch nie dauerhaft höhere Unterhaltsbeiträge bezahlt. Es sei daher der im gerichtlichen Vergleich festgelegte Unterhaltsanspruch von Euro 100,00 als „geschuldeter Unterhalt“ iSd der maßgebenden Regelungen der Satzungen heranzuziehen gewesen. Da der Unterhaltsanspruch „naturgemäß“ der Höhe nach nur einmal zustehen könne und es unbillig wäre, der unterhaltsberechtigten Ehefrau über den festgelegten Unterhaltsanspruch hinaus auch noch aus der Satzung Teil B einen Anspruch zuzugestehen, weil dadurch der monatliche Unterhaltsbetrag überschritten würde, sei die Witwenrente mit insgesamt monatlich Euro 100,00 begrenzt.
4
Über Beschwerde der Revisionswerberin gegen den behördlichen Bescheid hob das Verwaltungsgericht diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Über Beschwerde der Revisionswerberin gegen den behördlichen Bescheid hob das Verwaltungsgericht diesen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
5
Das Verwaltungsgericht stellte - neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt - fest, dass die am 24. Juni 1962 geborene Revisionswerberin am 28. Oktober 1994 die Ehe mit dem am 26. April 1954 geborenen Dr. G F geschlossen habe, und dass abgesehen vom Scheidungsvergleich eine weitere Vereinbarung über den Unterhalt zwischen den beiden nicht geschlossen worden sei.
6
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gab es die maßgebenden Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018), des Ehegesetzes sowie des ABGB wieder und führte einleitend aus, das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018 sei nicht strittig.
7
Da das Scheidungsurteil einen Verschuldensausspruch iSd § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthalten habe, gelte für den Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin auch nach der Scheidung § 94 ABGB; sie habe also einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe. Im rechtskräftigen gerichtlichen Scheidungsvergleich habe sich Dr. G F zur Leistung von Ehegattenunterhalt in gesetzlicher Höhe verpflichtet (Punkt I), seien Regelungen zu dessen Ausmittlung getroffen worden (Punkt II) und habe sich Dr. G F zur Leistung eines Mindestunterhalts von Euro 100,00 monatlich verpflichtet (Punkt III).Da das Scheidungsurteil einen Verschuldensausspruch iSd Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthalten habe, gelte für den Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin auch nach der Scheidung Paragraph 94, ABGB; sie habe also einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe. Im rechtskräftigen gerichtlichen Scheidungsvergleich habe sich Dr. G F zur Leistung von Ehegattenunterhalt in gesetzlicher Höhe verpflichtet (Punkt römisch eins), seien Regelungen zu dessen Ausmittlung getroffen worden (Punkt römisch zwei) und habe sich Dr. G F zur Leistung eines Mindestunterhalts von Euro 100,00 monatlich verpflichtet (Punkt römisch drei).
8
Es handle sich dabei um einen gerichtlichen Vergleich iSd § 43 Abs. 3 Z 1 der Satzung Teil A 2018 bzw. des § 33 Abs. 3 Z 1 der Satzung Teil B 2018, wobei der geschuldete Unterhalt die Witwenrente ex lege begrenze. Zwar differierten die Vorschriften in Bezug auf die Höhe des Leistungsanspruchs nach der Satzung Teil A 2018 von denen der Satzung Teil B 2018, doch sei auch in der Satzung Teil B 2018 Voraussetzung eines Leistungsanspruchs u.a. das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten sei, wenn sie davon ausgehe, der aus dem Unterhaltstitel geschuldete Betrag dürfe insgesamt bei Bemessung der Witwenrente nicht überschritten werden.Es handle sich dabei um einen gerichtlichen Vergleich iSd Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, der Satzung Teil A 2018 bzw. des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, der Satzung Teil B 2018, wobei der geschuldete Unterhalt die Witwenrente ex lege begrenze. Zwar differierten die Vorschriften in Bezug auf die Höhe des Leistungsanspruchs nach der Satzung Teil A 2018 von denen der Satzung Teil B 2018, doch sei auch in der Satzung Teil B 2018 Voraussetzung eines Leistungsanspruchs u.a. das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten sei, wenn sie davon ausgehe, der aus dem Unterhaltstitel geschuldete Betrag dürfe insgesamt bei Bemessung der Witwenrente nicht überschritten werden.
9
Berechtigt sei das Vorbringen der Revisionswerberin aber insofern, als sie geltend mache, Dr. G F habe sich primär zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts verpflichtet, während es sich bei den Euro 100,-- monatlich nur um den Mindestbetrag gehandelt habe, der nicht unterschritten werden dürfe.
10
Da dem behördlichen Bescheid Feststellungen zum Einkommen des unterhaltsverpflichteten Dr. G F und der unterhaltsberechtigten Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Unterhaltsvergleichs ebensowenig zu entnehmen seien wie solche zu allfälligen weiteren Unterhaltspflichten des Dr. G F und zu den „Leistungsvoraussetzungen“ der Revisionswerberin zu diesem Zeitpunkt, sei der relevante Sachverhalt von der Behörde nicht festgestellt worden. Dies werde von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen und auf dieser Basis der damals (29. Mai 2018) geschuldete Unterhalt zu ermitteln und der Entscheidung im zweiten Rechtsgang zu Grunde zu legen sein.
11
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, es fehle zu den maßgebenden (näher dargestellten) Fragen der Berechnung der Witwenrente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
12
Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
Die Revision ist aus den von ihr dargestellten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.
14
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) bzw. der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) lauten:
15
1. Satzung Teil A 2018

„1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

...

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Satzung gilt für alle auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen aller österreichischen Rechtsanwaltskammern. Paragraph 2, (1) Diese Satzung gilt für alle auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen aller österreichischen Rechtsanwaltskammern.

(2) Diese Satzung gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer sowie deren Hinterbliebene.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für diese Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, (1) Für diese Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

6.
Hinterbliebene: Witwen, Witwer und Waisen;
7.
Witwen und Witwer: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten und Ehegattinnen von Versicherten sowie hinterbliebene eingetragene Partner und Partnerinnen (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde) von Versicherten;

...

5. Teil

Leistungen

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen über Leistungsansprüche

Arten der Leistungen

§ 18. ...Paragraph 18, ...

(2) Hinterbliebene haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Leistungen:

1.
Witwen- und Witwerrente;
2.
Waisenrente.

...

Wartezeit

§ 19. ...Paragraph 19, ...

...

4. Hauptstück

Hinterbliebenenrenten

1. Abschnitt

Grundlagen zur Berechnung des Hinterbliebenenanspruchs

...

Begrenzung der Höhe des Leistungsanspruchs

§ 42. (1) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf 100 Prozent der nach § 38, § 39, § 40 und § 41 jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage nicht übersteigen.Paragraph 42, (1) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf 100 Prozent der nach Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 40 und Paragraph 41, jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Würden die Hinterbliebenenrenten die Grenzen des Abs. 1 übersteigen, sind sie im Umfang des übersteigenden Betrags verhältnismäßig zu kürzen. ...(2) Würden die Hinterbliebenenrenten die Grenzen des Absatz eins, übersteigen, sind sie im Umfang des übersteigenden Betrags verhältnismäßig zu kürzen. ...

2. Abschnitt

Witwen- und Witwerrente

Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

§ 43. (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer nach einer oder einem verstorbenen Versicherten, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:Paragraph 43, (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer nach einer oder einem verstorbenen Versicherten, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1.
der Erwerb eines Beitragsmonats durch die verstorbene Versicherte oder den verstorbenen Versicherten und
2.
die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 19 Abs. 6 im Zeitpunkt der Antragstellung.die Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 19, Absatz 6, im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zwischen der Witwe oder dem Witwer und dem oder der verstorbenen Versicherten erst nach Vollendung des 55. Lebensjahrs des oder der verstorbenen Versicherten geschlossen, gebührt die Witwen- und Witwerrente nur, wenn

1.
die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes der oder des Versicherten aufrecht bestanden hat und
2.
die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat und
3.
der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder eingetragenen Partnern weniger als 20 Jahre beträgt oder der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Kinder entstammen.

(3) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst, gebührt die Witwenund Witwerrente nur, wenn

1.
die Witwe oder der Witwer gegenüber dem oder der verstorbenen Versicherten Anspruch auf Unterhalt hatte und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder sich die Unterhaltsverpflichtung der oder des Versicherten aufgrund des Ausspruchs im Scheidungsurteil oder im Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt,
2.
die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und
3.
die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft das 40. Lebensjahr vollendet hatte.

(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und Z 3 entfallen, wenn (4) Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, entfallen, wenn

...

Entstehen und Erlöschen des Leistungsanspruchs

§ 44. (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente entsteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Paragraph 44, (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente entsteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Der Anspruch auf Bezug der Witwen- und Witwerrente, erlischt mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem

1.
die Witwe oder der Witwer erneut heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder
2.
die Witwe oder der Witwer auf die Witwen- und Witwerrente verzichtet oder
3.
die Unterhaltspflicht der oder des Versicherten geendet hätte oder
4.
die Witwe oder der Witwer verstirbt.

Höhe des Leistungsanspruchs

§ 45. (1) Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 30 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Für Witwen und Witwer, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind, beträgt der Prozentsatz 40 Prozent.Paragraph 45, (1) Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 30 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Für Witwen und Witwer, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind, beträgt der Prozentsatz 40 Prozent.

(2) Beträgt das in- und ausländische Einkommen iSd des EStG 1988 der Witwe oder des Witwers weniger als 30 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage, erhöht sich die Witwen- und Witwerrente um den Differenzbetrag zwischen 30 Prozent der jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage und dem Einkommen der Witwe oder des Witwers iSd EStG 1988 auf bis zu 60 Prozent der jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage.

Für Witwen und Witwer, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind, tritt jeweils anstelle des Prozentsatzes von 30 der Prozentsatz von 20. Witwen- und Witwerrenten nach dieser Satzung und nach der Satzung Teil B 2018 bleiben bei der Feststellung der Höhe des Einkommens außer Betracht.

...

(5) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst (§ 43 Abs. 3) beträgt die Witwen- und Witwerrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.(5) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst (Paragraph 43, Absatz 3,) beträgt die Witwen- und Witwerrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.

Ruhen des Leistungsanspruchs

§ 46. (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente ruht, wenn die Unterhaltspflicht der oder des verstorbenen Versicherten geruht hätte. Paragraph 46, (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente ruht, wenn die Unterhaltspflicht der oder des verstorbenen Versicherten geruht hätte.

...“

16
2. Satzung Teil B 2018

„1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

...

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Satzung gilt für alle auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtungen aller österreichischen Rechtsanwaltskammern.Paragraph 2, (1) Diese Satzung gilt für alle auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtungen aller österreichischen Rechtsanwaltskammern.

(2) Diese Satzung gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer, die in eine Liste der Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte eingetragen sind oder waren sowie für deren Hinterbliebene.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für diese Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, Für diese Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

5.
Hinterbliebene: Witwen, Witwer und Waisen;
6.
Witwen und Witwer: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten und Ehegattinnen von Versicherten sowie hinterbliebene eingetragene Partner und Partnerinnen (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde) von Versicherten; ...

5. Teil

Leistungen

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen über Leistungsansprüche

Arten der Leistungen

§ 14. ...Paragraph 14, ...

(2) Hinterbliebene haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Leistungen:

1.
Witwen- und Witwerrente;
2.
Waisenrente;

...

4. Hauptstück

Hinterbliebenenrenten

1. Abschnitt

Grundlagen zur Berechnung des Hinterbliebenenanspruchs

Berechnungsgrundlagen bei Beziehern einer Altersrente oder einer Berufsunfähigkeitsrente

...

Begrenzung der Höhe des Leistungsanspruchs

§ 32. (1) Die Summe der Hinterbliebenenrente darf nicht höher sein, als die Leistung auf die die oder der Versicherte Anspruch gehabt hätte.Paragraph 32, (1) Die Summe der Hinterbliebenenrente darf nicht höher sein, als die Leistung auf die die oder der Versicherte Anspruch gehabt hätte.

...

2. Abschnitt

Witwen- und Witwerrente

Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

§ 33. (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer, wenn der oder die Versicherte zumindest einen Beitragsmonat in einer Versorgungseinrichtung erworben hat.Paragraph 33, (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer, wenn der oder die Versicherte zumindest einen Beitragsmonat in einer Versorgungseinrichtung erworben hat.

(2) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zwischen der Witwe oder dem Witwer und dem oder der verstorbenen Versicherten erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des oder der verstorbenen Versicherten geschlossen, gebührt die Witwen- und Witwerrente nur, wenn

1.
die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes der oder des Versicherten aufrecht bestanden hat und
2.
die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat und
3.
der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder eingetragenen Partnern weniger als 20 Jahre beträgt oder der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Kinder entstammen.

(3) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst, gebührt die Witwen- und Witwerrente nur, wenn

1.
die Witwe oder der Witwer gegenüber dem oder der verstorbenen Versicherten Anspruch auf Unterhalt hatte und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder sich die Unterhaltsverpflichtung der oder des Versicherten aufgrund des Ausspruchs im Scheidungsurteil oder im Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt,
2.
die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und
3.
die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft das 40. Lebensjahr vollendet hatte.

(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 2 und Z. 3 entfallen, wenn(4) Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, entfallen, wenn

...

Entstehen und Erlöschen des Leistungsanspruchs

§ 34. (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente entsteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Paragraph 34, (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente entsteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Der Anspruch auf Bezug der Witwen- und Witwerrente, erlischt mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem

1.
die Witwe oder der Witwer erneut heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder
2.
die Witwe oder der Witwer auf die Witwen- und Witwerrente verzichtet oder
3.
die Unterhaltspflicht der oder des Versicherten geendet hätte oder

...

Höhe des Leistungsanspruchs

§ 35. Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 60 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Witwen- und Waisenrente und deren Auszahlung sind im Geschäftsplan (§ 55) festzulegen.Paragraph 35, Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 60 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Witwen- und Waisenrente und deren Auszahlung sind im Geschäftsplan (Paragraph 55,) festzulegen.

Ruhen des Leistungsanspruchs

§ 36. (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente ruht, wenn die Unterhaltspflicht der oder des verstorbenen Versicherten geruht hätte.Paragraph 36, (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente ruht, wenn die Unterhaltspflicht der oder des verstorbenen Versicherten geruht hätte.

...“

17
Im Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Ehegesetzes und des ABGB von Bedeutung:
18
1. Ehegesetz

„Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

§ 55. (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.Paragraph 55, (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.

...

Schuldausspruch

...

§ 61. ...Paragraph 61, ...

(3) Wird die Ehe nach § 55 geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.(3) Wird die Ehe nach Paragraph 55, geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.

...

§ 66. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.Paragraph 66, Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

...

§ 69. ...Paragraph 69, ...

(2) Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.(2) Ist die Ehe nach Paragraph 55, geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.

...

§ 80. Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.“Paragraph 80, Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.“

19
2. ABGB:

„§ 94. (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.“(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Absatz eins,; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.“

20
Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Revisionswerberin dem Grunde nach ein Anspruch auf Witwenrente nach der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018 zukommt; strittig ist die Höhe dieses Anspruchs.
21
Während die belangte Behörde den Anspruch auf Witwenrente (aus der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018 zusammen) mit insgesamt Euro 100,-- monatlich bemessen hat, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zwar der Anspruch auf Witwenrente insgesamt mit dem aus dem Unterhaltsanspruch geschuldeten Betrag begrenzt ist, dass dabei aber nicht auf den im Unterhaltsvergleich festgelegten monatlichen Mindestbetrag von Euro 100,-- abzustellen ist, sondern auf den gesetzlich geschuldeten Unterhalt, und zwar zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Unterhaltsvergleichs vom 29. Mai 2018 (nicht also zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltsverpflichteten).
22
Die Revision vertritt die Auffassung, dass auf den Rechtsgrund des Unterhaltsanspruchs abzustellen sei, weshalb nicht nur der Unterhaltsanspruch, sondern auch die Witwenrente wie bei aufrechter Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltsverpflichteten zu berechnen sei, und folgert daraus, dass die Witwenrente gemäß § 45 Abs. 2 der Satzung Teil A 2018 zu bemessen gewesen wäre. Selbst wenn die Witwenrente aber gemäß § 45 Abs. 5 der Satzung Teil A 2018 zu berechnen wäre, käme es nicht auf den Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleichs und auf die damaligen Verhältnisse an, sondern auf den Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltsverpflichteten.Die Revision vertritt die Auffassung, dass auf den Rechtsgrund des Unterhaltsanspruchs abzustellen sei, weshalb nicht nur der Unterhaltsanspruch, sondern auch die Witwenrente wie bei aufrechter Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltsverpflichteten zu berechnen sei, und folgert daraus, dass die Witwenrente gemäß Paragraph 45, Absatz 2, der Satzung Teil A 2018 zu bemessen gewesen wäre. Selbst wenn die Witwenrente aber gemäß Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung Teil A 2018 zu berechnen wäre, käme es nicht auf den Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleichs und auf die damaligen Verhältnisse an, sondern auf den Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltsverpflichteten.

Der Anspruch auf Witwenrente nach der Satzung Teil B 2018 wiederum sei zwar dem Grunde nach vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs abhängig, dessen Höhe jedoch nicht durch diesen, sondern nur durch die Regelungen der Satzung begrenzt.

23
Demgegenüber steht die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde auf dem Standpunkt, dass die Satzung Teil A 2018 hinsichtlich der Höhe der Witwenrente nicht nach dem Rechtsgrund der Scheidung differenziere, zumal die Höhe des Leistungsanspruchs nach Scheidung der Ehe mit dem geschuldeten Unterhalt begrenzt werde (Verweis auf § 45 Abs. 5 der Satzung Teil A 2018); zutreffend sei allerdings, dass diesbezüglich nicht auf die Verhältnisse bei Vergleichsabschluss, sondern auf jene im Todesfall abzustellen sei.Demgegenüber steht die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde auf dem Standpunkt, dass die Satzung Teil A 2018 hinsichtlich der Höhe der Witwenrente nicht nach dem Rechtsgrund der Scheidung differenziere, zumal die Höhe des Leistungsanspruchs nach Scheidung der Ehe mit dem geschuldeten Unterhalt begrenzt werde (Verweis auf Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung Teil A 2018); zutreffend sei allerdings, dass diesbezüglich nicht auf die Verhältnisse bei Vergleichsabschluss, sondern auf jene im Todesfall abzustellen sei.

Was die Satzung Teil B 2018 anlange, sei zu beachten, dass es sich bei den beiden Satzungen um ein zusammenhängendes System der Versorgungseinrichtung handle und auch der Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin nur einmal bestanden habe. Es wäre unsachlich, würde ihr durch Kumulation der Ansprüche nach den beiden Satzungen mehr an Witwenrente zustehen, als sie jemals an Unterhaltszahlungen erhalten habe. Die Begrenzung des Anspruchs auf Witwenrente mit dem Unterhalt ergebe sich ohnehin aus Wortlaut und Systematik der Satzung Teil B 2018, wenn diese als Anspruchsvoraussetzung festlege, dass ein Unterhaltsanspruch bestanden habe, könne sich doch die Berechnung der Höhe dann nur auf diesen beziehen.

24
Dazu ist einleitend Folgendes festzuhalten:
25
Beide Satzungen regeln u.a. die Versorgung der Hinterbliebenen von Rechtsanwälten für den Fall des Todes (jeweils § 1). Während die Satzung A für alle auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern gilt (§ 2 Abs. 1 der Satzung A), gilt die Satzung B für alle auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 der Satzung B).Beide Satzungen regeln u.a. die Versorgung der Hinterbliebenen von Rechtsanwälten für den Fall des Todes (jeweils Paragraph eins,). Während die Satzung A für alle auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern gilt (Paragraph 2, Absatz eins, der Satzung A), gilt die Satzung B für alle auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtungen (Paragraph 2, Absatz eins, der Satzung B).
26
Die Revisionswerberin als Hinterbliebene bzw. Witwe nach Dr. G F hat jeweils „nach Maßgabe“ der betreffenden Satzung - also kumulativ - Anspruch auf Witwenrente (§ 18 Abs. 1 und 2 der Satzung A bzw. § 14 Abs. 1 und 2 der Satzung B; die Begriffsbestimmungen der beiden Satzungen erfassen „auch geschiedene ... Ehegattinnen“ unter dem Witwen- bzw. Hinterbliebenenbegriff; vgl. § 3 Abs. 1 Z 6 und 7 der Satzung A bzw. § 3 Z 5 und 6 der Satzung B).Die Revisionswerberin als Hinterbliebene bzw. Witwe nach Dr. G F hat jeweils „nach Maßgabe“ der betreffenden Satzung - also kumulativ - Anspruch auf Witwenrente (Paragraph 18, Absatz eins, und 2 der Satzung A bzw. Paragraph 14, Absatz eins, und 2 der Satzung B; die Begriffsbestimmungen der beiden Satzungen erfassen „auch geschiedene ... Ehegattinnen“ unter dem Witwen- bzw. Hinterbliebenenbegriff; vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, und 7 der Satzung A bzw. Paragraph 3, Ziffer 5, und 6 der Satzung B).
27
§ 43 der Satzung A bzw. § 33 der Satzung B normieren die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Witwenrente, darunter - wörtlich jeweils gleichlautend - das Bestehen eines (näher bestimmten) Unterhaltsanspruchs, wenn (wie im Revisionsfall) die Ehe geschieden worden ist.Paragraph 43, der Satzung A bzw. Paragraph 33, der Satzung B normieren die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Witwenrente, darunter - wörtlich jeweils gleichlautend - das Bestehen eines (näher bestimmten) Unterhaltsanspruchs, wenn (wie im Revisionsfall) die Ehe geschieden worden ist.
28
Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs begrenzt auch die zeitliche Dauer des Anspruchs auf Witwenrente insofern, als der Anspruch (u.a.) dann erlischt, wenn die Unterhaltspflicht des Versicherten geendet hätte (§ 44 Abs. 2 Z 3 der Satzung A bzw. § 34 Abs. 2 Z 3 der Satzung B) und dann ruht, wenn die Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten geruht hätte (§ 46 Abs. 1 der Satzung A bzw. § 36 Abs. 1 der Satzung B).Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs begrenzt auch die zeitliche Dauer des Anspruchs auf Witwenrente insofern, als der Anspruch (u.a.) dann erlischt, wenn die Unterhaltspflicht des Versicherten geendet hätte (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, der Satzung A bzw. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, der Satzung B) und dann ruht, wenn die Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten geruht hätte (Paragraph 46, Absatz eins, der Satzung A bzw. Paragraph 36, Absatz eins, der Satzung B).
29
Dieser Gleichklang der auf das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs bezogenen Regelungen der beiden Satzungen wird aber betreffend die Höhe des Leistungsanspruchs verlassen:
30
Nach § 45 Abs. 1 der Satzung A beträgt die Höhe der Witwenrente 30 bzw. 40 Prozent der nach dem ersten Abschnitt des 4. Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage (also der §§ 38 bis 41 der Satzung A); die § 45 Abs. 2 und 3 der Satzung A enthalten Regelungen betreffend die Erhöhung der Witwenrente und die Vorgangsweise bei Ansprüchen gegenüber mehreren Rechtsanwaltskammern.Nach Paragraph 45, Absatz eins, der Satzung A beträgt die Höhe der Witwenrente 30 bzw. 40 Prozent der nach dem ersten Abschnitt des 4. Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage (also der Paragraphen 38, bis 41 der Satzung A); die Paragraph 45, Absatz 2, und 3 der Satzung A enthalten Regelungen betreffend die Erhöhung der Witwenrente und die Vorgangsweise bei Ansprüchen gegenüber mehreren Rechtsanwaltskammern.

§ 45 Abs. 5 der Satzung A lautet: „Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst (§ 43 Abs. 3) beträgt die Witwen- und Witwerrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.“ und begrenzt insofern die Höhe des Anspruchs.Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung A lautet: „Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst (Paragraph 43, Absatz 3,) beträgt die Witwen- und Witwerrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.“ und begrenzt insofern die Höhe des Anspruchs.

Begrenzt wird die Höhe der Witwenrente zudem durch § 42 der Satzung A, wonach die Summe der Hinterbliebenenrenten 100 Prozent der jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage nach §§ 38 bis 41 der Satzung A nicht übersteigen darf, und sie gegebenenfalls verhältnismäßig zu kürzen sind.Begrenzt wird die Höhe der Witwenrente zudem durch Paragraph 42, der Satzung A, wonach die Summe der Hinterbliebenenrenten 100 Prozent der jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage nach Paragraphen 38 bis 41 der Satzung A nicht übersteigen darf, und sie gegebenenfalls verhältnismäßig zu kürzen sind.

31
Demgegenüber beträgt nach § 35 der Satzung B die Höhe der Witwenrente 60 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage (also der §§ 29 bis 31 der Satzung B); nähere Bestimmungen über Berechnung und Auszahlung sind im Geschäftsplan festzulegen.Demgegenüber beträgt nach Paragraph 35, der Satzung B die Höhe der Witwenrente 60 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage (also der Paragraphen 29 bis 31 der Satzung B); nähere Bestimmungen über Berechnung und Auszahlung sind im Geschäftsplan festzulegen.

Eine dem § 45 Abs. 5 der Satzung A entsprechende Regelung enthält die Satzung B hingegen nicht.Eine dem Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung A entsprechende Regelung enthält die Satzung B hingegen nicht.

Wohl aber ist die Höhe des Leistungsanspruchs insofern begrenzt, als die Summe der Hinterbliebenenrenten nicht höher sein darf als die Leistung, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte, weshalb sie gegebenenfalls verhältnismäßig zu kürzen sind (§ 32 der Satzung B).Wohl aber ist die Höhe des Leistungsanspruchs insofern begrenzt, als die Summe der Hinterbliebenenrenten nicht höher sein darf als die Leistung, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte, weshalb sie gegebenenfalls verhältnismäßig zu kürzen sind (Paragraph 32, der Satzung B).

32
Vor diesem Hintergrund fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der belangten Behörde in Wortlaut und Systematik der maßgebenden Regelung jede Grundlage dafür, den Anspruch auf Witwenrente nach der Satzung B mit dem „geschuldeten Unterhalt“ zu begrenzen. Die Witwenrente nach der Satzung B wird also nicht durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten begrenzt, sondern durch die Höhe des Anspruchs des Versicherten selbst. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Witwenrente ist nicht etwa der Unterhaltsanspruch, sondern die Höhe der zuletzt vom Versicherten bezogenen Leistung (§ 29 der Satzung B) bzw. die fiktive Berufsunfähigkeits- bzw. Altersrente (§§ 30 und 31 der Satzung B).Vor diesem Hintergrund fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der belangten Behörde in Wortlaut und Systematik der maßgebenden Regelung jede Grundlage dafür, den Anspruch auf Witwenrente nach der Satzung B mit dem „geschuldeten Unterhalt“ zu begrenzen. Die Witwenrente nach der Satzung B wird also nicht durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten begrenzt, sondern durch die Höhe des Anspruchs des Versicherten selbst. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Witwenrente ist nicht etwa der Unterhaltsanspruch, sondern die Höhe der zuletzt vom Versicherten bezogenen Leistung (Paragraph 29, der Satzung B) bzw. die fiktive Berufsunfähigkeits- bzw. Altersrente (Paragraphen 30, und 31 der Satzung B).
33
Die Witwenrente nach der Satzung B ist daher nach deren Bestimmungen unabhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen zu ermitteln.
34
Anders verhält es sich mit der Witwenrente nach der Satzung A:
35
Nach § 45 Abs. 5 der Satzung A beträgt die Witwenrente höchstens den geschuldeten Unterhalt, wenn die Ehe geschieden wurde; auf den Rechtsgrund der Scheidung kommt es entgegen der Revision nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht an.Nach Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung A beträgt die Witwenrente höchstens den geschuldeten Unterhalt, wenn die Ehe geschieden wurde; auf den Rechtsgrund der Scheidung kommt es entgegen der Revision nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht an.
36
Berechtigt ist die Revision allerdings insofern, als sie sich - insofern im Einklang mit der Revisionsbeantwortung - gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, es komme bei Ermittlung der Höhe des geschuldeten Unterhalts auf die Verhältnisse bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs und nicht auf die zum Todeszeitpunkt an.
37
Zwar ist der Satzung A (anders als etwa in § 258 Abs. 4 ASVG bzw. § 136 Abs. 4 GSVG) keine ausdrückliche diesbezügliche Klarstellung zu entnehmen, in diese Richtung weist aber schon der Wortlaut des § 43 Abs. 3 Z 1 der Satzung A, wonach Anspruchsvoraussetzung ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem „verstorbenen Versicherten“ ist. Zudem deutet nichts darauf hin, dass der Normsetzer der Satzung A insoweit von einem anderen Verständnis ausgegangen wäre als der Gesetzgeber des ASVG (als der „allgemeinen“ Regelung). Auch die Regelungen der Satzung A betreffend das Erlöschen und Ruhen des Leistungsanspruchs bei Ende bzw. Ruhen der Unterhaltspflicht (§ 44 Abs. 2 Z 3 bzw. § 46 Abs. 1 der Satzung A) legen nahe, dass es auf die Verhältnisse im Todeszeitpunkt des Versicherten ankommt, wenn der „geschuldete Unterhalt“, der die Witwenrente nach § 45 Abs. 5 der Satzung A begrenzt, zu ermitteln ist.Zwar ist der Satzung A (anders als etwa in Paragraph 258, Absatz 4, ASVG bzw. Paragraph 136, Absatz 4, GSVG) keine ausdrückliche diesbezügliche Klarstellung zu entnehmen, in diese Richtung weist aber schon der Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, der Satzung A, wonach Anspruchsvoraussetzung ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem „verstorbenen Versicherten“ ist. Zudem deutet nichts darauf hin, dass der Normsetzer der Satzung A insoweit von einem anderen Verständnis ausgegangen wäre als der Gesetzgeber des ASVG (als der „allgemeinen“ Regelung). Auch die Regelungen der Satzung A betreffend das Erlöschen und Ruhen des Leistungsanspruchs bei Ende bzw. Ruhen der Unterhaltspflicht (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, bzw. Paragraph 46, Absatz eins, der Satzung A) legen nahe, dass es auf die Verhältnisse im Todeszeitpunkt des Versicherten ankommt, wenn der „geschuldete Unterhalt“, der die Witwenrente nach Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung A begrenzt, zu ermitteln ist.
38
Für die Begrenzung der Witwenrente nach § 45 Abs. 5 der Satzung A ist also entscheidend, in welcher Höhe zur Zeit des Todes von Dr. G F Unterhalt geschuldet wurde; hingegen kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch erfüllt wurde (vgl. etwa RIS-Justiz RS 0085312 zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 258 Abs. 4 ASVG, die - wie die Satzung A - auf den vom Versicherten zu leistenden Unterhalt abstellt).Für die Begrenzung der Witwenrente nach Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung A ist also entscheidend, in welcher Höhe zur Zeit des Todes von Dr. G F Unterhalt geschuldet wurde; hingegen kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch erfüllt wurde vergleiche , etwa RIS-Justiz RS 0085312 zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG, die - wie die Satzung A - auf den vom Versicherten zu leistenden Unterhalt abstellt).
39
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Scheidungsurteils und des Unterhaltsvergleichs schuldete Dr. G F zu diesem Zeitpunkt „Unterhalt in gesetzlicher Höhe“, vor dem Hintergrund des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz also gemäß § 69 Abs. 2 Ehegesetz wie bei aufrechter Ehe (§ 94 ABGB). Die im Unterhaltsvergleich genannte „Basis der 40% Regel“ bzw. der „33% Regel“ entspricht insofern - als Orientierungshilfe - den Regeln der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung (vgl. nur etwa RIS-Justiz RS0047419 und RS0012492).Ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Scheidungsurteils und des Unterhaltsvergleichs schuldete Dr. G F zu diesem Zeitpunkt „Unterhalt in gesetzlicher Höhe“, vor dem Hintergrund des Verschuldensausspruchs nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz also gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ehegesetz wie bei aufrechter Ehe (Paragraph 94, ABGB). Die im Unterhaltsvergleich genannte „Basis der 40% Regel“ bzw. der „33% Regel“ entspricht insofern - als Orientierungshilfe - den Regeln der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung vergleiche , nur etwa RIS-Justiz RS0047419 und RS0012492).
40
Die Revision ist also insofern begründet, als bei Bemessung der Witwenrente nach der Satzung A die Höhe des Leistungsanspruchs als Prozentsatz der anzuwendenden Berechnungsgrundlage nach § 45 Abs. 1 bis 3 der Satzung A zu ermitteln und gegebenenfalls, würde sie danach den geschuldeten Unterhalt im Sinne des eben Gesagten übersteigen, auf diesen zu kürzen ist.Die Revision ist also insofern begründet, als bei Bemessung der Witwenrente nach der Satzung A die Höhe des Leistungsanspruchs als Prozentsatz der anzuwendenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, bis 3 der Satzung A zu ermitteln und gegebenenfalls, würde sie danach den geschuldeten Unterhalt im Sinne des eben Gesagten übersteigen, auf diesen zu kürzen ist.
41
Begründet ist sie auch insofern, als bei Bemessung der Witwenrente nach der Satzung B eine Begrenzung mit dem geschuldeten Unterhalt nicht zum Tragen kommt.
42
Die notwendigen Feststellungen zur Ermittlung der danach maßgebenden Parameter wurden allerdings nicht getroffen.
43
Im Revisionsverfahren wird nicht in Frage gestellt, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für eine Aufhebung des behördlichen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids vorgelegen sind.Im Revisionsverfahren wird nicht in Frage gestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für eine Aufhebung des behördlichen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids vorgelegen sind.

Die Aufhebung des behördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde kann eine Rechtsverletzung allerdings nicht nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht von § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat, sondern auch dadurch, dass es von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. etwa VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0063). Dies ist hier - wie oben dargelegt - der Fall.Die Aufhebung des behördlichen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde kann eine Rechtsverletzung allerdings nicht nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat, sondern auch dadurch, dass es von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist vergleiche , etwa VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0063). Dies ist hier - wie oben dargelegt - der Fall.

44
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor:Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor:
45
Dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorgelegen sind, ist nach dem Gesagten nicht strittig.Dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgelegen sind, ist nach dem Gesagten nicht strittig.

Die dem Verwaltungsgericht daher offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wird bei der gegebenen Sachlage unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof wahrgenommen, was eine Korrektur der unrichtigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ermöglicht und gleichzeitig der § 28 Abs. 3 VwGVG und § 42 Abs. 4 VwGG immanenten Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128).Die dem Verwaltungsgericht daher offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wird bei der gegebenen Sachlage unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof wahrgenommen, was eine Korrektur der unrichtigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ermöglicht und gleichzeitig der Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und Paragraph 42, Absatz 4, VwGG immanenten Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung Rechnung trägt vergleiche , in diesem Sinne VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128).

46
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 6. September 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030052.L00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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