TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/6 Ra 2022/03/0290

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Veröffentlicht am 06.09.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §5 Abs1 Z2
VStG §44a Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. Oktober 2022, Zl. LVwG 30.29-3914/2022-9, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz; mitbeteiligte Partei: D B in L, vertreten durch Dr. Nadina Gady-Eugster, Rechtsanwältin in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, dass er am 5. März 2021 um 18:20 Uhr an einem näher genannten Ort als Kunde die geschlossenen Räume des Kundenbereichs einer näher genannten Betriebsstätte des Lebensmittelhandels betreten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen habe, obwohl beim Betreten oder Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten gemäß der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung ihrer 2. Novelle, BGBl. II Nr. 94/2021, in der Zeit von 28. Februar 2021 bis 9. März 2021 von Kunden eine derartige Atemschutzmaske zu tragen sei. Dies gelte nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befinde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen sei. Dieser Ausnahmegrund liege jedoch nicht vor. Die Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 sei trotz Abmahnung so getragen worden, dass lediglich der Mundbereich, nicht jedoch der Nasenbereich, bedeckt gewesen wäre.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, dass er am 5. März 2021 um 18:20 Uhr an einem näher genannten Ort als Kunde die geschlossenen Räume des Kundenbereichs einer näher genannten Betriebsstätte des Lebensmittelhandels betreten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen habe, obwohl beim Betreten oder Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten gemäß der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, in der Fassung ihrer 2. Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2021,, in der Zeit von 28. Februar 2021 bis 9. März 2021 von Kunden eine derartige Atemschutzmaske zu tragen sei. Dies gelte nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befinde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen sei. Dieser Ausnahmegrund liege jedoch nicht vor. Die Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 sei trotz Abmahnung so getragen worden, dass lediglich der Mundbereich, nicht jedoch der Nasenbereich, bedeckt gewesen wäre.

Der Mitbeteiligte habe dadurch § 8 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) iVm § 5 Abs. 1 Z 2 der 4. COVID-19-SchuMaV verletzt, weshalb über ihn gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe in Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 16 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde.Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, der 4. COVID-19-SchuMaV verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-MG eine Geldstrafe in Höhe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 16 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde.

2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG ein. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG ein. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des dazu nach Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 7a COVID-19-MG legitimierten Bundesministers. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten der Mitbeteiligte und die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des dazu nach Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 7 a, COVID-19-MG legitimierten Bundesministers. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten der Mitbeteiligte und die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4
Der vorliegende Revisionsfall entspricht in den entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen, den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes und dem Revisionsvorbringen jenem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2022/03/0277, entschieden hat.
5
Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen ergibt sich entsprechend, dass eine Person, die den Kundenbereich einer Betriebsstätte betrat und dabei nicht eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil (oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) trug, welche sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckte, gegen die in § 5 Abs. 1 Z 2 der 4. COVID-19-SchuMaV begründete Verpflichtung verstieß und damit das Tatbild des § 8 Abs. 2 COVID-19-MG erfüllte.Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen ergibt sich entsprechend, dass eine Person, die den Kundenbereich einer Betriebsstätte betrat und dabei nicht eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil (oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) trug, welche sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckte, gegen die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, der 4. COVID-19-SchuMaV begründete Verpflichtung verstieß und damit das Tatbild des Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-MG erfüllte.
6
Weiters ist auch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Mitbeteiligte durch die Formulierung des Spruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen oder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit auch hier nicht erkennen, dass die Umschreibung der dem Mitbeteiligten angelasteten Tat nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprochen hätte oder dass keine taugliche Verfolgungshandlung vorgelegen wäre.Weiters ist auch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Mitbeteiligte durch die Formulierung des Spruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen oder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit auch hier nicht erkennen, dass die Umschreibung der dem Mitbeteiligten angelasteten Tat nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprochen hätte oder dass keine taugliche Verfolgungshandlung vorgelegen wäre.
7
Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
8
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 6. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030290.L00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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