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Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Syrien, den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
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Mit Bescheid des BFA vom 11. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2020 erteilt.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Februar 2020 wurde der Revisionswerber unter anderem wegen der Verbrechen nach § 28a Abs. 1 4. und 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) und § 28a Abs. 2 Z 3 SMG (Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge [großen Menge]) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Februar 2020 wurde der Revisionswerber unter anderem wegen der Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. und 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) und Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge [großen Menge]) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
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Infolgedessen hat das BFA mit Bescheid vom 14. August 2020 dem Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt VI.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Infolgedessen hat das BFA mit Bescheid vom 14. August 2020 dem Revisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch sechs.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt B).Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgelegte zweite Vorlagefrage.
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Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH unter anderem folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
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Mit Beschluss vom 25. Juli 2022, Ro 2022/01/0008-9, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des BFA) und die Abweisung des Antrags vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III. des Bescheids des BFA) sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen richtet (Spruchpunkt IV. des Bescheids des BFA), zurückgewiesen (Spruchpunkt I. des Beschlusses vom 25. Juli 2022) und - weil der Beantwortung der obengenannten Frage durch den EuGH auch für die Entscheidung über die vorliegende Revision, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG richtet, Bedeutung zukommt - im Übrigen das Revisionsverfahren (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat) bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im bei diesem zur Zl. C-663/21 anhängigen Verfahren ausgesetzt (Spruchpunkt II. des Beschlusses vom 25. Juli 2022).Mit Beschluss vom 25. Juli 2022, Ro 2022/01/0008-9, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des BFA) und die Abweisung des Antrags vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des BFA) sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen richtet (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids des BFA), zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. des Beschlusses vom 25. Juli 2022) und - weil der Beantwortung der obengenannten Frage durch den EuGH auch für die Entscheidung über die vorliegende Revision, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG richtet, Bedeutung zukommt - im Übrigen das Revisionsverfahren (in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat) bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im bei diesem zur Zl. C-663/21 anhängigen Verfahren ausgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei. des Beschlusses vom 25. Juli 2022).
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, die obengenannte Frage wie folgt beantwortet (Spruchpunkt 2.):
„2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zu der in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des angefochtenen Erkenntnisses sowie im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jeweils unter Bezugnahme auf das zitierte Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Rechtsfrage, ob eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt deren Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist, und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, zulässig und berechtigt.
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Eingangs ist festzuhalten, dass es für die Lösung des gegenständlichen Falles nicht weiter maßgeblich ist, ob - wie in jenem Fall, der dem Ersuchen um Vorabentscheidung zugrunde lag - der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 oder - weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten bereits früher aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war - allein (wie hier gegeben) die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorangegangen ist (vgl. VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081, Rn. 21, mwN).Eingangs ist festzuhalten, dass es für die Lösung des gegenständlichen Falles nicht weiter maßgeblich ist, ob - wie in jenem Fall, der dem Ersuchen um Vorabentscheidung zugrunde lag - der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 oder - weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten bereits früher aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war - allein (wie hier gegeben) die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorangegangen ist vergleiche , VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081, Rn. 21, mwN). 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
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Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA im Bescheid vom 14. August 2020 (Spruchpunkt VI.) - festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Syrien aus den in § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA im Bescheid vom 14. August 2020 (Spruchpunkt römisch sechs.) - festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Syrien aus den in Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist.
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In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.
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Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. zum Ganzen abermals VwGH Ra 2022/20/0081).Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche , zum Ganzen abermals VwGH Ra 2022/20/0081). 17
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. dazu VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/20/0246, Rn. 112).Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche , zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche , dazu VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2021/20/0246, Rn. 112). 18
Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Infolge dessen hatten auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, der Aufhebung zu verfallen.Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Infolge dessen hatten auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, der Aufhebung zu verfallen.
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Da - wie in Rn. 17 dargelegt - der aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung trennbar ist, die Revision jedoch zu diesem Ausspruch kein Zulässigkeitsvorbringen über das Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, erstattet, war die Revision in Bezug auf diesen Ausspruch gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da - wie in Rn. 17 dargelegt - der aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung trennbar ist, die Revision jedoch zu diesem Ausspruch kein Zulässigkeitsvorbringen über das Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, erstattet, war die Revision in Bezug auf diesen Ausspruch gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenersatzbegehren für die Revision von € 4.912,40 samt € 982,48 an 20% Ust. findet im Gesetz keine Deckung. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenersatzbegehren für die Revision von € 4.912,40 samt € 982,48 an 20% Ust. findet im Gesetz keine Deckung. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 7. September 2023