RS Vwgh 2008/3/28 2007/12/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0098 E 27. September 2000 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage und Rechtslage in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde fälschlicherweise ein ERHÖHTES PERZEPTIONSNIVEAU des Beamten als Akademiker und Universitätsassistent angenommen, was so in der Rechtsprechung, die von einer objektiven und nicht von einer subjektiven Erkennbarkeit ausgeht, nicht gedeckt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120038.X02

Im RIS seit

29.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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