TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/7 Ra 2023/09/0069

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Veröffentlicht am 07.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs8
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 idF 2021/II/602
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §2 Abs1
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §5 Abs2 idF 2021/II/602
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §5 Abs2 Z2
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VStG §45 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47 Abs4
VwGG §47 Abs5
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Februar 2023, VGW-031/025/3120/2022-3, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk; mitbeteiligte Partei: A B in C), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 7. Februar 2022 wurde der Mitbeteiligte unter Angabe der näheren Tatzeit am 8. Jänner 2022 und des Tatorts mit „1010 Wien, U-Bahn-Station Volkstheater“ wie folgt schuldig erkannt:

„Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit, in der U-Bahn-Station Volkstheater, Bahnsteig U3, in einem geschlossenen Raum, in welchem Massenbeförderungsmittel allgemein benützt werden, aufgehalten, ohne jedoch dabei eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen, obwohl gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 602/2021, in der Zeit vom 01.01.2022 bis 10.01.2022, bei der Benützung von 1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, 2. Massenbeförderungsmitteln und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken eine derartige Atemschutzmaske zu tragen ist.“ „Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit, in der U-Bahn-Station Volkstheater, Bahnsteig U3, in einem geschlossenen Raum, in welchem Massenbeförderungsmittel allgemein benützt werden, aufgehalten, ohne jedoch dabei eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen, obwohl gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 602 aus 2021,, in der Zeit vom 01.01.2022 bis 10.01.2022, bei der Benützung von 1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, 2. Massenbeförderungsmitteln und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken eine derartige Atemschutzmaske zu tragen ist.“

2
Für die dadurch begangene Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 6. COVID-19-SchuMaV wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Für die dadurch begangene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, 6. COVID-19-SchuMaV wurde über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-MG eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
3
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde.
4
Mit dem ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein.Mit dem ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein.

Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

5
Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses zunächst aus, dass jenes bereits ohne ein Eingehen auf den Inhalt der Beschwerde zu beheben und das Strafverfahren einzustellen gewesen sei.
6
Die Rechtsansicht, dass bereits Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG eingetreten sei, begründete das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Inhalts gesetzlicher Bestimmungen und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, folgendermaßen (Schreibweise im Original, ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):Die Rechtsansicht, dass bereits Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten sei, begründete das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Inhalts gesetzlicher Bestimmungen und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, folgendermaßen (Schreibweise im Original, ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

„Im vorliegenden Fall ist die verbale Tatumschreibung (sind also die ‚wörtlichen Anführungen‘ im Sinne der zitierten Rechtsprechung) insofern unrichtig, als die Textpassage ‚in welchem Massenbeförderungsmittel allgemein benützt werden‘ auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft, weil der [Mitbeteiligte] auf dem Bahnsteig und nicht im Massenbeförderungsmittel angetroffen wurde.

Außerdem ist die Tatumschreibung insofern fehlerhaft, als die in der Tatumschreibung (und nicht bloß in der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift) ausdrücklich genannte Novelle BGBl. II Nr. 602/2021 die Bestimmung des § 5 Abs. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gar nicht betrifft.Außerdem ist die Tatumschreibung insofern fehlerhaft, als die in der Tatumschreibung (und nicht bloß in der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift) ausdrücklich genannte Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 602 aus 2021, die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gar nicht betrifft.

Festzuhalten ist, dass auch in der dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlung keine ausreichend konkretisierte Tatumschreibung getroffen wurde. Die Strafverfügung enthält die gleiche Tatumschreibung wie das Straferkenntnis.

Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattfand, war dem Gericht eine Ergänzung (bzw. Änderung) der Tatumschreibung wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt (vgl. VwSlg. 11525 A).Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattfand, war dem Gericht eine Ergänzung (bzw. Änderung) der Tatumschreibung wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt vergleiche , VwSlg. 11525 A).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die für die Frage der Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Gegebenheiten auch dann Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung sein, wenn die Kenntnis dieser Gegebenheiten beim Beschuldigten vorausgesetzt werden kann, weil sonst die Anforderungen an eine Verfolgungshandlung davon abhängig wären, welche Tatbestandsmerkmale beim Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer solchen Auffassung können dem Gesetz nicht entnommen werden (VwGH 15.6.1984, 84/02/0126).

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des § 44a Z 1 VStG zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.“Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.“

7
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts; die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die revisionswerbende Partei zeigt mit dem von ihr unter diesem Gesichtspunkt relevierten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der (näher dargelegten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG die Zulässigkeit der Revision auf. Die Revision ist auch begründet.Die revisionswerbende Partei zeigt mit dem von ihr unter diesem Gesichtspunkt relevierten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der (näher dargelegten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG die Zulässigkeit der Revision auf. Die Revision ist auch begründet.
10
Im vorliegenden Verfahren behob das Verwaltungsgericht das behördliche Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren im Kern mit der Begründung ein, dass bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil dem Mitbeteiligten die Tat nicht innerhalb der Verjährungsfrist ausreichend konkret vorgeworfen worden sei. Damit belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
11
Nach § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie in einer Frist von einem Jahr ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit oder Aufhören des strafbaren Verhaltens keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie in einer Frist von einem Jahr ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit oder Aufhören des strafbaren Verhaltens keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist.
12
Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.
13
Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, VwSlg. 11894 A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a lit. a (nunmehr § 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen - nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen - Umstände genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 5.9.2013, 2012/09/0109, mwN).Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, VwSlg. 11894 A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Litera a, (nunmehr Paragraph 44 a, Ziffer eins,) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen - nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen - Umstände genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht vergleiche , zum Ganzen VwGH 5.9.2013, 2012/09/0109, mwN).
14
Nach § 5 Abs. 2 Z 2 6. COVID-19-SchuMaV war zum Tatzeitpunkt in Massenbeförderungsmitteln und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken eine Maske zu tragen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, 6. COVID-19-SchuMaV war zum Tatzeitpunkt in Massenbeförderungsmitteln und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken eine Maske zu tragen.
15
Als Maske im Sinn dieser Verordnung galt nach der in § 2 Abs. 1 6. COVID-19-SchuMaV enthaltenen Legaldefinition eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.Als Maske im Sinn dieser Verordnung galt nach der in Paragraph 2, Absatz eins, 6. COVID-19-SchuMaV enthaltenen Legaldefinition eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
16
Im vorliegenden Fall wurde dem Mitbeteiligten nun innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen, er habe sich „in der U-Bahn-Station Volkstheater, Bahnsteig U3, in einem geschlossenen Raum, in welchem Massenbeförderungsmittel allgemein benützt werden, aufgehalten, ohne jedoch dabei eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen“.
17
Dem Mitbeteiligten wurde damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend konkret vorgeworfen, dass er in einem zu einem Massenbeförderungsmittel gehörigen geschlossenen Raum, nämlich einem bestimmten Bahnsteig einer konkret bezeichneten U-Bahn-Station keine Maske im Sinn dieser Verordnung getragen habe. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der Wendung „[in einem geschlossenen Raum,] in welchem Massenbeförderungsmittel allgemein benützt werden“, ergäbe, dass dem Mitbeteiligten zur Last gelegt worden wäre, in einem Massenbeförderungsmittel keine Maske getragen zu haben, ist - auch im Hinblick auf die weitere Konkretisierung „in der U-Bahn-Station Volkstheater, Bahnsteig U3“ - in keiner Weise nachvollziehbar und unter keinen Umständen aus dem wiedergegebenen Inhalt der Anlastung herauszulesen.
18
Inwiefern der Hinweis auf § 5 Abs. 2 6. COVID-19-SchuMaV in der Fassung BGBl. II Nr. 602/2021 (der zum Tatzeitpunkt letzten Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung), obwohl diese Novelle den Inhalt der seit der Stammfassung BGBl. II Nr. 537/2021 unveränderten Bestimmung gar nicht betraf, eine Unrichtigkeit der „Tatumschreibung“ herstellen soll, ist nicht ersichtlich und wird im angefochtenen Erkenntnis auch nicht näher ausgeführt. Vor allem ist nicht zu erkennen, inwiefern dem Mitbeteiligten dadurch die Möglichkeit dem Tatvorwurf entgegenzutreten genommen oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre.Inwiefern der Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 2, 6. COVID-19-SchuMaV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 602 aus 2021, (der zum Tatzeitpunkt letzten Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung), obwohl diese Novelle den Inhalt der seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, unveränderten Bestimmung gar nicht betraf, eine Unrichtigkeit der „Tatumschreibung“ herstellen soll, ist nicht ersichtlich und wird im angefochtenen Erkenntnis auch nicht näher ausgeführt. Vor allem ist nicht zu erkennen, inwiefern dem Mitbeteiligten dadurch die Möglichkeit dem Tatvorwurf entgegenzutreten genommen oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre.
19
Sowohl bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG als auch bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG kommt es darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren. Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf § 44a Z 3 VStG) (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN; 1.8.2022, Ra 2022/03/0165).Sowohl bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG als auch bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG kommt es darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren. Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, mwN; 1.8.2022, Ra 2022/03/0165).
20
Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Begründung ist daher nicht geeignet, seine Entscheidung, bereits aufgrund der Aktenlage das behördliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, zu tragen.
21
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22
Die Kostenentscheidung gründet auf § 47 Abs. 4 VwGG, wonach u.a. in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG, wonach u.a. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 8, B-VG der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.

Wien, am 7. September 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090069.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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