1
Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts (Disziplinargericht) gegen den Revisionswerber, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts (Disziplinargericht) gegen den Revisionswerber, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.
2
Mit Schreiben vom 10. März 2022 beantragte die Disziplinaranwältin die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 RStDG im Hinblick auf näher konkretisierte Verhaltensweisen des Revisionswerbers.Mit Schreiben vom 10. März 2022 beantragte die Disziplinaranwältin die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, RStDG im Hinblick auf näher konkretisierte Verhaltensweisen des Revisionswerbers.
3
Mit Erkenntnis vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0089, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Revision teilweise statt und wies im Übrigen die Revision zurück.
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Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 129 Abs. 2 RStDG zu näher genannten Themen.Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 129, Absatz 2, RStDG zu näher genannten Themen. 5
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 teilte der Untersuchungskommissär dem Disziplinarsenat gemäß § 129 Abs. 2 zweiter Satz RStDG mit, dass er Bedenken habe, dem Ergänzungsantrag zu folgen.Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 teilte der Untersuchungskommissär dem Disziplinarsenat gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Satz RStDG mit, dass er Bedenken habe, dem Ergänzungsantrag zu folgen.
6
Das Disziplinargericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2022 dem Antrag des Revisionswerbers auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung zu sechs näher konkretisierten Beweisthemen statt (Spruchpunkt I. 1.) bis 6.)). Hingegen wies es den Antrag des Revisionswerbers ab, soweit dieser die Ergänzung hinsichtlich weiterer vier näher umschriebener Beweisthemen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Disziplinaranzeige sei mutwillig in Reaktion auf eine von ihm erstattete Strafanzeige erfolgt (Spruchpunkt II. 1.) bis 4.)), betraf. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Das Disziplinargericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2022 dem Antrag des Revisionswerbers auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung zu sechs näher konkretisierten Beweisthemen statt (Spruchpunkt römisch eins. 1.) bis 6.)). Hingegen wies es den Antrag des Revisionswerbers ab, soweit dieser die Ergänzung hinsichtlich weiterer vier näher umschriebener Beweisthemen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Disziplinaranzeige sei mutwillig in Reaktion auf eine von ihm erstattete Strafanzeige erfolgt (Spruchpunkt römisch zwei. 1.) bis 4.)), betraf. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
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Die Abweisung des Ergänzungsantrags begründete das Disziplinargericht im Wesentlichen damit, dass dem Revisionswerber eine Verletzung seiner richterlichen Pflichten nach §§ 57 und 56a RStDG vorgeworfen werde. Ob derartige Pflichtverletzungen objektiv vorliegen, sei unabhängig von der behaupteten Motivation der Justizverwaltung bei der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. des Ausdehnungsantrages zu beurteilen. Behördeninterne Vorgänge in Bezug auf die Disziplinaranzeige gegen einen näher bezeichneten Rechtspfleger seien ebenfalls irrelevant. Die begehrten Ergänzungen seien nicht notwendig, um entscheiden zu können, das Disziplinarverfahren als Ganzes oder zu einzelnen Beschuldigungspunkten einzustellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen.Die Abweisung des Ergänzungsantrags begründete das Disziplinargericht im Wesentlichen damit, dass dem Revisionswerber eine Verletzung seiner richterlichen Pflichten nach Paragraphen 57 und 56 a RStDG vorgeworfen werde. Ob derartige Pflichtverletzungen objektiv vorliegen, sei unabhängig von der behaupteten Motivation der Justizverwaltung bei der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. des Ausdehnungsantrages zu beurteilen. Behördeninterne Vorgänge in Bezug auf die Disziplinaranzeige gegen einen näher bezeichneten Rechtspfleger seien ebenfalls irrelevant. Die begehrten Ergänzungen seien nicht notwendig, um entscheiden zu können, das Disziplinarverfahren als Ganzes oder zu einzelnen Beschuldigungspunkten einzustellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen.
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Zum Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG führte das Disziplinargericht aus, dass eine Revision gegen den vorliegenden Beschluss zwar nicht unzulässig sei (Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008), jedoch sei fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Zum Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG führte das Disziplinargericht aus, dass eine Revision gegen den vorliegenden Beschluss zwar nicht unzulässig sei (Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008), jedoch sei fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. 9
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. 1.) und II. 3.) dieses Beschlusses.Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. 1.) und römisch zwei. 3.) dieses Beschlusses.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
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Die Frage, ob eine Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG vorliegt, ist keine den verfahrensgegenständlichen Beschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision (vgl. sinngemäß VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).Die Frage, ob eine Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG vorliegt, ist keine den verfahrensgegenständlichen Beschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision vergleiche , sinngemäß VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). 13
Das Disziplinargericht ist davon ausgegangen, dass die Revision gegen den angefochtenen Beschluss nicht jedenfalls unzulässig ist. Die von ihm zur Begründung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, ist allerdings insofern nicht einschlägig, weil diese einen Einleitungsbeschluss nach dem RStDG betraf. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin festgehalten, dass der Einleitungsbeschluss nach dem RStDG nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unterliegt, weil dieser unmittelbar in die Rechtssphäre des Disziplinarbeschuldigten eingreift und Einfluss auf seine dienstrechtliche Stellung hat.Das Disziplinargericht ist davon ausgegangen, dass die Revision gegen den angefochtenen Beschluss nicht jedenfalls unzulässig ist. Die von ihm zur Begründung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, ist allerdings insofern nicht einschlägig, weil diese einen Einleitungsbeschluss nach dem RStDG betraf. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin festgehalten, dass der Einleitungsbeschluss nach dem RStDG nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliegt, weil dieser unmittelbar in die Rechtssphäre des Disziplinarbeschuldigten eingreift und Einfluss auf seine dienstrechtliche Stellung hat.
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Es ist daher zunächst zu klären, ob der Beschluss des Disziplinargerichts über Anträge des Disziplinarbeschuldigten auf Ergänzung einer Disziplinaruntersuchung gemäß § 129 Abs. 2 RStDG dem Rechtsmittelausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unterliegt.Es ist daher zunächst zu klären, ob der Beschluss des Disziplinargerichts über Anträge des Disziplinarbeschuldigten auf Ergänzung einer Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 129, Absatz 2, RStDG dem Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliegt. 15
Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 224/2021, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, lauten (auszugsweise): „Disziplinaruntersuchung
§ 123. (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.Paragraph 123, (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.
(2) Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(3) In der Disziplinaruntersuchung ist die erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
(4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).
(5) Die Beschlüsse nach Abs. 4 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.(5) Die Beschlüsse nach Absatz 4, sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.
(6) Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung
§ 129. (1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.Paragraph 129, (1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
(2) Beantragt der Beschuldigte oder der Disziplinaranwalt eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Untersuchungskommissär vorzunehmen. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
(3) Nach Abschluß oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Disziplinaranwalt die Akten mit seinen Anträgen dem Disziplinarsenat zu übermitteln.
(4) Der Disziplinarsenat kann von Amts wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
...
Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
§ 130. (1) Erachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des § 110 Abs. 2 und 3 verbunden werden.Paragraph 130, (1) Erachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des Paragraph 110, Absatz 2, und 3 verbunden werden.
(2) Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss).
(3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.(4) Die Beschlüsse nach Absatz eins, und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.
Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluß
§ 131. Gegen den Einstellungsbeschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.Paragraph 131, Gegen den Einstellungsbeschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.
...
Zulässigkeit von Rechtsmitteln
§ 164. (1) Rechtsmittel im Disziplinarverfahren sind nur in den im 2. Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen zulässig. Sie sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht einzubringen.Paragraph 164, (1) Rechtsmittel im Disziplinarverfahren sind nur in den im 2. Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen zulässig. Sie sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht einzubringen.
(2) Ein unzulässiges, verspätetes oder von einer nicht befugten Person erhobenes Rechtsmittel ist vom Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(3) Wird das Rechtsmittel nicht gemäß Abs. 2 zurückgewiesen, dann ist es samt den Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Er hat es zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder von einer nicht befugten Person erhoben worden ist.(3) Wird das Rechtsmittel nicht gemäß Absatz 2, zurückgewiesen, dann ist es samt den Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Er hat es zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder von einer nicht befugten Person erhoben worden ist.
...
Dienst- und Disziplinarrecht
§ 209. Soweit in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:Paragraph 209, Soweit in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
...
5.
Disziplinargerichte im Sinne des § 111 sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.“Disziplinargerichte im Sinne des Paragraph 111, sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112,), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.“
16
Vorauszuschicken ist, dass die Frage, ob gegen einen Beschluss des Disziplinargerichts eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des § 25a VwGG zu beurteilen ist. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts auf Grund der in Art. 133 B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt (vgl. VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, unter Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).Vorauszuschicken ist, dass die Frage, ob gegen einen Beschluss des Disziplinargerichts eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 25 a, VwGG zu beurteilen ist. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in Paragraph 164, RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts auf Grund der in Artikel 133, B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt vergleiche , VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, unter Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). 17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zur Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückgegriffen werden. Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, das heißt sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in der Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen neuerlich VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, unter Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020, mit zahlreichen Judikaturzitaten).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zur Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückgegriffen werden. Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, das heißt sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in der Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der Paragraphen 500, ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden vergleiche , zum Ganzen neuerlich VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, unter Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020, mit zahlreichen Judikaturzitaten). 18
Bereits im Hinblick auf die mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens unmittelbar verbundenen gehaltsrechtlichen Auswirkungen (Aufschiebung der Vorrückung gemäß § 66 Abs. 5 RStDG) hat der Verwaltungsgerichtshof - wie schon ausgeführt - den Einleitungsbeschluss nicht als bloß verfahrensleitenden Beschluss qualifiziert (vgl. erneut VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits festgehalten, dass ein Beschluss, der über auf eine Entscheidung in der Sache und endgültige Beendigung des Verfahrens gerichtete Anträge abspricht, nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss angesehen werden kann (vgl. zu Anträgen des Revisionswerbers in demselben Disziplinarverfahren VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032).Bereits im Hinblick auf die mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens unmittelbar verbundenen gehaltsrechtlichen Auswirkungen (Aufschiebung der Vorrückung gemäß Paragraph 66, Absatz 5, RStDG) hat der Verwaltungsgerichtshof - wie schon ausgeführt - den Einleitungsbeschluss nicht als bloß verfahrensleitenden Beschluss qualifiziert vergleiche , erneut VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits festgehalten, dass ein Beschluss, der über auf eine Entscheidung in der Sache und endgültige Beendigung des Verfahrens gerichtete Anträge abspricht, nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss angesehen werden kann vergleiche , zu Anträgen des Revisionswerbers in demselben Disziplinarverfahren VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032). 19
Die Disziplinaruntersuchung dient hingegen der Aufklärung des dem Beschuldigten mit Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalts (Beschuldigungspunkte), somit der materiellen Stoffsammlung. Auf Basis der ermittelten Sachverhaltsgrundlage hat das Disziplinargericht in weiterer Folge entweder das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen oder einen Verweisungsbeschluss zu fassen (vgl. § 130 RStDG). Der Disziplinarsenat entscheidet über Anträge auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 129 Abs. 2 zweiter Satz RStDG immer dann mit Beschluss, wenn der Untersuchungskommissär Bedenken hat, einem solchen Antrag stattzugeben. Der Beschluss dient erkennbar dazu, Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Es handelt sich daher um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist. Allfällige „Stoffsammlungsmängel“ können erst gemeinsam in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden.Die Disziplinaruntersuchung dient hingegen der Aufklärung des dem Beschuldigten mit Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalts (Beschuldigungspunkte), somit der materiellen Stoffsammlung. Auf Basis der ermittelten Sachverhaltsgrundlage hat das Disziplinargericht in weiterer Folge entweder das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen oder einen Verweisungsbeschluss zu fassen vergleiche , Paragraph 130, RStDG). Der Disziplinarsenat entscheidet über Anträge auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Satz RStDG immer dann mit Beschluss, wenn der Untersuchungskommissär Bedenken hat, einem solchen Antrag stattzugeben. Der Beschluss dient erkennbar dazu, Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Es handelt sich daher um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist. Allfällige „Stoffsammlungsmängel“ können erst gemeinsam in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden. 20
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 3 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
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Ausgehend davon erübrigt es sich, auf die in der Revision und der Revisionsergänzung vorgebrachten rechtlichen Überlegungen einzugehen und der Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH zu beantragen, näher zu treten.
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Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. September 2023