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Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Februar 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, von seinem Auftraggeber bedroht worden zu sei, weil er sich für das Christentum interessiert habe.
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Mit Bescheid vom 11. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 18. September 2019 abgewiesen.
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Der Revisionswerber stellte am 5. Februar 2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er bei seiner Aussage bleibe, zum Christentum konvertiert zu sein. Überdies sei er nun Mitglied in einer politischen Gruppe, die gegen das islamische Regime tätig sei. Der Revisionswerber sei auch in sozialen Medien politisch aktiv und habe an Demonstrationen teilgenommen.
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Mit Bescheid vom 18. Februar 2021 wies das BFA auch diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und trug ihm auf, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
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Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 17. Februar 2022 wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 17. Februar 2022 wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Darin wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG in Zusammenhang mit der Beurteilung der Gefährdungssituation des Revisionswerbers infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit geltend macht. Das BVwG habe bei seiner Annahme der fehlenden Möglichkeit der Identifikation des Revisionswerbers durch die iranischen Behörden die Sachlage verkannt. Entgegen den Ausführungen des BVwG habe der Revisionswerber nämlich dargelegt, dass er auf Telegram und Facebook mit seinem Klarnamen auftrete und seine Beiträge eine erheblich größere Reichweite hätten, als vom BVwG angenommen. Überdies habe das BVwG verkannt, dass der Revisionswerber bereits im Iran eine Überzeugung gegen das dortige politische System gehabt habe. Seine exilpolitische Betätigung sei somit Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision erweist sich als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als begründet.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bilden (vgl. VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0259, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 bilden vergleiche , VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0259, mwN). 11
Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“ regelmäßig entscheidend darauf ankommt, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form - zB durch Informanten oder Medienberichte - von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten (vgl. erneut VwGH Ra 2021/19/0259, mwN).Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“ regelmäßig entscheidend darauf ankommt, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form - zB durch Informanten oder Medienberichte - von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten vergleiche , erneut VwGH Ra 2021/19/0259, mwN). 12
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 22.11.2021, Ra 2020/19/0207, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 22.11.2021, Ra 2020/19/0207, mwN). 13
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. erneut VwGH 22.11.2021, Ra 2020/19/0207, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , erneut VwGH 22.11.2021, Ra 2020/19/0207, mwN). 14
Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht.
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Das BVwG stellte im vorliegenden Fall fest, dass dem Revisionswerber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund seiner regimekritischen Postings oder seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Wien drohe. Das BVwG stützte seine Annahme, der Revisionswerber sei nicht als auffällig regierungskritisch identifizierbar, beweiswürdigend darauf, dass der Revisionswerber in den sozialen Medien nicht mit seinem vollen Namen auftrete und nicht übermäßig viele Follower bzw. Freunde (612 auf Instagram und 346 auf Facebook) habe. Auf den Videos der Demonstrationen sei der Revisionswerber häufig nur mit Maske bzw. mit Sonnenbrille zu sehen.
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Die Revision zeigt in diesem Zusammenhang auf, dass sich die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG als unvertretbar erweist, zumal dessen Ausführungen im Widerspruch zu den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Aussagen des Revisionswerbers stehen. Aus den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er nur auf Instagram nicht mit seinem Klarnamen auftritt, auf Facebook und Telegram jedoch seinen Klarnamen verwendet. Aus einer Stellungnahme, die das BVwG offensichtlich unberücksichtigt ließ, geht hervor, dass der Revisionswerber Administrator einer Telegram-Gruppe mit dem (auf Deutsch übersetzten) Titel „Phönix der Iraner, gemeinsam mit dem Sohn des Königs“ ist. Aus einem im Rahmen dieser Stellungnahme in Vorlage gebrachten Screenshot ergibt sich, dass die vom Revisionswerber administrierte Telegram-Gruppe 122.000 Abonnenten bzw. Abonnentinnen hat. Auf einem Video mit dem Titel „Boykottwahlen“ ist der Revisionswerber überdies unmaskiert vor der der iranischen Opposition zuzuordnenden iranischen Flagge zu sehen. Dieses Video sahen im Zeitpunkt der Anfertigung des Screenshots bereits 34.000 Personen. Das BVwG setzte sich darüber hinaus auch nicht mit den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen auseinander, aus der sich ergibt, dass Telegram im Iran „sehr aktiv“ sei.
Die Schlussfolgerungen des BVwG, wonach der Revisionswerber in den sozialen Medien nicht mit seinem Klarnamen auftrete und nicht übermäßig viele Follower (bzw. Abonnenten) habe, finden in den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen des Revisionswerbers somit keine Deckung.
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Da sich das BVwG bei der Beurteilung der Gefährdungssituation in Hinblick auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Revisionswerbers tragend auf diese unschlüssigen Erwägungen stützte, erweist sich die Beweiswürdigung als unvertretbar. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass das BVwG unter Zugrundelegung des Auftretens des Revisionswerbers in sozialen Medien mit seinem Klarnamen und seiner Reichweite in weiterer Folge zum Ergebnis kommen könnte, dass die iranischen Behörden vom Revisionswerber Notiz nehmen könnten.
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Schließlich lässt das BVwG außer Acht, dass der Revisionswerber im Zuge seiner Beantwortung der Fragen durch das BVwG ausgeführt hat, dass seine politische Überzeugung bereits im Iran bestanden habe.
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Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung des BVwG bei Vermeidung der dargelegten Begründungsmängel anders hätte ausfallen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung des BVwG bei Vermeidung der dargelegten Begründungsmängel anders hätte ausfallen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Inwieweit der behauptete subjektive Nachfluchtgrund der exilpolitischen Tätigkeit im fortzusetzenden Verfahren rechtlich überhaupt von Bedeutung ist, hängt auch vom Ausgang des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. März 2022, Ro 2020/01/0023 (EU 2022/0001), in die Wege geleiteten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zu C-222/22 ab, auf das an dieser Stelle hingewiesen wird.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. September 2023