TE Vwgh Beschluss 2023/9/12 Ra 2023/22/0126

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Veröffentlicht am 12.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der L K, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2023, W226 2213438-2/2E, betreffend Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 5. Mai 2023 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer russischen Staatsangehörigen, gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. April 2023 erfolgte Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 5. Mai 2023 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer russischen Staatsangehörigen, gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. April 2023 erfolgte Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2
Das angefochtene Erkenntnis wurde am 6. Juni 2023 beim Rechtsvertreter der Revisionswerberin im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt und daher mit Wirksamkeit vom 7. Juni 2023 zugestellt (§ 21 Abs. 8 BVwGG). Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 19. Juli 2023.Das angefochtene Erkenntnis wurde am 6. Juni 2023 beim Rechtsvertreter der Revisionswerberin im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt und daher mit Wirksamkeit vom 7. Juni 2023 zugestellt (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG). Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 19. Juli 2023.
3
Am 18. Juli 2023 brachte die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein.
4
Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste im Hinblick auf § 25a Abs. 5 VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Juli 2023, abgefertigt am 24. Juli 2023, die Übermittlung der Revision an das zuständige BVwG, wo sie am 24. Juli 2023 einlangte. Nach Vornahme der gebotenen Zustellungen legte das BVwG die Revision dem Verwaltungsgerichtshof wieder vor.Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Juli 2023, abgefertigt am 24. Juli 2023, die Übermittlung der Revision an das zuständige BVwG, wo sie am 24. Juli 2023 einlangte. Nach Vornahme der gebotenen Zustellungen legte das BVwG die Revision dem Verwaltungsgerichtshof wieder vor.
5
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach der hier maßgeblichen Z 1 leg. cit. beginnt diese Frist im Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an die Revisionswerberin.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach der hier maßgeblichen Ziffer eins, leg. cit. beginnt diese Frist im Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG mit der Zustellung an die Revisionswerberin.
6
Wird ein fristgebundenes Anbringen (wie vorliegend) bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 30.12.2020, Ra 2020/22/0189, Pkt. 2.1., mwN). Dies war hier nicht gegeben, weil die Weiterleitung durch die unzuständige Stelle und das Einlangen bei der zuständigen Stelle nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten.Wird ein fristgebundenes Anbringen (wie vorliegend) bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa VwGH 30.12.2020, Ra 2020/22/0189, Pkt. 2.1., mwN). Dies war hier nicht gegeben, weil die Weiterleitung durch die unzuständige Stelle und das Einlangen bei der zuständigen Stelle nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten.
7
Daran vermögen auch die von der Revisionswerberin - in ihrer (auf Vorhalt ergangenen) Stellungnahme vom 21. August 2023 - für eine Rechtzeitigkeit ins Treffen geführten Argumente, dass die Revision vom BVwG ohnehin wieder dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden müsse und dieser durch die bei ihm erfolgte Eingabe rechtzeitig von der Revision Kenntnis erlangt habe, nichts zu ändern, weil die Revision nach der eindeutigen Regelung des § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.Daran vermögen auch die von der Revisionswerberin - in ihrer (auf Vorhalt ergangenen) Stellungnahme vom 21. August 2023 - für eine Rechtzeitigkeit ins Treffen geführten Argumente, dass die Revision vom BVwG ohnehin wieder dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden müsse und dieser durch die bei ihm erfolgte Eingabe rechtzeitig von der Revision Kenntnis erlangt habe, nichts zu ändern, weil die Revision nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
8
Die vorliegende Revision wurde demnach verspätet erhoben und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision wurde demnach verspätet erhoben und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220126.L00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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