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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 5. Mai 2023 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer russischen Staatsangehörigen, gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. April 2023 erfolgte Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 5. Mai 2023 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer russischen Staatsangehörigen, gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. April 2023 erfolgte Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
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Das angefochtene Erkenntnis wurde am 6. Juni 2023 beim Rechtsvertreter der Revisionswerberin im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt und daher mit Wirksamkeit vom 7. Juni 2023 zugestellt (§ 21 Abs. 8 BVwGG). Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 19. Juli 2023.Das angefochtene Erkenntnis wurde am 6. Juni 2023 beim Rechtsvertreter der Revisionswerberin im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt und daher mit Wirksamkeit vom 7. Juni 2023 zugestellt (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG). Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 19. Juli 2023. 3
Am 18. Juli 2023 brachte die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein.
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Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste im Hinblick auf § 25a Abs. 5 VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Juli 2023, abgefertigt am 24. Juli 2023, die Übermittlung der Revision an das zuständige BVwG, wo sie am 24. Juli 2023 einlangte. Nach Vornahme der gebotenen Zustellungen legte das BVwG die Revision dem Verwaltungsgerichtshof wieder vor.Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Juli 2023, abgefertigt am 24. Juli 2023, die Übermittlung der Revision an das zuständige BVwG, wo sie am 24. Juli 2023 einlangte. Nach Vornahme der gebotenen Zustellungen legte das BVwG die Revision dem Verwaltungsgerichtshof wieder vor.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach der hier maßgeblichen Z 1 leg. cit. beginnt diese Frist im Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an die Revisionswerberin.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach der hier maßgeblichen Ziffer eins, leg. cit. beginnt diese Frist im Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG mit der Zustellung an die Revisionswerberin.
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Wird ein fristgebundenes Anbringen (wie vorliegend) bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 30.12.2020, Ra 2020/22/0189, Pkt. 2.1., mwN). Dies war hier nicht gegeben, weil die Weiterleitung durch die unzuständige Stelle und das Einlangen bei der zuständigen Stelle nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten.Wird ein fristgebundenes Anbringen (wie vorliegend) bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa VwGH 30.12.2020, Ra 2020/22/0189, Pkt. 2.1., mwN). Dies war hier nicht gegeben, weil die Weiterleitung durch die unzuständige Stelle und das Einlangen bei der zuständigen Stelle nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten. 7
Daran vermögen auch die von der Revisionswerberin - in ihrer (auf Vorhalt ergangenen) Stellungnahme vom 21. August 2023 - für eine Rechtzeitigkeit ins Treffen geführten Argumente, dass die Revision vom BVwG ohnehin wieder dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden müsse und dieser durch die bei ihm erfolgte Eingabe rechtzeitig von der Revision Kenntnis erlangt habe, nichts zu ändern, weil die Revision nach der eindeutigen Regelung des § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.Daran vermögen auch die von der Revisionswerberin - in ihrer (auf Vorhalt ergangenen) Stellungnahme vom 21. August 2023 - für eine Rechtzeitigkeit ins Treffen geführten Argumente, dass die Revision vom BVwG ohnehin wieder dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden müsse und dieser durch die bei ihm erfolgte Eingabe rechtzeitig von der Revision Kenntnis erlangt habe, nichts zu ändern, weil die Revision nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
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Die vorliegende Revision wurde demnach verspätet erhoben und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision wurde demnach verspätet erhoben und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2023