1
Die im Jahr 1973 geborene Erstrevisionswerberin ist die Mutter der übrigen - in den Jahren 2004, 2008 und 2011 geborenen - revisionswerbenden Parteien. Sie alle sind Staatsangehörige des Irak. Sie (und ein weiteres im Jahr 2003 geborenes Kind der Erstrevisionswerberin) stellten nach der Einreise in Österreich am 5. Oktober 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte den revisionswerbenden Parteien - sowie dem weiteren Kind der Erstrevisionswerberin - mit den Bescheiden je vom 14. Juni 2017 den Status von Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Entscheidungen in Bezug auf die Kinder der Erstrevisionswerberin erfolgte unter Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte den revisionswerbenden Parteien - sowie dem weiteren Kind der Erstrevisionswerberin - mit den Bescheiden je vom 14. Juni 2017 den Status von Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Entscheidungen in Bezug auf die Kinder der Erstrevisionswerberin erfolgte unter Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
3
Der Zweitrevisionswerber wurde in Österreich straffällig und vom Landesgericht Eisenstadt wegen der Begehung von Verbrechen (Raub sowie schwerer Körperverletzung) und Vergehen (Urkundenunterdrückung, Diebstahl, teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch, Körperverletzung) rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Weiters wurde er mehrfach rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft (insbesondere wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung, Verwendens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken, Lärmerregung).
4
Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl je vom 4. Februar 2021 wurde den revisionswerbenden Parteien (sowie dem weiteren Kind der Erstrevisionswerberin) der Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde jeweils von der Behörde ausgesprochen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Weiters wurde jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und gegen den Zweitrevisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl je vom 4. Februar 2021 wurde den revisionswerbenden Parteien (sowie dem weiteren Kind der Erstrevisionswerberin) der Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde jeweils von der Behörde ausgesprochen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Weiters wurde jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und gegen den Zweitrevisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
5
Mit den Erkenntnissen je vom 28. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die dagegen erhobenen Beschwerden insoweit als unbegründet ab, als sie sich jeweils gegen die Aberkennung des Status von Asylberechtigten gerichtet hatten. Die vom Zweitrevisionswerber erhobene Beschwerde wurde auch in Bezug auf die weiteren Spruchpunkte abgewiesen. Den von der Erstrevisionswerberin sowie den Dritt- und Viertrevisionswerberinnen (und dem weiteren Kind der Erstrevisionswerberin) erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht aber insofern statt, als es ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte, jedem von ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr erteilte und jene behördlichen Aussprüche, die infolge dessen ihre rechtliche Grundlage verloren, ersatzlos aufhob. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Mit den Erkenntnissen je vom 28. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die dagegen erhobenen Beschwerden insoweit als unbegründet ab, als sie sich jeweils gegen die Aberkennung des Status von Asylberechtigten gerichtet hatten. Die vom Zweitrevisionswerber erhobene Beschwerde wurde auch in Bezug auf die weiteren Spruchpunkte abgewiesen. Den von der Erstrevisionswerberin sowie den Dritt- und Viertrevisionswerberinnen (und dem weiteren Kind der Erstrevisionswerberin) erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht aber insofern statt, als es ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte, jedem von ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr erteilte und jene behördlichen Aussprüche, die infolge dessen ihre rechtliche Grundlage verloren, ersatzlos aufhob. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
6
Die revisionswerbenden Parteien (und das weitere Kind der Erstrevisionswerberin) brachten gegen diese Erkenntnisse Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 148-152/2023-9, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 19. Juli 2023, E 148-152/2023-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurden von den revisionswerbenden Parteien - nicht aber vom weiteren im Jahr 2003 geborenen Kind der Erstrevisionswerberin - die hier gegenständlichen Revisionen erhoben.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Darunter fällt auch der Wegfall der Umstände, auf Grund deren ein Fremder als Flüchtling anerkannt worden ist (Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Darunter fällt auch der Wegfall der Umstände, auf Grund deren ein Fremder als Flüchtling anerkannt worden ist (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK).
11
Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte gegen den Zweitrevisionswerber ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (wegen des Bestehens eines Asylausschlussgrundes des § 6 AsylG 2005) führen müssen anstatt gegen sämtliche Revisionswerber rechtmissbräuchlich und „ohne Rechtsgrund“ ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 einzuleiten.Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte gegen den Zweitrevisionswerber ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (wegen des Bestehens eines Asylausschlussgrundes des Paragraph 6, AsylG 2005) führen müssen anstatt gegen sämtliche Revisionswerber rechtmissbräuchlich und „ohne Rechtsgrund“ ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 einzuleiten.
12
Diese Ansicht entspricht nicht dem Gesetz. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 erfasst nach seinem klaren Wortlaut in den Z 1 bis 3 unterschiedliche Fälle, die von Amts wegen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu führen haben. Jede der darin genannten Konstellationen stellt einen Grund für die Aberkennung dar, ohne dass es auf die Erfüllung eines in einer anderen Ziffer enthaltenen Tatbestands ankäme (arg. „oder“ am Ende der Z 2). Dass für die Prüfung der in den Z 1 bis 3 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Gründe eine Rangfolge einzuhalten wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Weiters wird in den Revisionen auch nicht behauptet, dass betreffend die nicht straffällig gewordenen erst-, dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien die Aberkennung erst nach der in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehenen Vorgangsweise zulässig gewesen wäre (was im Übrigen angesichts des Zeitpunkts der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit den aus dem Juni 2017 stammenden rechtskräftig gewordenen Bescheiden und der Aberkennung mit den - wenn auch nicht rechtskräftigen - am 5. Februar 2021 zugestellten Bescheiden nicht zu sehen ist).Diese Ansicht entspricht nicht dem Gesetz. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 erfasst nach seinem klaren Wortlaut in den Ziffer eins, bis 3 unterschiedliche Fälle, die von Amts wegen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu führen haben. Jede der darin genannten Konstellationen stellt einen Grund für die Aberkennung dar, ohne dass es auf die Erfüllung eines in einer anderen Ziffer enthaltenen Tatbestands ankäme (arg. „oder“ am Ende der Ziffer 2,). Dass für die Prüfung der in den Ziffer eins, bis 3 des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 enthaltenen Gründe eine Rangfolge einzuhalten wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Weiters wird in den Revisionen auch nicht behauptet, dass betreffend die nicht straffällig gewordenen erst-, dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien die Aberkennung erst nach der in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehenen Vorgangsweise zulässig gewesen wäre (was im Übrigen angesichts des Zeitpunkts der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit den aus dem Juni 2017 stammenden rechtskräftig gewordenen Bescheiden und der Aberkennung mit den - wenn auch nicht rechtskräftigen - am 5. Februar 2021 zugestellten Bescheiden nicht zu sehen ist).
13
Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Basis der von ihm getroffenen Feststellungen mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, dass jene Umstände, auf Grund deren der Erstrevisionswerberin der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, nicht mehr bestehen, sowie dass auch hinsichtlich der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Basis der von ihm getroffenen Feststellungen mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, dass jene Umstände, auf Grund deren der Erstrevisionswerberin der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, nicht mehr bestehen, sowie dass auch hinsichtlich der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen.
14
Soweit sich die revisionswerbenden Parteien (erkennbar) gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf seine Ausführungen zum Wegfall der früher (hinsichtlich der Erstrevisionswerberin) gegebenen Umstände wenden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2022/20/0319, mwN). Dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung unvertretbar wäre, wird von den revisionswerbenden Parteien aber nicht aufgezeigt.Soweit sich die revisionswerbenden Parteien (erkennbar) gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf seine Ausführungen zum Wegfall der früher (hinsichtlich der Erstrevisionswerberin) gegebenen Umstände wenden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 29.6.2023, Ra 2022/20/0319, mwN). Dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung unvertretbar wäre, wird von den revisionswerbenden Parteien aber nicht aufgezeigt.
15
Der Zweitrevisionswerber macht weiters geltend, die Interessenabwägung, die im Rahmen der gegen ihn erfolgten Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommen worden sei, sei „im Ergebnis nicht rechtskonform“. Es sei das Kindeswohl der Dritt- und Viertrevisionswerberin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Zweitrevisionswerber sei für diese nach dem Tod des Vaters als großer Bruder ein „Vaterersatz“ gewesen.
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2022/20/0221, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 5.12.2022, Ra 2022/20/0221, mwN).
17
Es ist nicht zu sehen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wäre. Abgesehen davon, dass der Zweitrevisionswerber bloß völlig unsubstantiiert behauptet, es werde in Bezug auf seine (in den Jahren 2008 und 2011 geborenen) Schwestern im Fall seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls kommen, ist die Trennung von den Familienangehörigen angesichts der festgestellten wiederholten Begehung von gravierenden strafbaren Handlungen, die zum Teil auch durch Ausübung von massiver Gewalt (zudem im Zusammenwirken mit weiteren Tätern) gegen das Opfer gekennzeichnet waren, im öffentlichen Interesse hinzunehmen.
18
Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2023