1
Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2023 wurde eine vom Revisionswerber in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen.
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Daraufhin brachte er in derselben Rechtsangelegenheit eine zweite Säumnisbeschwerde ein, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2023, W276 2265174-2/2E, zurückgewiesen (fälschlich bezeichnet als abgewiesen) wurde.
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Gegen den Beschluss vom 20. Februar 2023 erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2023, Ra 2023/20/0152-9, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Dieses Erkenntnis wurde den - auch im vorliegenden Revisionsverfahren beteiligten - Parteien des zu Ra 2023/20/0159 anhängig gewesenen Revisionsverfahrens bereits zugestellt, wobei die Zustellung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28. Juni 2023 (Zustellung auf elektronischem Weg gemäß § 35 ZustG, elektronische Abholung noch am Tag der Übersendung erfolgt, § 35 Abs. 5 ZustG) sowie an den Revisionswerber am 29. Juni 2023 (Zustellung an den Rechtsvertreter im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs, Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erfolgt am 28. Juni 2023, 15.07 Uhr; § 75 Abs. 2 VwGG) als bewirkt anzusehen ist.Gegen den Beschluss vom 20. Februar 2023 erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2023, Ra 2023/20/0152-9, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Dieses Erkenntnis wurde den - auch im vorliegenden Revisionsverfahren beteiligten - Parteien des zu Ra 2023/20/0159 anhängig gewesenen Revisionsverfahrens bereits zugestellt, wobei die Zustellung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28. Juni 2023 (Zustellung auf elektronischem Weg gemäß Paragraph 35, ZustG, elektronische Abholung noch am Tag der Übersendung erfolgt, Paragraph 35, Absatz 5, ZustG) sowie an den Revisionswerber am 29. Juni 2023 (Zustellung an den Rechtsvertreter im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs, Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erfolgt am 28. Juni 2023, 15.07 Uhr; Paragraph 75, Absatz 2, VwGG) als bewirkt anzusehen ist.
4
Die hier gegenständliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2023 wurde am 29. Juni 2023, 15.52 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht.
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Den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten zufolge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28. Juni 2023, 1311141805/221873492, über den hier gegenständlichen, vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen. Es wurde mit diesem Bescheid der Antrag abgewiesen, soweit der Revisionswerber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt hatte (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Eine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides wurde - nach dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis - dem Vertreter des Revisionswerbers am 3. Juli 2023 (auf dem Postweg) zugestellt.Den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten zufolge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28. Juni 2023, 1311141805/221873492, über den hier gegenständlichen, vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen. Es wurde mit diesem Bescheid der Antrag abgewiesen, soweit der Revisionswerber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt hatte (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides wurde - nach dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis - dem Vertreter des Revisionswerbers am 3. Juli 2023 (auf dem Postweg) zugestellt.
6
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7
Mit prozessleitender Anordnung vom 19. Juli 2023 wurde dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben, sich dazu sowie zu der Frage, ob und weshalb er ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision aufweise und ein solches auch im Zeitpunkt der Einbringung der Revision (noch) gehabt habe.
8
Er brachte - neben Ausführungen, womit die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit des Bestehens eines rechtlichen Interesses kritisiert wurde - vor, durch jede einzelne Entscheidung im Recht auf eine meritorische Entscheidung verletzt worden zu sein. Weiters bliebe, wenn der angefochtene Beschluss nicht aufgehoben werden würde, die Zuständigkeit über den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz bei der Behörde. Der Revisionswerber habe den von der Behörde erlassenen Bescheid mit Beschwerde angefochten. Er sei durch diesen Bescheid beschwert, weil er nicht „von der zuständigen Behörde“ erlassen worden sei. Sollte das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof eingestellt werden, werde „voller Kostenzuspruch“ begehrt, weil der angefochtene Beschluss offenkundig rechtswidrig sei.
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Die gegenständliche Revision erweist sich als nicht zulässig.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
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Eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist - wie sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 33 Abs. 1 VwGG ergibt - unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Die Beschwer ist jedenfalls nicht gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2023/21/0025, mwN).Eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist - wie sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ergibt - unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Die Beschwer ist jedenfalls nicht gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , VwGH 22.8.2023, Ra 2023/21/0025, mwN).
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Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits vor Erhebung der Revision, ist die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung auch schon vor Schaffung der Verwaltungsgerichte etwa VwGH 16.5.2011, 2011/17/0052; zur insoweit unverändert gebliebenen aktuellen Rechtslage vgl. etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2023/17/0073 und Ra 2023/17/0044, mwN).Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits vor Erhebung der Revision, ist die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung auch schon vor Schaffung der Verwaltungsgerichte etwa VwGH 16.5.2011, 2011/17/0052; zur insoweit unverändert gebliebenen aktuellen Rechtslage vergleiche , etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2023/17/0073 und Ra 2023/17/0044, mwN).
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Eine solche Situation liegt hier vor, weil der Verwaltungsgerichtshof jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der es die zweite vom Revisionswerber erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen hatte, mit Erkenntnis vom 27. Juni 2023, Ra 2023/20/0152-9, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben hat.Eine solche Situation liegt hier vor, weil der Verwaltungsgerichtshof jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der es die zweite vom Revisionswerber erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen hatte, mit Erkenntnis vom 27. Juni 2023, Ra 2023/20/0152-9, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben hat.
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Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG hatte dies zur Folge, dass die Rechtssache in die Lage zurückgetreten ist, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hatte.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG hatte dies zur Folge, dass die Rechtssache in die Lage zurückgetreten ist, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hatte.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist gehalten, über die (zweite) Säumnisbeschwerde neu zu befinden, wobei es gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Das Bundesverwaltungsgericht ist gehalten, über die (zweite) Säumnisbeschwerde neu zu befinden, wobei es gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
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Dies bedeutet fallbezogen, dass es im fortzusetzenden Verfahren vom ursprünglich herangezogenen Grund für die Zurückweisung der Beschwerde Abstand zu nehmen hat.
18
Nichts anderes könnte der Revisionswerber aber auch im vorliegenden Verfahren, in dem sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auf denselben Zurückweisungsgrund gestützt hatte, erreichen.
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Es trifft mithin - vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber erhobenen zweiten Säumnisbeschwerde und des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2023/20/0152-9 sowie im Hinblick auf § 42 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 VwGG - nicht zu, dass es dem Revisionswerber verwehrt wäre, im Verfahren über die Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwischenzeitig erlassenen Bescheid vom 28. Juni 2023 geltend zu machen, dass die Behörde für dessen Erlassung unzuständig gewesen wäre.Es trifft mithin - vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber erhobenen zweiten Säumnisbeschwerde und des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2023/20/0152-9 sowie im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 63, Absatz eins, VwGG - nicht zu, dass es dem Revisionswerber verwehrt wäre, im Verfahren über die Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwischenzeitig erlassenen Bescheid vom 28. Juni 2023 geltend zu machen, dass die Behörde für dessen Erlassung unzuständig gewesen wäre.
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Somit ist insgesamt nicht zu sehen, dass die Rechtsposition des Revisionswerbers im Fall einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision eine Änderung erfahren könnte.
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Es fehlte sohin dem Revisionswerber bereits im Zeitpunkt der Erhebung der hier gegenständlichen Revision - diese erfolgte erst nach Zustellung des seitens des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. Ra 2023/20/0152 ergangenen Erkenntnisses, womit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die zweite Säumnisbeschwerde aufgehoben worden war - an dem für die Zulässigkeit der Revisionserhebung erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
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Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Infolge dessen hatte ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Revisionswerber zu unterbleiben, weil gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG einem Revisionswerber nur im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst Aufwandersatz gebührt.Infolge dessen hatte ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Revisionswerber zu unterbleiben, weil gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG einem Revisionswerber nur im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst Aufwandersatz gebührt.
Wien, am 12. September 2023