1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte am 28. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Erkenntnis vom 16. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren - zur Gänze - ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers fest.
3
Am 29. März 2022 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).Am 29. März 2022 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
4
Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 13. April 2023 ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt III.), und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG gewährte es keine Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 13. April 2023 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG gewährte es keine Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). 5
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juni 2023 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet ab. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. und V. gab es insofern statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabsetzte und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festlegte. Zudem behob das BVwG Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos. Weiter wies das BVwG die Anträge des Revisionswerbers (in seiner Beschwerde gegen den Bescheid), das BVwG möge (Fehler im Original) „der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und in Entsprechung des Informationsbriefes des ÖIF eine Kopie des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers mit Stempel und Datumsangabe an den ÖIF übermitteln und die Absolvierung der ÖIF Integrationsprüfung B1 mit Werte und Orientierungswissen gegeben falls die Integrationsprüfung A2 mit Werte und Orientierungswissen auftragen“, als unzulässig zurück. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juni 2023 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet ab. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. gab es insofern statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabsetzte und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festlegte. Zudem behob das BVwG Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos. Weiter wies das BVwG die Anträge des Revisionswerbers (in seiner Beschwerde gegen den Bescheid), das BVwG möge (Fehler im Original) „der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und in Entsprechung des Informationsbriefes des ÖIF eine Kopie des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers mit Stempel und Datumsangabe an den ÖIF übermitteln und die Absolvierung der ÖIF Integrationsprüfung B1 mit Werte und Orientierungswissen gegeben falls die Integrationsprüfung A2 mit Werte und Orientierungswissen auftragen“, als unzulässig zurück. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
11
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. nochmals VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , nochmals VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
12
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, durch die vorgelegte Patenschaftserklärung seien die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, durch die vorgelegte Patenschaftserklärung seien die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt. 13
Der Revision ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die vom Revisionswerber vorgelegte Patenschaftserklärung unberücksichtigt blieb (vgl. § 56 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005, wonach der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung [§ 2 Abs. 1 Z 26] erbracht werden kann). Allerdings kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt nämlich neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die - wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden - als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist (vgl. dazu VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069, mwN).Der Revision ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die vom Revisionswerber vorgelegte Patenschaftserklärung unberücksichtigt blieb vergleiche , Paragraph 56, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005, wonach der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung [§ 2 Absatz eins, Ziffer 26 ], erbracht werden kann). Allerdings kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt nämlich neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die - wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden - als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist vergleiche , dazu VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069, mwN). 14
Das BVwG traf Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Revisionswerbers im Bundesgebiet in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht, welche es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung prüfte. Die Revision legt nicht dar, inwieweit Umstände zugunsten des Revisionswerbers nicht berücksichtigt worden wären, zumal das BVwG den ins Treffen geführten Arbeitsvorvertrag und die Deutschkenntnisse des Revisionswerbers ohnehin einbezog (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 19.5.2011, 2010/21/0051, zu § 44 Abs. 4 NAG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, der insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 56 AsylG 2005).Das BVwG traf Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Revisionswerbers im Bundesgebiet in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht, welche es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung prüfte. Die Revision legt nicht dar, inwieweit Umstände zugunsten des Revisionswerbers nicht berücksichtigt worden wären, zumal das BVwG den ins Treffen geführten Arbeitsvorvertrag und die Deutschkenntnisse des Revisionswerbers ohnehin einbezog vergleiche , zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 19.5.2011, 2010/21/0051, zu Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, der insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 56, AsylG 2005). 15
Ausgehend davon wird auch eine Abweichung des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) nicht aufgezeigt. Die Revision legt nicht konkret dar, inwiefern das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, mwN), zumal das Beschwerdeverfahren lediglich etwa zwei Monate gedauert hat.Ausgehend davon wird auch eine Abweichung des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) nicht aufgezeigt. Die Revision legt nicht konkret dar, inwiefern das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre vergleiche , zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, mwN), zumal das Beschwerdeverfahren lediglich etwa zwei Monate gedauert hat. 16
Dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers, dass bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005, der einen mehr als fünfjährigen Aufenthalt voraussetze, keine „außergewöhnliche Integration“ verlangt werden könne, ist entgegen zu halten, dass § 56 AsylG 2005 unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels lediglich „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450, mwN).Dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers, dass bei einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, der einen mehr als fünfjährigen Aufenthalt voraussetze, keine „außergewöhnliche Integration“ verlangt werden könne, ist entgegen zu halten, dass Paragraph 56, AsylG 2005 unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels lediglich „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht vergleiche , VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450, mwN). 17
Soweit die Revision schließlich ausführt, das Einreiseverbot sei ohne nähere Begründung erlassen worden, übersieht sie, dass sowohl das BFA als auch das BVwG das Einreiseverbot auf eine beharrliche Missachtung der Ausreiseverpflichtung des Revisionswerbers stützten. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. etwa VwGH 22.3.2023, Ra 2021/18/0100; VwGH 18.1.2021, Ra 2020/20/0425, jeweils mwN).Soweit die Revision schließlich ausführt, das Einreiseverbot sei ohne nähere Begründung erlassen worden, übersieht sie, dass sowohl das BFA als auch das BVwG das Einreiseverbot auf eine beharrliche Missachtung der Ausreiseverpflichtung des Revisionswerbers stützten. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche , etwa VwGH 22.3.2023, Ra 2021/18/0100; VwGH 18.1.2021, Ra 2020/20/0425, jeweils mwN). 18
In Bezug auf die Zurückweisung der in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gestellten Anträge fehlt es gänzlich an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision.
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2023