TE Vwgh Beschluss 2023/9/12 Ra 2023/09/0018

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Veröffentlicht am 12.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
36 Wirtschaftstreuhänder
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ASVG
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs3
VwGG §23 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WTBG 2017 §77 Abs11
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Lienz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Dezember 2022, LVwG-2022/14/2940-1, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A Handelsgesellschaft m.b.H. in B), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Lienz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Dezember 2022, LVwG-2022/14/2940-1, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A Handelsgesellschaft m.b.H. in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung der Zinell & Madritsch Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungs GmbH wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde; nunmehr: revisionswerbende Partei) vom 17. Oktober 2022 wurde der mitbeteiligten Partei infolge Absonderung eines ihrer Dienstnehmer von 20. April bis 6. Mai 2021 Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in der Höhe von 2.184,82 Euro zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde; nunmehr: revisionswerbende Partei) vom 17. Oktober 2022 wurde der mitbeteiligten Partei infolge Absonderung eines ihrer Dienstnehmer von 20. April bis 6. Mai 2021 Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in der Höhe von 2.184,82 Euro zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.
2
Der gegen den abweisenden Teil des Bescheids erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es einen weiteren Betrag von 47,80 Euro zusprach. Dies begründete es zusammengefasst damit, dass nach § 32 EpiG auch die für den Dienstnehmer geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu ersetzen seien. Der gegen den abweisenden Teil des Bescheids erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es einen weiteren Betrag von 47,80 Euro zusprach. Dies begründete es zusammengefasst damit, dass nach Paragraph 32, EpiG auch die für den Dienstnehmer geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu ersetzen seien.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht wegen der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht wegen der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung für nicht zulässig.

3
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0167, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0167, mwN).
6
Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in der Judikatur der Landesverwaltungsgerichte zudem uneinheitlich beantworteten Frage der Berücksichtigung des Dienstgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung für einen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG.Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in der Judikatur der Landesverwaltungsgerichte zudem uneinheitlich beantworteten Frage der Berücksichtigung des Dienstgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung für einen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG.
7
Die mitbeteiligte Partei, vertreten durch eine sich gemäß § 77 Abs. 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 auf eine erteilte Vollmacht berufende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.Die mitbeteiligte Partei, vertreten durch eine sich gemäß Paragraph 77, Absatz 11, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 auf eine erteilte Vollmacht berufende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
8
Der vorliegende Fall gleicht damit im Hinblick auf das in der Revision erstattete Vorbringen und den maßgeblichen Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowohl in der Hauptsache wie auch betreffend die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2023, Ro 2023/09/0004, zugrunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.Der vorliegende Fall gleicht damit im Hinblick auf das in der Revision erstattete Vorbringen und den maßgeblichen Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowohl in der Hauptsache wie auch betreffend die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2023, Ro 2023/09/0004, zugrunde lag, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.
9
Da das Landesverwaltungsgericht von der (inzwischen ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter den „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren und daher zu vergüten sind, nicht abgewichen ist, werden in der Revision keine Rechtsfragen (mehr) aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Da das Landesverwaltungsgericht von der (inzwischen ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter den „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ gemäß Paragraph 32, Absatz 3, vierter Satz EpiG zu subsumieren und daher zu vergüten sind, nicht abgewichen ist, werden in der Revision keine Rechtsfragen (mehr) aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10
Die Revision war daher mit dem in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG).Die Revision war daher mit dem in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG).
11
Mangels Vorliegens einer Abgaben- oder Abgabenstrafsache nach § 23 Abs. 1 VwGG war die Revisionsbeantwortung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei zurückzuweisen (siehe auch dazu ausführlich VwGH 7.9.2023, Ro 2023/09/0004).Mangels Vorliegens einer Abgaben- oder Abgabenstrafsache nach Paragraph 23, Absatz eins, VwGG war die Revisionsbeantwortung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei zurückzuweisen (siehe auch dazu ausführlich VwGH 7.9.2023, Ro 2023/09/0004).

Wien, am 12. September 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090018.L00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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