1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde; nunmehr: revisionswerbende Partei) vom 17. Oktober 2022 wurde der mitbeteiligten Partei infolge Absonderung eines ihrer Dienstnehmer von 20. April bis 6. Mai 2021 Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in der Höhe von 2.184,82 Euro zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde; nunmehr: revisionswerbende Partei) vom 17. Oktober 2022 wurde der mitbeteiligten Partei infolge Absonderung eines ihrer Dienstnehmer von 20. April bis 6. Mai 2021 Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in der Höhe von 2.184,82 Euro zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.
2
Der gegen den abweisenden Teil des Bescheids erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es einen weiteren Betrag von 47,80 Euro zusprach. Dies begründete es zusammengefasst damit, dass nach § 32 EpiG auch die für den Dienstnehmer geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu ersetzen seien. Der gegen den abweisenden Teil des Bescheids erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es einen weiteren Betrag von 47,80 Euro zusprach. Dies begründete es zusammengefasst damit, dass nach Paragraph 32, EpiG auch die für den Dienstnehmer geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu ersetzen seien.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht wegen der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht wegen der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung für nicht zulässig.
3
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0167, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0167, mwN). 6
Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in der Judikatur der Landesverwaltungsgerichte zudem uneinheitlich beantworteten Frage der Berücksichtigung des Dienstgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung für einen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG.Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in der Judikatur der Landesverwaltungsgerichte zudem uneinheitlich beantworteten Frage der Berücksichtigung des Dienstgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung für einen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG.
7
Die mitbeteiligte Partei, vertreten durch eine sich gemäß § 77 Abs. 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 auf eine erteilte Vollmacht berufende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.Die mitbeteiligte Partei, vertreten durch eine sich gemäß Paragraph 77, Absatz 11, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 auf eine erteilte Vollmacht berufende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
8
Der vorliegende Fall gleicht damit im Hinblick auf das in der Revision erstattete Vorbringen und den maßgeblichen Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowohl in der Hauptsache wie auch betreffend die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2023, Ro 2023/09/0004, zugrunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.Der vorliegende Fall gleicht damit im Hinblick auf das in der Revision erstattete Vorbringen und den maßgeblichen Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowohl in der Hauptsache wie auch betreffend die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2023, Ro 2023/09/0004, zugrunde lag, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.
9
Da das Landesverwaltungsgericht von der (inzwischen ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter den „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren und daher zu vergüten sind, nicht abgewichen ist, werden in der Revision keine Rechtsfragen (mehr) aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Da das Landesverwaltungsgericht von der (inzwischen ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter den „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ gemäß Paragraph 32, Absatz 3, vierter Satz EpiG zu subsumieren und daher zu vergüten sind, nicht abgewichen ist, werden in der Revision keine Rechtsfragen (mehr) aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10
Die Revision war daher mit dem in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG).Die Revision war daher mit dem in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG).
11
Mangels Vorliegens einer Abgaben- oder Abgabenstrafsache nach § 23 Abs. 1 VwGG war die Revisionsbeantwortung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei zurückzuweisen (siehe auch dazu ausführlich VwGH 7.9.2023, Ro 2023/09/0004).Mangels Vorliegens einer Abgaben- oder Abgabenstrafsache nach Paragraph 23, Absatz eins, VwGG war die Revisionsbeantwortung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei zurückzuweisen (siehe auch dazu ausführlich VwGH 7.9.2023, Ro 2023/09/0004). Wien, am 12. September 2023