TE Vwgh Beschluss 2023/9/12 Ra 2022/19/0237

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Veröffentlicht am 12.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGVG 2014 §29
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision der S S, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugeschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2022, L506 2208893-1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 15. Juni 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie zusammengefasst damit, dass sie bereits in ihrem Herkunftsstaat wegen ihrer Hinwendung zum Christentum von den iranischen Behörden verfolgt worden sei und dass sie auf Grund ihrer in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevant verfolgt werden würde.
2
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit Erkenntnis vom 18. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 18. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Begründung führte das BVwG im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Revisionswerberin hinsichtlich der Hinwendung zum Christentum im Herkunftsstaat sei nicht glaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Revisionswerberin mit christlichen Glaubensinhalten ernsthaft auseinandergesetzt, sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt habe und dieser für sie identitätsstiftend geworden sei. In ihrem Fall handle es sich um eine Scheinkonversion, die im Iran zu keiner Verfolgung führen werde.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentlichen Revision.
6
Das BFA erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe zur Konversion der Revisionswerberin eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen und wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen der Revisionswerberin definiert, ohne jedoch darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nehme. Außerdem sei das BVwG dem Beweisantrag der Revisionswerberin auf Einvernahme des Pastors der Iranischen Christlichen Gemeinde Wien mit einer nicht tragfähigen Begründung nicht nachgekommen, indem es eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen habe.
9
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. zum Ganzen VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0196, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , zum Ganzen VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0196, mwN).
10
Die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung ist dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen. Ob das BVwG nach Feststellung dieser Indizien im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich bezogen auf die der Gefährdungsprognose zugrunde gelegten Sachverhaltselemente eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN).Die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung ist dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen. Ob das BVwG nach Feststellung dieser Indizien im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich bezogen auf die der Gefährdungsprognose zugrunde gelegten Sachverhaltselemente eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN).
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings auch wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030, mwN). Ebenso wurde bereits klargestellt, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss (vgl. erneut VwGH Ra 2022/18/0082, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings auch wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen vergleiche , VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030, mwN). Ebenso wurde bereits klargestellt, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss vergleiche , erneut VwGH Ra 2022/18/0082, mwN).
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen an das Wissen eines Asylwerbers über den von ihm angenommenen Glauben bzw. einzelne theologische Fragestellungen keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden. Jedoch handelt es sich auch bei der Beurteilung, welches Wissen konkret von einem Asylwerber erwartet werden kann, letztlich immer um eine Beurteilung im Einzelfall, bei der auch sonstige nach der konkreten Sachlage maßgebliche Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.9.2022, Ra 2022/14/0219, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen an das Wissen eines Asylwerbers über den von ihm angenommenen Glauben bzw. einzelne theologische Fragestellungen keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden. Jedoch handelt es sich auch bei der Beurteilung, welches Wissen konkret von einem Asylwerber erwartet werden kann, letztlich immer um eine Beurteilung im Einzelfall, bei der auch sonstige nach der konkreten Sachlage maßgebliche Umstände zu berücksichtigen sind vergleiche , VwGH 12.9.2022, Ra 2022/14/0219, mwN).
13
Im vorliegenden Fall setzte sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffen konnte - ausführlich mit den vorgebrachten Fluchtgründen auseinander.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich die Revision nicht gegen die umfangreiche Beweiswürdigung des BVwG hinsichtlich des fluchtkausalen Vorbringens wendet. So sei die Revisionswerberin - den Angaben des BVwG zufolge - zwar in der Lage gewesen, den Kern ihrer Aussagen betreffend den Vorwurf der iranischen Behörden hinsichtlich der Missionierung, den Besuch von Hauskirchentreffen, die Durchsuchung des Frisörsalons sowie die Inhaftierung gleichbleibend zu schildern. Doch hätten ihre Ausführungen - die sich nicht bloß auf Nebenumstände ihres Vorbringens beziehen - variiert, weshalb der Eindruck eines konstruierten Vorbringens entstehe.

14
Wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang rügt, das BVwG habe Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Angaben zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in seine Entscheidung miteinbezogen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 21.4.2022, Ra 2022/19/0004, mwN).Wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang rügt, das BVwG habe Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Angaben zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in seine Entscheidung miteinbezogen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen vergleiche , VwGH 21.4.2022, Ra 2022/19/0004, mwN).
15
Diesen Anforderungen hat das BVwG, das bei der Würdigung der Angaben der Revisionswerberin in ihrer Erstbefragung auch den eingeschränkten Zweck dieser Befragung berücksichtigte, im vorliegenden Fall entsprochen. Davon abgesehen handelt es sich bei der Bezugnahme des BVwG auf die Angaben in der Erstbefragung lediglich um eine von mehreren, für sich tragenden Erwägungen, auf die das BVwG seine Beurteilung des Vorbringens als unglaubwürdig stützte.
16
Zum Fluchtvorbringen der im Bundesgebiet erfolgten Konversion hat das BVwG in seiner Beweiswürdigung zunächst darauf verwiesen, dass untrennbar im Zusammenhang mit den von der Revisionswerberin geltend gemachten fluchtkausalen Gründen für ihre Ausreise die Konversion und das Praktizieren des christlichen Glaubens in Österreich stehe. Es stelle schon die festgestellte Unglaubwürdigkeit der Ausreisegründe ein starkes Indiz für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Konversion und Glaubenspraxis dar. Dieser Aspekt der Beweiswürdigung des BVwG bleibt von der Revision unbekämpft.
17
Weiters führt das BVwG zusammengefasst aus, dass die Revisionswerberin zwar den Gottesdienst und Veranstaltungen in ihrer Kirchengemeinde besuchen möge. Ihre Angaben zum Gottesdienst und zur Bedeutung der einzelnen Elemente würden aber nicht für eine jahrelange, ernsthafte und identitätsprägende Teilnahme am Gottesdienst sprechen. Auch sei aus den fragmentarischen Antworten zu Glaubensinhalten und der Beschreibung ihres Tagesablaufes offensichtlich, dass sie weder die Gemeinschaft mit anderen Gläubigen noch das gemeinsame Gebet oder Bibelstudien suche, respektive ernsthaft daran teilnehme. Auffällig sei auch, dass die Revisionswerberin einen Austausch über die Religion mit ihrem Ehemann, der ebenso wie sie zum Christentum konvertiert sei und derselben Glaubensgemeinschaft angehöre, nicht angegeben habe.
18
Das BVwG hielt in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich fest, dass der Frage, über welches Wissen ein Konvertit in Bezug auf seinen neuen Glauben verfüge, keine überzogene Bedeutung beigemessen werde. Es falle gegenständlich aber auf, dass die gebildete Revisionswerberin mit Matura, die nach ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2018 einen Taufvorbereitungskurs absolviert und die Taufe empfangen habe sowie an Gottesdiensten und am Leben in einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnehme und sich bereits sechs Jahre vor der Ausreise aus dem Iran mit dem Christentum befasst haben wolle, bislang lediglich oberflächliche Kenntnisse über das Christentum und den protestantischen Glauben vorweisen könne.

Das BVwG legte somit an das Wissen der Revisionswerberin über Glaubensinhalte keine überzogenen Erwartungshaltungen an und es nahm auf ihre subjektiven Fähigkeiten sowie den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben hinreichend Bedacht. Der Revision, die einzelne Aspekte der beweiswürdigenden Erwägungen anspricht, gelingt es sohin nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung insgesamt fallbezogen unvertretbar wäre.

19
Soweit die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung einen Verfahrensmangel geltend macht und dazu vorbringt, das BVwG habe den von der Revisionswerberin beantragten Zeugen zur „aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung“ nicht vernommen, ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer unterbliebenen Vernehmung - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen ist, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/19/0002, mwN).Soweit die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung einen Verfahrensmangel geltend macht und dazu vorbringt, das BVwG habe den von der Revisionswerberin beantragten Zeugen zur „aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung“ nicht vernommen, ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer unterbliebenen Vernehmung - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen ist, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , VwGH 28.3.2023, Ra 2022/19/0002, mwN).

Diesen Anforderungen wird die Revision, die nicht darlegt, durch welche Aussagen des beantragten Zeugen sich konkrete Hinweise zur Glaubensüberzeugung der Revisionswerberin ergeben hätten, nicht gerecht.

20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2023

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190237.L01

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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