Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentlichen Revisionen des Dr. A B in C, vertreten durch die Concin, Concin, Scheier Rechtsanwalts GmbH & Co KG in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Mai 2022, LVwG-408a-2/2022-R17 (protokolliert zu Ra 2022/09/0097) und LVwG-408a-3/2022-R17 (protokolliert zu Ra 2022/09/0098), jeweils betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
„15 Nach § 7a Abs. 1 EpiG können Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anrufen. Für eine solche Beschwerde (im Folgenden auch: Absonderungsbeschwerde) gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - das sind Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.„15 Nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpiG können Personen, die gemäß Paragraph 7, abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anrufen. Für eine solche Beschwerde (im Folgenden auch: Absonderungsbeschwerde) gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - das sind Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
16 Diese Regelung über den Rechtsschutz bei Absonderungen entspricht damit nahezu vollständig - über weite Strecken sogar wörtlich - jener über den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft nach § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Die Materialien zu § 7a EpiG stützen diesen Befund durch den Hinweis darauf, dass die nunmehr vorgesehene ‚Gesamtbeschwerde‘ nach dem Vorbild des § 22a BFA-VG gestaltet sei. Sie nehmen dabei auch ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G 151/2014 u.a., VfSlg. 19.970/2015, Bezug, mit dem eine derartige Regelung, wonach mehrere verschiedene Beschwerdegegenstände durch prozessuale Verbindung in einem einheitlichen Verfahren vereint werden, als verfassungskonform erachtet worden sei.16 Diese Regelung über den Rechtsschutz bei Absonderungen entspricht damit nahezu vollständig - über weite Strecken sogar wörtlich - jener über den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft nach Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Die Materialien zu Paragraph 7 a, EpiG stützen diesen Befund durch den Hinweis darauf, dass die nunmehr vorgesehene ‚Gesamtbeschwerde‘ nach dem Vorbild des Paragraph 22 a, BFA-VG gestaltet sei. Sie nehmen dabei auch ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G 151 aus 2014, u.a., VfSlg. 19.970 aus 2015,, Bezug, mit dem eine derartige Regelung, wonach mehrere verschiedene Beschwerdegegenstände durch prozessuale Verbindung in einem einheitlichen Verfahren vereint werden, als verfassungskonform erachtet worden sei.
17 Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Konzeption der ‚Schubhaftbeschwerde‘ nach § 22a BFA-VG als einheitliches Rechtsmittel gegen verschiedene, allenfalls auch mehrere Beschwerdegegenstände als ‚Gesamtbeschwerde‘ geprüft. Eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - könne sich demnach gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten, wovon jeder einem Beschwerdegegenstand des Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG entspreche: Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richte, stütze sie sich auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richteten, könnten sie auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützt werden. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermögliche darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Art. 130 Abs. 1 B-VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand könnten Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handle, subsumiert werden. § 22a BFA-VG ordne eine Form des Rechtsschutzes an, die erfordere, dass hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Beschwerdegegenstände (Schubhaftbescheid, Festnahme oder Anhaltung) ein einheitlicher Beschwerdeschriftsatz eingebracht werde.17 Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Konzeption der ‚Schubhaftbeschwerde‘ nach Paragraph 22 a, BFA-VG als einheitliches Rechtsmittel gegen verschiedene, allenfalls auch mehrere Beschwerdegegenstände als ‚Gesamtbeschwerde‘ geprüft. Eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - könne sich demnach gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten, wovon jeder einem Beschwerdegegenstand des Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG entspreche: Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richte, stütze sie sich auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richteten, könnten sie auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützt werden. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ermögliche darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand könnten Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handle, subsumiert werden. Paragraph 22 a, BFA-VG ordne eine Form des Rechtsschutzes an, die erfordere, dass hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Beschwerdegegenstände (Schubhaftbescheid, Festnahme oder Anhaltung) ein einheitlicher Beschwerdeschriftsatz eingebracht werde.
(...)
18 Mit dem genannten Erkenntnis wurden § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 (nur deshalb) als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Regelung einer derartigen ‚Gesamtbeschwerde‘ die ausdrückliche Anordnung von einheitlichen Verfahrensregelungen erfordere. Der Gesetzgeber hat darauf mit der Einfügung des § 22a Abs. 1a BFA-VG durch BGBl. I Nr. 70/2015 reagiert, wonach im Schubhaftbeschwerdeverfahren die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG zu gelten haben (vgl. entsprechend § 7a Abs. 3 erster Satz EpiG).18 Mit dem genannten Erkenntnis wurden Paragraph 22 a, Absatz eins, und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (nur deshalb) als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Regelung einer derartigen ‚Gesamtbeschwerde‘ die ausdrückliche Anordnung von einheitlichen Verfahrensregelungen erfordere. Der Gesetzgeber hat darauf mit der Einfügung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, reagiert, wonach im Schubhaftbeschwerdeverfahren die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG zu gelten haben vergleiche , entsprechend Paragraph 7 a, Absatz 3, erster Satz EpiG).
19 Aus § 7a EpiG ergibt sich somit nach den Gesetzesmaterialien und in systematischer Übertragung der Rechtslage zur Schubhaftbeschwerde vor dem Hintergrund des dargestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, dass im Verfahren über eine Absonderungsbeschwerde mehrere Prüfungsgegenstände für das Verwaltungsgericht vorliegen können: Einerseits die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakts, sei es ein Absonderungsbescheid (das Pendant zum Schubhaftbescheid) oder eine Absonderung in Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (das Pendant zu einer nicht von einem Schubhaftbescheid gedeckten Festnahme), und anderseits die Rechtmäßigkeit der Absonderung ‚an sich‘ als - allenfalls noch andauernder - Zustand (das Pendant zur Anhaltung als bloßer Vollstreckungsmaßnahme). Dabei ist nach § 7a Abs. 5 EpiG im Fall der zum Entscheidungszeitpunkt noch andauernden Absonderung die Feststellung zu treffen, ob zu diesem Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (‚Fortsetzungsausspruch‘).19 Aus Paragraph 7 a, EpiG ergibt sich somit nach den Gesetzesmaterialien und in systematischer Übertragung der Rechtslage zur Schubhaftbeschwerde vor dem Hintergrund des dargestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, dass im Verfahren über eine Absonderungsbeschwerde mehrere Prüfungsgegenstände für das Verwaltungsgericht vorliegen können: Einerseits die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakts, sei es ein Absonderungsbescheid (das Pendant zum Schubhaftbescheid) oder eine Absonderung in Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (das Pendant zu einer nicht von einem Schubhaftbescheid gedeckten Festnahme), und anderseits die Rechtmäßigkeit der Absonderung ‚an sich‘ als - allenfalls noch andauernder - Zustand (das Pendant zur Anhaltung als bloßer Vollstreckungsmaßnahme). Dabei ist nach Paragraph 7 a, Absatz 5, EpiG im Fall der zum Entscheidungszeitpunkt noch andauernden Absonderung die Feststellung zu treffen, ob zu diesem Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (‚Fortsetzungsausspruch‘).
20 Bereits aus dem Wortlaut des § 7a EpiG ergibt sich, dass das mit einer Absonderungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der Absonderung wegfällt, sondern dass auch nach Ende der Absonderung eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergehen hat.20 Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 7 a, EpiG ergibt sich, dass das mit einer Absonderungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der Absonderung wegfällt, sondern dass auch nach Ende der Absonderung eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergehen hat.
(...)
22 Ausgehend davon ist auch der einer Absonderung zu Grunde liegende Rechtsakt - wie etwa ein Absonderungsbescheid - nachträglich auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dementsprechend ist auch eine ganzheitliche Beurteilung mit dem - auf den Entscheidungszeitpunkt abstellenden - Fortsetzungsausspruch nicht möglich. Die nachträgliche Aufhebung eines Absonderungsbescheides führt nicht zur formellen Klaglosstellung, weil damit nicht eine Rechtswidrigkeit der bis dahin andauernden Absonderung zum Ausdruck gebracht wird. Und es beginnt der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist für eine Absonderungsbeschwerde - auch in Bezug auf einen Absonderungsbescheid - erst mit Beendigung der Absonderung. All diese Besonderheiten des Verfahrens über eine Absonderungsbeschwerde, die es mit dem Verfahren über Schubhaftbeschwerde teilt, lassen sich mit der Ansicht, allein schon die Beendigung der Absonderung führe jedenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf eine Absonderungsbeschwerde, nicht vereinbaren.“
Wien, am 14. September 2023
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090097.L00Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023