TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/14 Fr 2023/11/0004

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Veröffentlicht am 14.09.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der K P in W, vertreten durch Dr. Manfred Arbacher-Stöger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/14-15, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Wohnbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuholen.

Das Land Wien hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Mai 2023, Fr 2023/11/0004-3, dem Verwaltungsgericht am 1. Juni 2023 zugestellt, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Mai 2023, Fr 2023/11/0004-3, dem Verwaltungsgericht am 1. Juni 2023 zugestellt, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2
Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
3
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 erster Satz VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023110004.F00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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