TE Vwgh Beschluss 2023/9/15 Ra 2023/09/0153

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Veröffentlicht am 15.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §25 Abs6b
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Burgstaller & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. März 2023, LVwG-303302/15/Py/PP, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass die GmbH vier namentlich genannte nordmazedonische Staatsangehörige, für die keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, zumindest am 29. April 2020 beschäftigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von je € 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren verpflichtet. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass die GmbH vier namentlich genannte nordmazedonische Staatsangehörige, für die keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, zumindest am 29. April 2020 beschäftigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von je € 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren verpflichtet. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zur Tätigkeit der vom Revisionswerber vertretenen GmbH, dem Auffinden der Ausländer in einer von der GmbH angemieteten Wohnung, den Aussagen der vier Ausländer sowie, dass die Ausländer für die GmbH arbeiten würden. Es begründete ausführlich seine Beweiswürdigung, seine rechtlichen Überlegungen sowie die Strafbemessung; u.a. führte es aus, warum es den Ausführungen der Ausländer bei ihrer Einvernahme vor der Fremdenpolizei Glauben schenke; die Ausländer seien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1282/2023-5 ablehnte und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2023, E 1282/2023-7 dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
4
Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0052, mwN).Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0052, mwN).
7
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen; alle Beweismittel seien gleichwertig. Ein willkürliches Verhalten sei dem Gericht insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es den Revisionswerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt habe oder das Erkenntnis wegen des Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stehe; ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens (Hinweise auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
8
Im konkreten Fall habe das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis bestätigt, ohne die vom Revisionswerber beantragten Zeugen gehört und ohne ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Die Muttersprache der vier Nordmazedonier sei albanisch; der beigezogene Dolmetsch dürfte jedoch nicht albanisch gesprochen haben, er scheine in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nicht auf. Die Nordmazedonier hätten die Niederschriften in der Hoffnung auf Entlassung aus der Haft zwar unterfertigt, sie hätten diese aber - wie auch den Dolmetsch - nicht verstanden. Nach Entlassung aus der Haft hätten sie die eidesstättigen Erklärungen abgegeben, dass sie für die GmbH nicht gearbeitet hätten, sondern nur arbeitssuchend gewesen wären (mit Ausnahme einer einmaligen ca. 30-minütigen Hilfe zur Vertretung eines betrunkenen Vorarbeiters, was ein reiner Hilfsdienst gewesen sei). Das Ignorieren des Parteienvorbringens in Verbindung mit dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten, insbesondere der Einvernahme beantragter Zeugen, sei Willkür; die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers für Albanisch und die Nichtrückübersetzung der Niederschriften stelle einen Verfahrensmangel dar, der Willkür gleichzusetzen sei. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sei willkürlich und unvertretbar, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
9
Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0226, mwN).Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0226, mwN).
10
Mit seinem Vorbringen vermag er eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers im Sinn der zuvor zitierten Judikatur nicht aufzuzeigen, unterlässt es der Revisionswerber doch darzulegen, auf Grund welcher Angaben der Nordmazedonier das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093).Mit seinem Vorbringen vermag er eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers im Sinn der zuvor zitierten Judikatur nicht aufzuzeigen, unterlässt es der Revisionswerber doch darzulegen, auf Grund welcher Angaben der Nordmazedonier das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen vergleiche , VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093).
11
Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten, dass die Nordmazedonier an ihren vom Revisionswerber bekannt gegebenen ausländischen Adressen auf Albanisch zur mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht gemäß § 25 Abs. 6b VwGVG geladen wurden. Mangels Teilnahme bzw. Kontaktaufnahme der Nordmazedonier mit dem Verwaltungsgericht unterblieb jedoch ihre Einvernahme. Welche weiteren Ermittlungsschritte das Verwaltungsgericht in diesem Fall hätte setzen sollen bzw. können, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht vorgebracht (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007).Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten, dass die Nordmazedonier an ihren vom Revisionswerber bekannt gegebenen ausländischen Adressen auf Albanisch zur mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG geladen wurden. Mangels Teilnahme bzw. Kontaktaufnahme der Nordmazedonier mit dem Verwaltungsgericht unterblieb jedoch ihre Einvernahme. Welche weiteren Ermittlungsschritte das Verwaltungsgericht in diesem Fall hätte setzen sollen bzw. können, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht vorgebracht vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007).
12
Soweit sich der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 13.2.2018, Ra 2018/02/0061, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derartig krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, ist aber nicht zu erkennen.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090153.L00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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