TE Vwgh Beschluss 2023/9/16 Fr 2022/15/0002

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Veröffentlicht am 16.09.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 litd
BAO §280 Abs1 lite
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der M. KG in S, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Erledigung der Beschwerde gegen einen Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 9. November 2018), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Antragstellerin (im Folgenden: M KG) stellte am 15. März 2010 den Antrag, das Finanzamt möge näher dargestellte Zahlungen der M KG in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 21.629,89 € rücküberweisen.
2
Das Finanzamt deutete den Antrag vom 15. März 2010 als Antrag auf Abrechnung gemäß § 216 BAO und erließ am 9. November 2018 einen Abrechnungsbescheid mit folgendem Spruch:Das Finanzamt deutete den Antrag vom 15. März 2010 als Antrag auf Abrechnung gemäß Paragraph 216, BAO und erließ am 9. November 2018 einen Abrechnungsbescheid mit folgendem Spruch:

„1) Es ist festzustellen, dass die Buchungen vom 18.3.2005 zur Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von € 12.841,76 und Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von € 8.788,04 unrichtig sind, da ihnen kein Haftungsbescheid zu Grunde liegt.

2) Es ist festzustellen, dass mit den Zahlungen vom [...] die Abgabenschuld aus der Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von € 12.841,76 und 2002 in Höhe von € 8.788,04 getilgt wurde und somit kein Guthaben aufgrund dieser Zahlungen entstanden ist. Dasselbe gilt für die damit in Verbindung stehenden Stundungszinsen in Höhe von € 894,39 [...].“

3
Zur Begründung von Spruchpunkt 2 führte das Finanzamt aus, die Tilgung der Abgabenschuld setze nicht deren bescheidmäßige Festsetzung voraus. Abgabenzahlungen, die auf Grund von Abgabenvorschreibungen zugunsten bestimmter Steuernummern (Steuerkonten) geleistet würden, stellten keine eines Rechtsgrundes entbehrende Bezahlung einer Nichtschuld dar und führten daher im Abrechnungsbescheid nicht zur Entstehung eines Guthabens (Hinweis auf VwGH 21. Mai 1992, 88/17/0075). Bei der Kapitalertragsteuer handle es sich um eine Abzugsteuer, für die in § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO ein eigenständiger Abgabenentstehungszeitpunkt festgelegt sei. Sei der Abgabenanspruch dem Grunde nach entstanden, habe eine Tilgung dieses Abgabenanspruches durch die Zahlung stattgefunden. Zur Tilgung einer Abgabenschuld bedürfe es einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe nicht. Dies müsse auch bei nichterfolgter Haftungsinanspruchnahme infolge Vorliegens eines Nichtbescheides bei einer zur Abfuhr verpflichteten Gesellschaft gelten.Zur Begründung von Spruchpunkt 2 führte das Finanzamt aus, die Tilgung der Abgabenschuld setze nicht deren bescheidmäßige Festsetzung voraus. Abgabenzahlungen, die auf Grund von Abgabenvorschreibungen zugunsten bestimmter Steuernummern (Steuerkonten) geleistet würden, stellten keine eines Rechtsgrundes entbehrende Bezahlung einer Nichtschuld dar und führten daher im Abrechnungsbescheid nicht zur Entstehung eines Guthabens (Hinweis auf VwGH 21. Mai 1992, 88/17/0075). Bei der Kapitalertragsteuer handle es sich um eine Abzugsteuer, für die in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, BAO ein eigenständiger Abgabenentstehungszeitpunkt festgelegt sei. Sei der Abgabenanspruch dem Grunde nach entstanden, habe eine Tilgung dieses Abgabenanspruches durch die Zahlung stattgefunden. Zur Tilgung einer Abgabenschuld bedürfe es einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe nicht. Dies müsse auch bei nichterfolgter Haftungsinanspruchnahme infolge Vorliegens eines Nichtbescheides bei einer zur Abfuhr verpflichteten Gesellschaft gelten.
4
Die M KG erhob gegen den Abrechnungsbescheid Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht in Einklang zu bringen, wenn der Betroffene für einen (behaupteten) Abgabenanspruch auch ohne bescheidmäßige Festsetzung herangezogen werden könne. Folge man dem Finanzamt, so bestünde zwischen unwirksamen (nichtigen) und wirksamen Erledigungen kein Unterschied. Von der M KG wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, die angefochtene Erledigung durch einen rechtsrichtigen Abrechnungsbescheid zu ersetzen und die nötigen Korrekturen zeitnah durchzuführen.
5
Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin die M KG deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragte.
6
Mit Erkenntnis vom 29. April 2021, RV/6100347/2019, gab das BFG der Beschwerde gemäß § 279 BAO statt (Spruchpunkt I) und stellte fest „dass die in Folge der als Bescheid intendierten Erledigung des Finanzamtes [...] vom 20.03.2005 auf dem Abgabenkonto mit Buchungsdatum 18.03.2005 durchgeführten Buchungen für KESt 2011 i.H.v. € 12.841,76 und KESt 2002 i.H.v. € 8.788,04 rechtswidrig waren und nicht erfolgen hätten dürfen.“ Eine ordentliche Revision erklärte das BFG für nicht zulässig (Spruchpunkt II).Mit Erkenntnis vom 29. April 2021, RV/6100347/2019, gab das BFG der Beschwerde gemäß Paragraph 279, BAO statt (Spruchpunkt römisch eins) und stellte fest „dass die in Folge der als Bescheid intendierten Erledigung des Finanzamtes [...] vom 20.03.2005 auf dem Abgabenkonto mit Buchungsdatum 18.03.2005 durchgeführten Buchungen für KESt 2011 i.H.v. € 12.841,76 und KESt 2002 i.H.v. € 8.788,04 rechtswidrig waren und nicht erfolgen hätten dürfen.“ Eine ordentliche Revision erklärte das BFG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
7
Zur Begründung führte das BFG auf das Wesentliche zusammengefasst aus, abgesehen davon, dass die der Verbuchung zugrundeliegende als Haftungsbescheid intendierte Erledigung auch noch weitere Mängel aufweise, sei sie nicht an die M KG als Rechtsnachfolgerin der M GmbH ergangen, sondern an die zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Jahren nicht mehr bestehende M GmbH. Gemäß § 216 BAO sei mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei. „Die aus dieser als Bescheid intendierten Erledigung resultierenden rechtswidrigen Buchungen einer KESt 2001 i.H.v. € 12.841,76 und einer KESt 2002 i.H.v. € 8.788,04 hätten somit auch nicht auf dem Abgabenkonto durchgeführt werden dürfen. Eine Abgabenschuld der [M KG] als Rechtsnachfolgerin der [M GmbH] ist somit niemals rechtsgültig entstanden.“Zur Begründung führte das BFG auf das Wesentliche zusammengefasst aus, abgesehen davon, dass die der Verbuchung zugrundeliegende als Haftungsbescheid intendierte Erledigung auch noch weitere Mängel aufweise, sei sie nicht an die M KG als Rechtsnachfolgerin der M GmbH ergangen, sondern an die zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Jahren nicht mehr bestehende M GmbH. Gemäß Paragraph 216, BAO sei mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei. „Die aus dieser als Bescheid intendierten Erledigung resultierenden rechtswidrigen Buchungen einer KESt 2001 i.H.v. € 12.841,76 und einer KESt 2002 i.H.v. € 8.788,04 hätten somit auch nicht auf dem Abgabenkonto durchgeführt werden dürfen. Eine Abgabenschuld der [M KG] als Rechtsnachfolgerin der [M GmbH] ist somit niemals rechtsgültig entstanden.“
8
Nachdem das Erkenntnis des BFG vom 29. April 2021 in Rechtskraft erwuchs, stellte die M KG den Antrag auf Rückzahlung der im Abrechnungsbescheid vom 9. November 2018 genannten Beträge von insgesamt 21.629,80 €.
9
Das Finanzamt verwies auf Spruchpunkt 2) des Abrechnungsbescheides vom 9. November 2018, in dem festgestellt worden sei, dass mit den hier in Rede Zahlungen die Abgabenschuld aus der Kapitalertragsteuer 2001 (12.841,76 €) und 2002 (8.788,04 €) sowie Stundungszinsen (894,3 €) getilgt und somit kein Guthaben aufgrund dieser Zahlungen entstanden sei. Das BFG habe den Spruchpunkt 1) des Abrechnungsbescheides betreffend die unrechtmäßige Verbuchung der Kapitalertragsteuer bestätigt. Über den Spruchpunkt 2) des Abrechnungsbescheides, der die Tilgung der Kapitalertragsteuerschuld durch die getätigten Zahlungen und folglich das Nichtvorliegen eines Guthabens zum Inhalt habe, sei jedoch nicht abgesprochen worden. Dieser Spruchpunkt sei in Rechtskraft erwachsen. Somit sei kein Guthaben durch die Zahlungen der M KG erwachsen. Daher bedürfe es auch keiner Buchungsvorgänge im Sinne des BFG-Erkenntnisses auf dem Abgabenkonto, da auch diese zu keinem Guthaben führen würden.
10
Am 21. Dezember 2021 stellt die M KG einen Antrag auf Fristsetzung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Vervollständigung des unvollständigen Erkenntnisses vom 29. April 2021, RV/6100347/2019.Am 21. Dezember 2021 stellt die M KG einen Antrag auf Fristsetzung gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Vervollständigung des unvollständigen Erkenntnisses vom 29. April 2021, RV/6100347/2019.
11
Mit Beschluss vom 5. Jänner 2022, FR/6100001/2021, wies das BFG den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG als unzulässig zurück und führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der bezughabenden Gesetzesstellen aus, der streitgegenständliche Erstbescheid sei ein Abrechnungsbescheid, der zwei Spruchpunkte enthalte. Gegen diesen Bescheid sei Beschwerde erhoben worden, über die das BFG abgesprochen habe. Damit sei der Spruch des BFG-Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben worden sei, an die Stelle des Spruches des Abrechnungsbescheides getreten. Es handle sich um eine originär neu gestaltete Entscheidung, die (bewusst) nur den im Erkenntnis genannten Spruch umfasst habe und darauf gerichtet gewesen sei, die durchgeführten Buchungen rückgängig zu machen, die aus den im Erkenntnis genannten Gründen rechtswidrig erfolgt seien. Spruchpunkt 2) des Abrechnungsbescheides sei - entgegen der vom Finanzamt vertretenen Ansicht - nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Erkenntnis des BFG sei auf die Richtigstellung der rechtswidrigen Buchungen gerichtet. Es liege am Finanzamt, die Entscheidung des BFG gemäß § 282 BAO umzusetzen.Mit Beschluss vom 5. Jänner 2022, FR/6100001/2021, wies das BFG den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 8, VwGG als unzulässig zurück und führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der bezughabenden Gesetzesstellen aus, der streitgegenständliche Erstbescheid sei ein Abrechnungsbescheid, der zwei Spruchpunkte enthalte. Gegen diesen Bescheid sei Beschwerde erhoben worden, über die das BFG abgesprochen habe. Damit sei der Spruch des BFG-Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben worden sei, an die Stelle des Spruches des Abrechnungsbescheides getreten. Es handle sich um eine originär neu gestaltete Entscheidung, die (bewusst) nur den im Erkenntnis genannten Spruch umfasst habe und darauf gerichtet gewesen sei, die durchgeführten Buchungen rückgängig zu machen, die aus den im Erkenntnis genannten Gründen rechtswidrig erfolgt seien. Spruchpunkt 2) des Abrechnungsbescheides sei - entgegen der vom Finanzamt vertretenen Ansicht - nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Erkenntnis des BFG sei auf die Richtigstellung der rechtswidrigen Buchungen gerichtet. Es liege am Finanzamt, die Entscheidung des BFG gemäß Paragraph 282, BAO umzusetzen.
12
Mit rechtzeitig erhobenem Vorlageantrag vom 17. Jänner 2022 beantragte die M KG den Antrag auf Fristsetzung vom 21. Dezember 2021 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
13
Der Fristsetzungsantrag erweist sich als unzulässig.
14
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.
15
Strittig ist, ob mit dem Erkenntnis des BFG vom 29. April 2021, RV/6100347/2019, vollumfänglich über die Beschwerde der M KG gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 9. November 2018 abgesprochen worden ist.
16
Zur Auslegung des Spruches von Bescheiden und Erkenntnissen ist auch deren Begründung heranzuziehen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 92 Tz 7).Zur Auslegung des Spruches von Bescheiden und Erkenntnissen ist auch deren Begründung heranzuziehen vergleiche Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 92, Tz 7).
17
Die M KG hat die hier in Rede stehenden Einzahlungen betreffend KESt 2001 und 2002 auf ihr Steuerkonto nur aufgrund einer - nach einer abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen - als KESt-Haftungsbescheid intendierten Erledigung des Finanzamtes geleistet.
18
Das Finanzamt hat in Entscheidung über den Abrechnungsantrag nach § 216 BAO festgestellt, dass die KESt-Buchungen (Lastschriften) auf dem Abgabenkonto unrichtig seien, weil ihnen kein Haftungsbescheid zugrunde liege (Spruchpunkt 1), dass aber die erfolgten Zahlungen „die Abgabenschuld aus der Kapitalertragsteuer“ getilgt hätten und somit kein Guthaben entstanden sei (Spruchpunkt 2).Das Finanzamt hat in Entscheidung über den Abrechnungsantrag nach Paragraph 216, BAO festgestellt, dass die KESt-Buchungen (Lastschriften) auf dem Abgabenkonto unrichtig seien, weil ihnen kein Haftungsbescheid zugrunde liege (Spruchpunkt 1), dass aber die erfolgten Zahlungen „die Abgabenschuld aus der Kapitalertragsteuer“ getilgt hätten und somit kein Guthaben entstanden sei (Spruchpunkt 2).
19
Gegen den Abrechnungsbescheid hat die M KG Beschwerde erhoben und als Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht vereinbar, wenn jemand für einen (behaupteten) Abgabenanspruch auch ohne bescheidmäßige Festsetzung herangezogen werden könne. Die M KG hat daher beantragt, die angefochtene Erledigung durch einen rechtsrichtigen Abrechnungsbescheid zu ersetzen und die nötigen Korrekturen zeitnah durchzuführen.
20
Mit Erkenntnis vom 29. April 2021 sprach das BFG aus, dass der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge gegeben werde und dass die in Folge der als (Haftungs-)Bescheid intendierten Erledigung des Finanzamtes auf dem Abgabenkonto durchgeführten Buchungen (Lastschriften) rechtswidrig waren und nicht hätten erfolgen dürfen. Begründend führte das BFG aus, gemäß § 216 BAO sei mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei. Das BFG führte weiter begründend aus: „Die aus dieser als Bescheid intendierten Erledigung resultierenden rechtswidrigen Buchungen einer KESt 2001 i.H.v. € 12.841,76 und einer KESt 2002 i.H.v. € 8.788,04 hätten somit auch nicht auf dem Abgabenkonto durchgeführt werden dürfen. Eine Abgabenschuld der [M KG] als Rechtsnachfolgerin der [M GmbH] ist somit niemals rechtsgültig entstanden.“Mit Erkenntnis vom 29. April 2021 sprach das BFG aus, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 279, BAO Folge gegeben werde und dass die in Folge der als (Haftungs-)Bescheid intendierten Erledigung des Finanzamtes auf dem Abgabenkonto durchgeführten Buchungen (Lastschriften) rechtswidrig waren und nicht hätten erfolgen dürfen. Begründend führte das BFG aus, gemäß Paragraph 216, BAO sei mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei. Das BFG führte weiter begründend aus: „Die aus dieser als Bescheid intendierten Erledigung resultierenden rechtswidrigen Buchungen einer KESt 2001 i.H.v. € 12.841,76 und einer KESt 2002 i.H.v. € 8.788,04 hätten somit auch nicht auf dem Abgabenkonto durchgeführt werden dürfen. Eine Abgabenschuld der [M KG] als Rechtsnachfolgerin der [M GmbH] ist somit niemals rechtsgültig entstanden.“
21
Der Spruch des BFG-Erkenntnisses vom 29. April 2021 ist unter Bedachtnahme auf die Begründung des Erkenntnisses und vor dem Hintergrund des Verfahrensganges dahingehend zu verstehen, dass die beiden in Rede stehenden Lastschriften rechtswidrig waren und nicht hätten vorgenommen werden dürfen und dass der Spruchpunkt 2 des Abrechnungsbescheides des Finanzamtes nicht aufrechterhalten wird. Im Hinblick auf dieses Verständnis des Spruches trifft es nicht zu, dass das BFG die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 29. April 2021 nicht zur Gänze erledigt hat. Damit zeigt der Fristsetzungsantrag auch keine Säumnis des BFG auf.
22
Der Fristsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022150002.F01

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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